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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung) - Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen und Missbrauch von Berufsbezeichnungen (§ 5 StBerG)

Kursangebot | Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung) | Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen und Missbrauch von Berufsbezeichnungen (§ 5 StBerG)

Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung)

Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen und Missbrauch von Berufsbezeichnungen (§ 5 StBerG)

Grundsätzlich dürfen nur die in den §§ 3, 3a und 4 StBerG genannten Personen und Vereinigungen im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.

 

Zudem ist das missbräuchliche Führen der Berufsbezeichnungen “Steuerberater”, “Steuerbevollmächtigter”, “Rechtsanwalt”, “Wirtschaftsprüfer” oder “vereidigter Buchprüfer” und einige weitere Bezeichnungen für Vereinigungen strafbewehrt. Das sind Fälle, die umgangssprachlich als Titelmissbrauch bezeichnet werden. Tatsächlich handelt es sich um den Missbrauch von Berufsbezeichnungen.

     

Sanktionen

Das Finanzamt kann eine unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen untersagen; § 7 StBerG.

Verstöße gegen §§ 5, 7 StBerG stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können nach § 160 StBerG mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € sanktioniert werden. Es ist Aufgabe der zuständigen Steuerberaterkammer nach § 76 (11) StBerG in den Fällen des § 160 (1) StBerG Ansprüche nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend zu machen.

Außerdem steht dem Finanzamt ein Zwangsmittelverfahren nach § 159 StBerG, § 328 ff. AO zur Durchsetzung zur Verfügung.

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