Die Anerkennung OHG oder KG als StBGes setzt voraus, dass der Gesellschaftszweck „Betrieb eines Handelsgewerbes“ gegeben ist; §§ 105, 161 HGB. Das ist erst der Fall, wenn die Gesellschaft wegen ihrer Treuhandtätigkeit im Handelsregister eingetragen ist; § 49 (2) StBerG a.F. Eine GmbH & Co. KG ist als StBGes möglich, weil nach § 50 (1) S. 3 StBerG a.F., i.V. mit § 50 a StBerG a.F. auch eine als StBGes anerkannte Kapitalgesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin sein kann.
Merke
Eine Treuhandtätigkeit stellt im Regelfall ein Handelsgewerbe dar. Grundsätzlich ist dem Steuerberater eine gewerbliche Tätigkeit untersagt, aber die Treuhandtätigkeit gehört berufsrechtlich zu den vereinbaren Tätigkeiten; § 57 (3) Nr. 3 StBerG a.F.