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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung) - Aufgaben des Steuerberaters

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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung)

Aufgaben des Steuerberaters

Steuerberater leisten geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen, § 32 StBerG.

Die Vorbehaltsaufgaben des Steuerberaters sind in § 33 StBerG aufgeführt:

 

  • Beratung ihrer Auftraggeber (Mandanten) in Steuersachen
  • Vertretung dto.
  • Prüfung

 

Hinweis

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In mündlichen Prüfungen wird gerne nach den Aufgaben des Steuerberaters gefragt. Ein reines Aufzählen reicht dabei regelmäßig.

 

Was verbirgt sich hinter den Begriffen?

Zum einen die Steuerdeklarationsberatung, bestehend aus Buchführung, Jahresabschluss, Abgabe von Voranmeldungen, Steuererklärungen und prüfen von Steuerbescheiden.

Dann die Steuerrechtsdurchsetzungsberatung. Sie besteht aus der Einlegung und Abwicklung von Rechtsbehelfen, Teilnahme an Außenprüfungen (Betriebsprüfungen), Vertretung vor den Finanzgerichten, die Vertretung in Steuerstrafsachen oder Bußgeldangelegenheiten.

Ferner die Steuergestaltungsberatung, bei der es um Planung und Empfehlung bei zukünftigen Steuerfragen geht.
   

Und was wird geprüft?

Einerseits im Rahmen der Vorbehaltsaufgaben Steuerbescheide, andererseits Prüftätigkeiten, die nicht Wirtschaftsprüfern vorbehalten sind, wie z.B.:

  • freiwillige Jahresabschlussprüfungen oder
  • Prüfungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung

Hinweis

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Gilt eine Umfassende steuerliche Beratungspflicht ebenso in höchstpersönlichen Angelegenheiten des Mandanten?

Die Leitsätze des Urteils vom 18.5.2006, IX ZR 53/05, DStR 2006, S. 2278:
(1) Ein Steuerberater ist nicht verpflichtet, dem Mandanten den Austritt aus der Kirche zu empfehlen.
(2) Hat ein Steuerberater auf Grund des ihm erteilten Auftrags die steuerlichen Vor- und Nachteile bestimmter
Gestaltungsmöglichkeiten zu prüfen, muss er auf die anfallende Kirchensteuer hinweisen, wenn sie die übliche Quote übersteigt.
(3) Der Mandant hat nach § 287 Abs. 1 ZPO darzulegen und zu beweisen, dass er bei vollständiger Beratung über anfallende Kirchensteuer aus der Kirche ausgetreten wäre; auf einen Beweis des ersten Anscheins kann er sich nicht berufen.

 

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