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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung) - Bürogemeinschaft

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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung)

Bürogemeinschaft

Die Bürogemeinschaft ist eine Innengesellschaft mit dem Ziel, die entsprechenden Kosten zu teilen und somit für den Einzelnen Kostenspareffekte zu erzielen, z.B. werden Räumlichkeiten gemeinschaftlich angemietet, die Nutzung und die Kosten jedoch geteilt. Die Berufsausübung erfolgt hingegen nicht gemeinschaftlich.

Wer konnte Mitglied einer solchen Bürogemeinschaft sein? Das ergab sich aus § 56 (2) StBerG a.F. Eine Bürogemeinschaft konnte berufsrechtlich mit den zur unbeschränkten Steuerrechtshilfe befugten natürlichen Personen gebildet werden. Das sind:

  • Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
  • Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern
  • Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer und Patentanwaltskammer
  • Lohnsteuerhilfeverein
  • Vereinen im Sinne von § 4 Nr. 8 StBerG, Gesellschaften und Personenvereinigungen im Sinne von § 155 (1) StBerG: landwirtschaftliche Buchstellen

Diese Art der Berufsausübung war nicht sehr verbreitet.

Auch bei Bürogemeinschaften bestehen Anzeigepflichten gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer.

 

Hinweis

In Bezug zur Auflistung in § 49 Abs. 1 StBerG wird in der mündlichen Prüfung gelegentlich gefragt, was denn für die UG (haftungsbeschränkt) (§ 5a GmbHG) gelte. Diese sei ja nicht in der Aufzählung enthalten. Dürfen StBG dennoch in dieser Rechtsform gegründet werden? 
Antwort: Ja, denn die UG (haftungsbeschränkt) ist keine eigenständige
Rechtsform, sondern eine Sonderform der GmbH. Da die GmbH in der Auflistung des § 49 Abs. 1 StBerG enthalten ist, kann eine StBerG als UG (haftungsbeschränkt) gegründet werden.

 

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