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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung) - Vereinbare Tätigkeiten

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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung)

Vereinbare Tätigkeiten

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Neben den Vorbehaltsaufgaben in § 33 StBerG gibt es die mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerberaters vereinbaren Tätigkeiten. Zu ihnen gehören nach § 57 (3) Nr. 1 bis 6 StBerG insbesondere:

  • die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer,
  • die freiberufliche Unternehmensberatung im Sinne von § 1 PartGG,
  • die Tätigkeit als Mediation,
  • die Verwaltung fremden Vermögens,
  • das Halten von Gesellschaftsanteilen für Dritte
  • die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten,
  • die Tätigkeit als Beirat und Aufsichtsrat,
    Vorsicht: Interessenkollision vermeiden und Verbot einer gewerblichen Tätigkeit
  • die Tätigkeit als Schiedsgutachter und Schiedsrichter,
  • die Wahrnehmung des Amts als Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Vormund, Betreuer, Pfleger, Beistand,
  • die Tätigkeit als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Sachwalter, Liquidator, Notgeschäftsführer aufgrund gerichtlicher Bestellung, Mitglied in Gläubigerausschüssen,
  • die Tätigkeit als Hausverwalter und Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
  • die freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit,
  • die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung

 

Die Erlaubnisvorschriften in anderen Gesetzen sind zu beachten.

Da die Tätigkeiten in § 57 StBerG nicht abschließend aufgeführt sind, kommen weitere als vereinbare Tätigkeiten in Betracht:

  1 Abwickler, insbesondere Praxisabwickler gem. § 70 StBerG

  2 Anderkonten- und Depotverwalter

  3 Betreuer

  4 Ehrenamtlicher Richter

  5 Existenzgründungsberatung

  6 Fiskalvertreter

  7 Fördermittelberater

  8 Gläubigerausschuss (Mitglied)

  9 Insolvenzverwalter

  10 Liquidator

  11 Mediator

  12 Nachlasspfleger

  13 Nachlassverwalter

  14 Notgeschäftsführer

  15 Pfleger/Nachlasspfleger

  16 Praxisabwickler

  17 Prüfer

  18 Ratingberater

  19 Richter

  20 Sachverständiger

  21 Sachwalter

  22 Sanierungsberatung

  23 Schiedsrichter und Schiedsgutachter

  24 Sequester/vorläufiger Insolvenzverwalter

  25 Testamentsvollstrecker (TV)

  26 Treuhänder (Treuhänder im Insolvenzverfahren, Praxistreuhänder nach § 71 StBerG sowie allgemein einer Vertreter nach § 69 StBerG)

  27 Vertreter in Gesellschafterversammlung

  28 Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz

  29 Vormund/Betreuer

  30 Wirtschafts-, Unternehmens- und Vermögensgestaltungsberatung

  31 Weitere Prüfer (außer WP, vBP)

  32 Zustellungsbevollmächtigter und Zustellungsvertreter

  33 Zwangsverwalter

Darüber hinaus haben sich Steuerberater nach § 57 (2) StBerG jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar sind. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.

Frage: Kann eine Steuerberaterin nach ihrer Bestellung weiterhin ihrem Hobby “boxen” nachgehen? Wie ist Ihre Meinung dazu?

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