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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung) - KG, OHG

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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung)

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Die Anerkennung OHG oder KG als StBGes setzt voraus, dass der Gesellschaftszweck „Betrieb eines Handelsgewerbes“ gegeben ist; §§ 105, 161 HGB. Das ist erst der Fall, wenn die Gesellschaft wegen ihrer Treuhandtätigkeit im Handelsregister eingetragen ist; § 49 (2) StBerG a.F. Eine GmbH & Co. KG ist als StBGes möglich, weil nach § 50 (1) S. 3 StBerG a.F., i.V. mit § 50 a StBerG a.F. auch eine als StBGes anerkannte Kapitalgesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin sein kann.

Merke

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Eine Treuhandtätigkeit stellt im Regelfall ein Handelsgewerbe dar. Grundsätzlich ist dem Steuerberater eine gewerbliche Tätigkeit untersagt, aber die Treuhandtätigkeit gehört berufsrechtlich zu den vereinbaren Tätigkeiten; § 57 (3) Nr. 3 StBerG a.F.