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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung) - Die Regeln zur gemeinsamen Berufsausübung der Steuerberater nach dem 1.8.2022

Kursangebot | Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung) | Die Regeln zur gemeinsamen Berufsausübung der Steuerberater nach dem 1.8.2022

Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung)

Die Regeln zur gemeinsamen Berufsausübung der Steuerberater nach dem 1.8.2022

Mit der Novellierung des StBerG durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der Rechtsberatenden zum 1.8.2022 wurde die Regelung über die gemeinsame Berufsausübung der Steuerberater wesentlichen neu gefasst.

Der Kreis der Rechtsformen für eine Berufsausübungsgesellschaft wurde wesentlich erweitert. Steuerberater können nunmehr zur gemeinsamen Berufsausübung alle nach deutschem Recht zulässigen Gesellschaftsformen sowie alle Gesellschaftsformen nach dem Recht der Mitgliedstaaten der EU/ des EWR und nach EU-Recht (z.B. SE) wählen; vgl. § 49 Abs. 2 StBerG.

Personenhandelsgesellschaften müssen nicht mehr für die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden.

Die Berufsausübungsgesellschaft ist als Ein-Mann-GmbH & Co. KG möglich; § 49 Abs. 1 Satz 2 StBerG.

Die Gesellschaft trägt grundsätzlich die Bezeichnung „Berufsausübungsgesellschaft“. Berufsausübungsgesellschaften“ bedürfen der Anerkennung durch die Steuerberaterkammer; vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 StBerG. Keiner Anerkennung bedürfen aber Personengesellschaften ohne Haftungsbeschränkung der natürlichen Personen bei denen Gesellschafter, Geschäftsführer und Mitglieder der Aufsichtsorgane ausschließlich StB/StBV, RA, WP/vBP oder Patentanwälte sind sowie WP-Gesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften. Eine freiwillige Anerkennung ist jedoch möglich; vgl. § 53 Abs. 1 Satz 3 StBerG.

Waren bislang für Steuerberater (nur) berufliche Zusammenschlüsse mit Rechtsanwälten, Patentanwälten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern zulässig, sind nunmehr Zusammenschlüsse mit allen freien Berufen i.S.d. PartGG zulässig; § 50 Abs. 1 Nr. 4 StBerG (Bsp.: Ärzten, Ingenieuren, Architekten, Informatikern oder beratenden Betriebswirten). Zudem sind jetzt Zusammenschlüsse mit Angehörigen ausländischer Berufe, die mit dem Beruf der Steuerberater vergleichbar sind und bei denen die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen des StBerG vergleichbar sind möglich, es sei denn die persönliche Eignung fehlt; vgl. § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 – 4 StBerG.

Eine reine Kapitalbeteiligung sei es durch berufsfremde Investoren oder Berufsangehörige ist jedoch weiterhin unzulässig. Dies wird aus dem Wortlaut des § 49 Abs. 1 Satz 2 StBerG abgeleitet, nachdem sich Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte zur Ausübung des Berufs zusammenschließen müssen. Daraus ergibt sich, dass ein Mindestmaß an aktiver Mitarbeit erforderlich ist. Der Umfang der Mitarbeit wird jedoch nicht näher konkretisiert, d.h. es genügt auch eine Mitarbeit im Kanzleimanagement. Ein Außenkontakt zu Mandanten oder die Bearbeitung von steuerlichen Angelegenheiten ist nicht erforderlich.

Eine weitere wesentlichen Änderung betrifft die Mehrheitserfordernisse in den jeweiligen Gesellschaften.

Wenn auch bereits vom BVerfG beanstandet musste bisher die Mehrheit der Gesellschafter und Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane durch Steuerberater besetzt werden (z.B. Rechtsanwalts-GmbH musste die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte Rechtsanwälten zustehen).

Seit 1.8.2022 sind die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane für die Einhaltung der Berufspflichten verantwortlich. Damit entfällt dieses Mehrheitserfordernis Es dürfen auch die Angehörigen der freien Berufe und ausländische Berufsträger Mitglieder der Aufsichts- und Geschäftsführungsorgane sein; vgl. § 55b Abs. 1 StBerG. In der Geschäftsführung- und Aufsichtsorgane müssen Steuerberater aber weiterhin gem. § 55b Abs. 3 StBerG in vertretungsberechtigter Zahl vertreten sein, d.h. die Gesellschaft muss durch einen Steuerberater vertreten werden können.

Es muss also wie folgt differenziert werden.

Einzelvertretungsberechtigung,
ein Steuerberater in der Geschäftsführung ausreichend.
 Gesamtvertretung,
bei der die Willensbildung in der Geschäftsführung durch Mehrheitsentscheid getroffen wird, müssen Steuerberater zu mindestens 50% an der Geschäftsführung beteiligt sein, da dann keine Entscheidung gegen sie getroffen werden kann.
Beispiel: In einer Berufs.-AusübungsG sind die GF einzelvertretungsberechtigt.
Die GF besteht aus einem Steuerberater, einem Architekten und einem Informatiker.
 Beispiel: In einer Berufs.-AusübungsG sind die GF gesamtvertretungsberechtigt. Die Entscheidungsfindung findet mit Mehrheit statt.
Die Geschäftsführung besteht aus einem Steuerberater und einem Arzt.

In besonderen Fällen kann die Berufsausübungsgesellschaft die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ führen. Will die Gesellschaft als „Steuerberatungsgesellschaft“ anerkannt werden, muss in der Berufsausübungsgesellschaft Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sein, vgl. § 55g StBerG. Erfüllt eine nach alter Rechtslage bereits anerkannte Steuerberatungsgesellschaft diese Anforderung nicht, kann diese einen Bestandschutz für sich geltend machen.