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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung) - Verjährung der Haftung

Kursangebot | Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung) | Verjährung der Haftung

Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung)

Verjährung der Haftung

Die Verjährung richtet sich nach dem BGB.

1. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, § 195 BGB.

2. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 (1) BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem

a) der Schadensersatzanspruch entstanden ist und

b) der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

3. Sollte die Kenntnis über den Anspruch fehlen oder aufgrund grob fahrlässiger Unkenntnis fehlen, verjährt der Anspruch

a) zehn Jahre nach seiner Entstehung (Schaden auslösender Handlung) an; § 199 (3) Nr. 1 BGB und in

b) dreißig Jahren nach seiner Entstehung an ohne Rücksicht auf die Entstehung und Kenntnis oder grob fahrlässig Unkenntnis; § 199 (3) Nr. 2 BGB. Maßgeblich ist die kürzere Frist.

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