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Besteuerung der Personengesellschaften

Personengesellschaften im Zivilrecht

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Personengesellschaften im Zivilrecht

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Die zivil- und handelsrechtlichen Grundlagen der Personengesellschaften spielen in den meisten Klausuren eine eher untergeordnete Rolle, da zumeist der Fokus in den Aufgaben auf die steuerrechtlichen Problematiken gelegt wird. Trotzdem kann in einzelnen Klausuren auch eine zivil- und handelsrechtliche Beurteilung des Sachverhalts gefordert sein, zudem sind für die Lösung bestimmter steuerrechtlicher Problemfelder zwingend zivil- und handelsrechtliche Kenntnisse erforderlich. Des Weiteren sind die zivil- und handelsrechtlichen Grundlagen der Personengesellschaften ein beliebtes Thema in mündlichen Prüfungen, sodass Sie hier gut aufgestellt sein sollten.

Einleitung

Zum Einstieg in das Thema betrachten wir folgendes Video.

Das Personengesellschaftsrecht umfasst die Gesamtheit aller Rechtsvorschriften, deren Regelungsgegenstand die Rechtsverhältnisse der Personengesellschaften sowie die rechtlichen Beziehungen der Gesellschafter im Verhältnis zur Gesellschaft und zu ihren Mitgesellschaftern sind. Unter dem Begriff der Personengesellschaft ist grundsätzlich jeder privatrechtliche rechtsgeschäftliche Zusammenschluss von Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zu verstehen.

Das deutsche Recht kennt kein „Personengesellschaftsgesetz“, vielmehr finden sich in einer Vielzahl von unterschiedlichen Gesetzen Regelungen zu den Personengesellschaften. Als zentrale Quellen für das Recht der Personengesellschaften sind Art. 9 GG (Grundsatz der Vereinigungs- / Koalitionsfreiheit), das BGB, das HGB, das PartGG sowie das UmwG zu nennen. Die deutsche Rechtsordnung bietet eine Vielzahl unterschiedlicher Personengesellschaftstypen, aus denen die Gesellschafter die für sie passende Rechtsform wählen und aufgrund des in weiten Teilen dispositiven Rechts relativ frei nach ihren Wünschen und Vorstellungen ausgestalten können. Hierbei ist jedoch der Grundsatz des Typenzwangs zu beachten, nach welchem die Gesellschafter eine der im Gesellschaftsrecht geregelten Rechtsformen wählen müssen. Zulässig ist eine Typenvermischung und -verbindung der unterschiedlichen Personengesellschaften, die Schaffung gänzlich „eigener“ Rechtsformen durch die Gesellschafter ist ausgeschlossen. Der Grundsatz des Typenzwangs dient der Rechtssicherheit, um insbesondere für Gläubiger unzweifelhaft ersichtlich zu machen, unter welchen rechtlichen Verhältnissen die Gesellschaft besteht.   

Allen Personengesellschaften gemein ist jedoch, dass sich mindestens zwei Personen (Gesellschafter) durch Vertrag (Gesellschaftsvertrag) zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen und sich gegenseitig dazu verpflichten, den gemeinsamen Zweck in der vereinbarten Weise zu fördern.

Der rechtsgeschäftliche Zusammenschluss zu einer Personengesellschaft kann dabei entweder in Form eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung bestehen.  Der Gesellschaftsvertrag kann eine Vielzahl unterschiedlicher Bereiche regeln, exemplarisch sind insbesondere zu nennen:

  • Zweck, Sitz, Firma und Dauer der Gesellschaft;
  • Einlagen und Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter;
  • Gewinn- und Verlustrechnung;
  • Vergütungen für Tätigkeiten im Dienst der Gesellschaft;
  • Geschäftsführung und Vertretung;
  • Informations- und Kontrollrechte;
  • Ausscheiden und Neueintritt von Gesellschaftern und
  • Kündigungsmöglichkeiten.

Oftmals werden Personengesellschaften als „Gesellschaften im engeren Sinne“ charakterisiert, da das Wesen der Personengesellschaft, anders als bei Körperschaften / Kapitalgesellschaften, das Wesen der Personengesellschaft durch persönliches und engeres Verhältnis der Gesellschafter zueinander bestimmt ist.

Dabei wird zwischen Außengesellschaften, welche nach außen hin als Gesellschaft auftreten und als solche selbst Rechtsgeschäfte abschließen können, und Innengesellschaften, welche nicht nach außen hin auftreten und bei denen Rechtsgeschäfte im Namen des jeweils tätigen Gesellschafters abgeschlossen werden, unterschieden:

AußengesellschaftenInnengesellschaften
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR);
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG);
  • Kommanditgesellschaft (KG);
  • Partnerschaftsgesellschaft (Partnerschaft)
  • Stille Gesellschaft (typisch, atypisch)
  • Unterbeteiligung (typisch, atypisch)

Von den Personengesellschaften abzugrenzen sind insbesondere die Bruchteilsgemeinschaft (keine Personengesellschaft mangels rechtsgeschäftlicher Begründung), die Erbengemeinschaft (keine Personengesellschaft, da es sich um einen zufälligen und ungewollten Zusammenschluss handelt) und die eheliche Gütergemeinschaft (keine Personengesellschaft aufgrund des grundsätzlichen Fehlens eines gemeinsam verfolgten Zwecks). Allerdings können alle drei Gemeinschaften durch die Vereinbarung eines gemeinsamen Zwecks zu einer Personengesellschaft werden.

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), welches zum 1. Januar 2024 in Kraft treten wird, ergeben sich eine Vielzahl von Änderungen im Recht der Personengesellschaften. Die wesentlichsten Änderungen sind jeweils bei den nachfolgenden Ausführungen zu den einzelnen Gesellschaftsformen direkt mitaufgeführt.

Expertentipp

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Die Änderungen des Personengesellschaftsrechts durch das MoPeG sind ein beliebtes Thema in mündlichen Prüfungen, weshalb Sie sich mit den wichtigsten Änderungen vertraut machen sollten.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die Grundform der Personengesellschaft.

Eine GbR besteht nicht in den Fällen, in denen Gemeinschaften kraft Gesetzes (z.B. Miteigentum gem. §§ 946 ff. BGB oder Erbengemeinschaften gem. §§ 2032-2057a BGB) entstehen, da der Wortlaut des § 705 BGB einen „Gesellschaftsvertrag“ voraussetzt, welcher den kraft Gesetzes entstehenden Gemeinschaften sämtlich fehlt.

Die gesetzlichen Regelungen zur GbR in den §§ 705-740 BGB sind weitgehend dispositiv, können also im Gesellschaftsvertrag durch anderslautende Regelungen abbedungen und frei von den Gesellschaftern variiert werden.

Die Erscheinungsformen der GbR in der Praxis sind sehr weitreichend, als Gesellschaftszweck kommen alle möglichen Aspekte (z.B. selbst die Begründung einer Fahrgemeinschaft) in Betracht. Lediglich der Betrieb eines Handelsgewerbes i.S.d. § 1 Abs. 2 HGB ist als Gesellschaftszweck einer GbR nicht möglich, da dies zwangsläufig zur Gründung einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft führen würde (vgl. hierzu den Wortlaut von § 105 Abs. 1 HGB: „Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist […]“)

Mit seinem Grundsatzurteil vom 29. Januar 2001 (Vgl. BGH v. 29.1.2001 – II ZT 331/00, NJW 2001, 1056) hat der BGH bestätigt, dass die (Außen-)GbR Rechtsfähigkeit besitzt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Aus diesem Urteil ergeben sich insbesondere nachfolgende Rechtsfolgen:

  • Eine GbR kann Rechte (insbesondere Eigentum) erwerben und Verbindlichkeiten eingehen;
  • Eine GbR kann selbst vor Gericht klagen und verklagt werden(vgl. § 50 Abs. 1 ZPO) .
  • Über das Gesellschaftsvermögen einer GbR kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO) und
  • In das Vermögen einer GbR kann zwangsvollstreckt werden.

Ab dem 1. Januar 2024 kodifiziert das BGB zwei unterschiedliche Formtypen der GbR, die rechtsfähige und die nicht rechtsfähige Gesellschaft (vgl. § 705 Abs. 2 BGB n.F.).

Gesetzliches Leitbild ist dabei die Formvariante der rechtsfähigen Gesellschaft (vgl. § 705 Abs. 3 BGB n.F.) ., d.h. wenn die Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnimmt, ist sie grundsätzlich als rechtsfähig anzusehen. Zudem kann sich eine GbR freiwillig in einem eigenen Gesellschaftsregister anmelden (vgl. § 707 Abs. 1 BGB n.F.)

. Mit Eintragung in das Gesellschaftsregister ist die Gesellschaft dazu verpflichtet, als Namenszusatz die Bezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen (vgl. § 707a Abs. 2 S. 1 BGB n.F.). Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist Voraussetzung für den Erwerb von bestimmten in öffentlich einzutragenden Rechten, wie beispielsweise die Eigenschaft als GmbH-Gesellschafter (vgl. § 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG n.F.)

Gründung

Die Gründung einer GbR setzt mindestens zwei Gesellschafter voraus (vgl. Wortlaut von § 705 BGB: „Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter […]“), wobei als Gesellschafter jede natürliche oder juristische Person, aber auch andere Personengesellschaften in Betracht kommen.

Der zur Gründung einer GbR erforderliche Gesellschaftsvertrag bedarf keiner zwingenden Form und kann daher schriftlich, mündlich aber auch durch konkludentes Handeln geschlossen werden. Etwaige Formerfordernisse können sich allerdings in bestimmten Konstellationen ergeben, z.B. wenn ein Grundstück im Zuge der Gründung der GbR in diese eingebracht werden soll. In diesen Fällen ist zwingenderweise eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags erforderlich (vgl. §§ 311b, 873, 925 BGB)

Gesellschaftsvermögen

Gemäß § 718 Abs. 1 BGB werden die Beiträge der Gesellschafter sowie die durch die Geschäftsführung für die GbR erworbenen Gegenstände gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen). Beim Gesellschaftsvermögen der GbR handelt es sich um sog. Gesamthandsvermögen. Die Rechtsfolgen des Gesamthandsvermögens ergeben sich aus § 719 Abs. 1 BGB, wonach ein Gesellschafter nicht über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen und den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen kann; zudem ist der Gesellschafter auch nicht berechtigt, die Teilung des Gesellschaftsvermögens zu verlangen. Jeder Gesellschafter ist folglich Träger eines dinglichen Rechts an allen Gegenständen, die zum Gesamthandsvermögen gehören, während alle anderen Mitgesellschafter zugleich ebenfalls Träger desselben dinglichen Rechts sind.

Wie in § 719 Abs. 1 2. HS. BGB kodifiziert, ist das Gesellschaftsvermögen einer GbR grundsätzlich unteilbar. Sollte ein Gesellschafter aus der GbR ausscheiden, während die GbR jedoch weiterhin fortbesteht, so verliert der Gesellschafter seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen und erhält im Gegenzug einen schuldrechtlichen Auseinandersetzungsanspruch. Den verbleibenden Gesellschaftern wächst der Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters kraft Gesetzes gem. § 738 BGB an.

Durch das MoPeG ist das Gesellschaftsvermögen der GbR nicht mehr der Gesamthand der Gesellschafter, sondern der GbR selbst zuzuordnen (vgl. § 713 BGB n.F.)

Geschäftsführung 

Die Befugnis zur Geschäftsführung ist relevant, um darüber zu entscheiden, ob eine Handlung im Innenverhältnis der Gesellschaft rechtsgültig ist. Die Geschäftsführung der GbR ist nach dem Grundsatz der Selbstorganschaft zwingend durch die Gesellschafter selbst wahrzunehmen (vgl. Schäfer, in: Münchner Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 709 BGB, Rn. 5) .

und steht gemäß § 709 Abs. 1 BGB grundsätzlich allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Demzufolge ist grundsätzlich die Zustimmung aller Gesellschafter zur Vornahme aller Geschäfte erforderlich. Da diese gesetzliche Regelung in der praktischen Handhabung äußerst schwerfällig und umständlich ist, wird sie in der Regel durch den Gesellschaftsvertrag abbedungen und den Gesellschaftern die Befugnis zur Einzelgeschäftsführung erteilt (vgl. § 710 BGB)

Die Rechte eines Gesellschafter-Geschäftsführers ergeben sich, sofern nicht anderweitig im Gesellschaftsvertrag geregelt, nach den Regelungen in § 713 BGB. Sollte ein wichtiger Grund bestehen, kann einem Gesellschafter-Geschäftsführer die Befugnis zur Geschäftsführung entzogen (vgl. § 712 Abs. 1 BGB) oder aber auch vom Gesellschafter-Geschäftsführer selbst niedergelegt werden (vgl. § 712 Abs. 2 BGB)

Zu beachten ist, dass ausnahmslos jedem Gesellschafter, auch solchen, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, die gesetzlichen Kontrollrechte nach § 716 BGB zustehen.

Das MoPeG sieht im Bereich der Geschäftsführung der GbR keine wirklichen Änderungen vor (vgl. §§ 715 und 717 n.F.).

Vertretung 

Der Begriff der „Vertretung“ umfasst die Abgabe sowie den Empfang von Willenserklärungen mit unmittelbarer und ausschließlicher Wirkung für und gegen den Vertretenen (vgl. § 164 Abs. 1 S. 1 BGB)

Folglich sind Handlungen, die für eine Personengesellschaft im Außenverhältnis gegenüber Dritten getätigt werden, nur dann rechtsgültig, wenn die Personengesellschaft durch eine Person mit Vertretungsbefugnis vertreten wird. Gem. § 714 BGB steht jedem Gesellschafter, der zur Geschäftsführung befugt ist, auch die Befugnis zur Vertretung der GbR zu (nach gesetzlichem Regelstatut also grundsätzlich allen Gesellschaftern gemeinschaftlich, vgl. § 709 BGB). Da jedoch in aller Regel die Geschäftsführungsbefugnis abweichend von § 709 BGB geregelt wird, stellt die gemeinschaftliche Vertretung einer GbR durch alle Gesellschafter ebenfalls die Ausnahme dar. Gem. § 715 BGB kann die Befugnis zur Vertretung grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 712 Abs. 1 BGB und, wenn sie in Verbindung mit der Befugnis zur Geschäftsführung erteilt worden ist, nur zusammen mit dieser entzogen werden.

Haftung 

Das BGB selbst trifft keine Aussage über die Haftung der GbR-Gesellschafter für die Schulden der Gesellschaft. Allerdings ist auf die GbR nach dem Grundsatzurteil des BGH v. 29. Januar 2001 (Vgl. BGH v. 29.1.2001 – II ZT 331/00, NJW 2001, 1056)) insoweit § 128 HGB analog anzuwenden, d.h. alle Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen. Eine hiervon abweichende Vereinbarung gegenüber Dritten ist stets unwirksam. Scheidet ein Gesellschafter aus der GbR aus, so haftet er gem. § 736 Abs. 2 BGB, § 160 Abs. 1 HGB für die bis zu seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft für fünf Jahre nach seinem Ausscheiden. Als begründet gelten dabei auch Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen der Gesellschaft (z.B. Miete, Lizenzverträge etc.), auch wenn sie erst nach dem Ausscheiden des Gesellschafters fällig werden. Neu in eine bestehende GbR eintretende Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die vor dem Eintritt begründet worden sind, mit dem Gesellschaftsvermögen, aber unter analoger Anwendung von § 130 HGB auch mit ihrem persönlichen Privatvermögen.

Ab dem 1. Januar 2024 ist die analoge Anwendung von § 128 HGB auf die GbR nicht mehr erforderlich, da § 721 BGB n.F. dieselbe Regelung nun auch gesetzlich für die GbR statuiert. Die Haftung von ausgetretenen sowie neu eintretenden Gesellschaftern ist ab zukünftig, inhaltlich allerdings gleichbleibend zu den derzeitigen Regelungen, in §§ 721a, 728b BGB n.F. geregelt.

Gewinn- und Verlustbeteiligung 

Die Verteilung von Gewinn und Verlust einer GbR muss gem. § 721 BGB auf einen Rechnungsabschluss beruhen, welcher gem. § 721 Abs. 1 BGB grundsätzlich erst nach Auflösung der GbR verlangt werden kann. Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn die GbR auf längere Dauer angelegt ist; in diesen Fällen haben Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung gem. § 721 Abs. 2 BGB im Zweifel am Schluss jedes Geschäftsjahres zu erfolgen. Die gesetzliche Gewinn- und Verlustbeteiligung erfolgt gem. § 722 Abs. 1 BGB nach Köpfen, d.h. jeder Gesellschafter erhält einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust. Sofern der Gesellschaftsvertrag nur Regelungen zu Gewinn- oder Verlustanteilen trifft, so gilt die Bestimmung gem. § 722 Abs. 2 BGB im Zweifel sowohl für Gewinne als auch für Verluste.

Ab dem 1. Januar 2024 erfolgt die Gewinn- und Verlustbeteiligung gem. § 709 Abs. 3 BGB n.F. nicht mehr nach Köpfen, sondern nach den Beteiligungsverhältnissen der Gesellschafter.

Veränderungen im Gesellschafterbestand 

Die Stellung als Gesellschafter einer GbR ist grundsätzlich gem. § 717 S. 1 BGB nicht übertragbar, es sei denn alle anderen Gesellschafter stimmen der Übertragung zu. Die Aufnahme weiterer Gesellschafter in eine bestehende GbR ist entweder durch Änderung des Gesellschaftsvertrags oder durch Gesellschafterbeschluss möglich.

Grundsätzlich ist das Ausscheiden aus der GbR (vgl. § 736 BGB) nur möglich, wenn alle Gesellschafter dem Ausscheiden zustimmen, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag enthält eine abweichende Regelung. Auch der Ausschluss eines Gesellschafters durch die anderen Gesellschafter ist grundsätzlich nur durch Beschluss sämtlicher anderer Gesellschafter möglich, wobei zusätzlich noch in der Person des auszuschließenden Gesellschafters ein wichtiger Grund vorliegen muss (vgl. §§ 737 S. 1, 723 Abs. 1 S. 2 BGB).

Beendigung 

Die Beendigung einer Personengesellschaft teilt sich in zwei unterschiedliche Phasen auf, (i) die Auflösung der Personengesellschaft und (ii) die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern über das Vermögen der Gesellschaft (Liquidation).

Mit Abwicklung der GbR wird sie zur Abwicklungsgesellschaft, bleibt jedoch nach wie vor eine Gesamthandsgemeinschaft. Das BGB sieht eine Vielzahl von Auflösungsgründen für die GbR vor, wobei die gesetzliche Aufzählung nicht abschließend ist und durch die Regelungen des Gesellschaftsvertrags beliebig erweitert werden kann. Als Auflösungsgründe kommen insbesondere in Betracht:

  • Die Auflösung per einstimmigen Beschluss der Gesellschafter;
  • Die Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in der Hand eines einzelnen Gesellschafters;
  • Die Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter per ordentlicher oder außerordentlicher Kündigung (vgl. § 723 BGB).
  • Die Kündigung der Gesellschaft durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters (vgl. § 725 BGB)
  • Das Erreichen oder Unmöglichwerden des Gesellschaftszwecks (vgl. § 726 BGB).
  • Der Tod eines Gesellschafters (vgl. § 727 BGB) oder
  • Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft oder eines Gesellschafters (vgl. § 728 BGB).

Durch das MoPeG werden gem. § 723 Abs. 1 BGB n.F. zum 1. Januar 2024 aus einer Vielzahl der bisherigen gesetzlichen Auflösungsgründe Ausschlussgründe, d.h. nur der jeweils betroffene Gesellschafter scheidet aus der GbR aus, während die verbleibenden Gesellschafter die Gesellschaft fortsetzen. Die gesetzlich vorgesehenen Auflösungsgründe sind ab dem 1. Januar 2024 in § 729 Abs. 1 bis Abs. 3 BGB n.F. geregelt.

Sinn und Zweck der Liquidation einer Personengesellschaft ist das Herauslösen des Gesellschaftsvermögens aus der Gebundenheit des Gesamthandsvermögens und die Zuführung des den Gesellschaftern jeweils zustehenden Werts. Ab dem Zeitpunkt der Auflösung der GbR steht die Befugnis zur Geschäftsführung gesetzlich allen Gesellschaftern gem. §§ 730 Abs. 2 S. 2 2. HS., 714 BGB gemeinschaftlich zu. Im Rahmen der Auseinandersetzung sind insbesondere folgende Handlungen zu vollziehen:

Herausgabe von Gegenständen, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, an den Eigentümer (vgl. § 732 S. 1 BGB);
Begleichung von gemeinschaftlichen Schulden (vgl. § 733 Abs. 1 BGB) und Zurückerstattung oder Ersatz der Gesellschaftereinlagen (vgl. § 733 Abs. 2 BGB).
Ein nach diesen Handlungen verbleibender Überschuss wird nach dem allgemeinen Schlüssel zur Gewinnbeteiligung gem. § 734 BGB unter den Gesellschaftern verteilt. Sollte das Gesellschaftsvermögen nicht zur Begleichung der gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der Gesellschaftereinlagen reichen, sind die Gesellschafter gem. § 735 entsprechend des allgemeinen Schlüssels zur Verlustbeteiligung zum Nachschuss verpflichtet.

§ 735 Abs. 2 BGB n.F. räumt den Gesellschaftern ab dem 1. Januar 2024 die Möglichkeit ein, anstelle der Liquidation eine andere Art der Abwicklung zu vereinbaren.

Insolvenzrechtliche Besonderheiten

Insolvenzrechtlich kommen bei einer GbR als Eröffnungsgründe für ein Insolvenzverfahren grundsätzlich nur die Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO und die drohende Zahlungsunfähigkeit gem. § 18 InsO in Betracht. Die Überschuldung gem. § 19 InsO kommt gem. § 19 Abs. 3 S. 1 InsO nur dann in Betracht, wenn es sich um eine sog. kapitalistische Personengesellschaft, bei der weder unmittelbar noch mittelbar über eine andere Personengesellschaft eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist (Vgl. Mock, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Auflage 2019, § 19 InsO, Rn. 260).

Umwandlungsrechtliche Besonderheiten

Sobald das von einer GbR betriebene Unternehmen die Schwelle zum in kaufmännischer Art und Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb i.S.d. § 1 Abs. 2 HGB überschreitet oder sie ins Handelsregister eingetragen wird, handelt es sich bei der Gesellschaft nicht mehr um eine GbR, sondern nun mehr um eine OHG.

Eine GbR kann im Rahmen von Verschmelzungen (§§ 2-122m UmwG) und Spaltungen (§§ 123-173 UmwG) weder als übertragender noch als übernehmender Rechtsträger partizipieren, da es sich bei ihr nicht um eine Personenhandelsgesellschaft handelt (vgl. §§ 3 Abs. 1, 124 Abs. 1 UmwG). Zudem kann eine GbR zwar gem. § 191 Abs. 2 Nr. 1 UmwG Zielrechtsform, aber gem. § 191 Abs. 1 UmwG nicht Ausgangsrechtsform eines Formwechsels sein.

Die offene Handelsgesellschaft

Allgemeines

Soweit die handelsrechtlichen Regelungen der §§ 105-160 HGB keine spezifischeren Regeln enthalten, sind gem. § 105 Abs. 3 HGB die Vorschriften über die GbR entsprechend anzuwenden.

Die gesetzlichen Regelungen zur OHG sind in weiten Teilen dispositiv und frei nach den Vorstellungen der Gesellschafter änderbar, wobei sich die Dispositionsfreiheit nicht auf die Regelungen zur Haftung erstreckt.

Wir betrachten die Grundlagen der OHG in folgendem Lernvideo.

Gründung

Als Gesellschafter einer OHG kommen sowohl natürliche und juristische Personen als auch andere Personengesellschaften in Betracht. Wie auch bei der GbR ist zwingende Voraussetzung zur Gründung einer OHG die Mindestanzahl von zwei Gesellschaftern. Die OHG entsteht grundsätzlich mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags, welcher formfrei geschlossen werden kann. Eine OHG, deren Gesellschaftszweck im Betrieb eines Handelsunternehmens besteht, ist gem. § 6 Abs. 1 HGB Kaufmann kraft Rechtsform.

Die Gründung einer OHG ist allerdings auch dann möglich, wenn es sich beim betriebenen Unternehmen lediglich um ein Kleingewerbe i.S.d. § 1 Abs. 2 HGB im Umkehrschluss oder um bloße Vermögensverwaltung handelt, wenn die Firma des Unternehmens ins Handelsregister eingetragen ist (vgl. § 105 Abs. 2 HGB); in einem solchen Fall entsteht die OHG erst mit der Eintragung im Handelsregister. Die in einem solchen Fall erst durch die Eintragung erlangte Kaufmannseigenschaft geht allerdings in dem Zeitpunkt der Löschung aus dem Handelsregister gem. § 105 Abs. 2 S. 2 HGB und § 2 S. 3 HGB wieder verloren. 

Die Anmeldung gem. § 106 Abs. 1 HGB beim Handelsregister hat beim Registergericht, in dessen Bezirk die OHG ihren Sitz hat, zu erfolgen und muss die Pflichtangaben gem. § 106 Abs. 2 HGB enthalten. Bestimmte Änderungen, wie etwa Verlegungen des Sitzes der Gesellschaft, sind gem. § 107 HGB ebenfalls beim Handelsregister anzumelden.

Eine OHG muss gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 HGB zwingend erkennbar als OHG firmieren, sollte es sich bei den Gesellschaftern der OHG ausschließlich um Kapitalgesellschaften handeln, ist zudem gem. § 19 Abs. 2 HGB auf die Haftungsbeschränkung in der Firmierung der OHG hinzuweisen. Veränderungen im Gesellschafterbestand der OHG, sei es durch Ausscheiden oder Neueintritt, hat dies gem. § 24 Abs. 1 HGB grundsätzlich keinen Einfluss auf die Firmierung der OHG. Sollte der Name des ausgeschiedenen Gesellschafters allerdings in der Firmierung enthalten sein, ist für die unveränderte Fortführung der Firmierung die ausdrückliche Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben erforderlich.

Gesellschaftsvermögen

 Bezüglich des Gesellschaftsvermögens gelten die Ausführungen zum Gesellschaftsvermögen der GbR entsprechend.

Geschäftsführung

Grundsätzlich sind gem. § 114 Abs. 1 HGB alle Gesellschafter zur Geschäftsführung der OHG berechtigt. Sofern die Geschäftsführung durch den Gesellschaftsvertrag einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen ist, führt die Auslegungsregel (Zum Begriff der Auslegungsregel vgl. Roth, in: Hopt, HGB, 41. Auflage 2022, § 114 HGB, Rn. 6).

des § 114 Abs. 2 HGB zum Ausschluss der übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung. Die zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter sind gem. § 115 Abs. 1 1. HS. HGB zur Einzelgeschäftsführung befugt, allerdings muss gem. § 115 Abs. 1 2. HS. HGB bei Widerspruch auch nur eines anderen zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafters die geplante Geschäftsführungsmaßnahme unterbleiben. Gesellschafter, die durch den Gesellschaftsvertrag von der Geschäftsführung der OHG ausgeschlossen sind, haben kein Widerspruchsrecht i.S.d. § 115 Abs. 1 2. HS HGB, allerdings stehen ihnen gem. § 118 Abs. 1 HGB dieselben Kontrollrechte wie den zur Geschäftsführung befugten Gesellschaftern zu.

Vertretung

Die Regelungen zum Außenverhältnis der OHG (§§ 123-130b HGB) sind grundsätzlich nicht dispositiv. Sofern im Einzelfall zulässige gesellschaftsvertragliche Anpassungen vorgenommen werden, sind diese zwingend beim Handelsregister anzumelden. Anders als bei der GbR ist die Vertretungsbefugnis eines OHG-Gesellschafters nicht an seine gleichzeitige Befugnis zur Geschäftsführung gekoppelt. Jeder Gesellschafter ist gem. § 125 Abs. 1 HGB einzeln zur Vertretung der OHG befugt, sofern er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist. Eine Gesamtvertretung durch mehrere oder alle Gesellschafter kann gem. § 125 Abs. 2 S. 1 HGB im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, diese muss aber zwingend beim Handelsregister angemeldet werden (vgl. §§ 125 Abs. 1, 15 Abs. 1 HGB).

Haftung

Die OHG selbst haftet mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen für ihre eigenen Gesellschaftsschulden. Für Privatschulden der Gesellschafter haftet die OHG nicht, die Gläubiger des Gesellschafters können sich nur an das Privatvermögen des Gesellschafters halten. Auch die Beteiligung an der OHG gehört dabei grundsätzlich zum Privatvermögen des Gesellschafters, dem Gläubiger steht gem. § 135 HGB das Recht zu, die OHG zu kündigen, um dadurch den Auseinandersetzungsanspruch des Gesellschafters zu pfänden.

Die OHG-Gesellschafter haften gem. § 128 HGB für die Verbindlichkeiten der OHG als Gesamtschuldner, eine entgegenstehende Vereinbarung gegenüber Dritten ist unwirksam. Die Haftung nach § 128 HGB ist (Vgl. Roth, in: Hopt, HGB, 41. Auflage 2022, § 128 HGB, Rn. 1).

  • Unmittelbar/Primär: Der Gesellschafter kann direkt, d.h. ohne Umweg über die Gesellschaft, in Anspruch genommen werden;
  • Unbeschränkt: Die Haftung beschränkt sich nicht bloß auf die Einlage des Gesellschafters, sondern umfasst auch das Privatvermögen des Gesellschafters;
  • Gesamtschuldnerisch: Jeder Gesellschafter haftet stets für die gesamten Verbindlichkeiten und nicht bloß anteilig nach seiner Beteiligungsquote und
  • Akzessorisch: Die Haftung des Gesellschafters besteht nur im Umfang der Gesellschaftsverbindlichkeit, d.h. etwaige Veränderungen der Verbindlichkeit (z.B. durch Erfüllung, Verjährung etc.) wirken sich auch unmittelbar auf die Haftung des Gesellschafters aus.

Gewinn- und Verlustbeteiligung

Die Gewinn- und Verlustverteilung bei einer OHG erfolgt gem. § 120 Abs. 1 HGB zum Ende eines jeden Geschäftsjahres der OHG ermittelt. Sowohl die Gewinn- als auch die Verlustanteile werden gem. § 120 Abs. 2 HGB auf dem Kapitalanteil des Gesellschafters erfasst.

In einem ersten Schritt erhält jeder Gesellschafter eine Verzinsung in Höhe von 4 % seines Kapitalanteils gem. § 121 Abs. 1 S. 1 HGB. Sollte der Jahresgewinn der OHG nicht ausreichen, um jedem Gesellschafter eine Verzinsung in Höhe von 4 % zuzuteilen, ist gem. § 121 Abs. 1 S. 2 HGB ein entsprechend niedrigerer Zinssatz (z.B. 3 %) für jeden Gesellschafter zu wählen. Bei der Kapitalanteilverzinsung sind unterjährig geleistete Einlagen und Entnahmen gem. § 121 Abs. 2 HGB nur zeitanteilig berücksichtigt. Der nach der Kapitalanteilverzinsung verbleibende Jahresgewinn wird gem. § 121 Abs. 3 HGB nach Köpfen auf die Gesellschafter verteilt. 

Veränderungen im Gesellschafterbestand

Die spätere Aufnahme neuer Gesellschafter in eine bestehende OHG muss von allen Gesellschaftern einstimmig beschlossen werden.

Beendigung

Kraft Gesetzes wird die OHG gem. § 131 Abs. 1 HGB automatisch aufgelöst, wenn

  • die Gesellschaft nur auf bestimmte Zeit geschlossen worden und die vorgesehene Bestehenszeit verstrichen ist (vgl. § 131 Abs. 1 Nr. 1 HGB);
  • ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst wird (vgl. § 131 Abs. 1 Nr. 2 HGB);
  • das Insolvenzverfahren über das Vermögen der OHG eröffnet wird (vgl. § 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB) oder
  • eine entsprechende gerichtliche Entscheidung ergeht (vgl. § 131 Abs. 1 Nr. 4 HGB).

Die Auflösung der OHG ist gem. § 143 Abs. 1 HGB zwingend beim Handelsregister anzumelden und einzutragen.

Die Kommanditgesellschaft

Allgemeines

Wie auch die OHG ist die KG Handelsgesellschaft und somit gem. § 6 HGB Kaufmann kraft Rechtsform. Die Vorschriften der OHG sind gem. § 161 Abs. 2 HGB auf die KG entsprechend anzuwenden, sofern die §§ 161-229 HGB keine spezifischeren Regelungen enthalten. Folglich gelten gem. §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB auch die Vorschriften über die GbR grundsätzlich entsprechend für die KG.

Bevor wir vertiefend auf die Kommanditgesellschaft eingehen, betrachten wir folgendes Video, das einen guten Überblick über die KG gibt.

Gründung

Die KG entsteht mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags, welcher grundsätzlich formfrei geschlossen werden kann. Gesellschafter einer KG, sowohl als Komplementär als auch als Kommanditist, kann jede natürliche oder juristische Person oder auch andere Personengesellschaft sein. Wie auch die OHG, ist die KG beim Handelsregister anzumelden, wobei die Anmeldung neben den im Fall einer OHG verpflichtenden Angaben noch die Zusatzangaben gem. § 162 Abs. 1 HGB enthalten muss.

Gesellschaftsvermögen

Bezüglich des Gesellschaftsvermögens gelten die Ausführungen zum Gesellschaftsvermögen der GbR entsprechend.

Geschäftsführung

Der Kommanditist ist gem. § 164 Abs. 1 S. 1 1. HS. HGB von der Geschäftsführung der KG ausgeschlossen, ihm steht jedoch gem. § 164 Abs. 1 S. 1 2. HS. HGB ein Widerspruchsrecht zu.

Vertetung

Der Kommanditist ist gem. § 170 HGB von der Vertretung der KG ausgeschlossen, diese gesetzliche Regelung ist auch nicht dispositiv und durch den Gesellschaftsvertrag abdingbar.

Haftung

Der Komplementär haftet gem. §§ 161 Abs. 2, 128 S. 1 HGB wie der Gesellschafter einer OHG unmittelbar und unbeschränkt.

Beim Kommanditisten ist zwischen zwei unterschiedlichen Typen der Einlage zu unterscheiden. Die Pflichteinlage stellt den Betrag dar, welcher in die Personengesellschaft als Einlage geleistet wird. Daneben gibt es die Hafteinlage, welche der im Handelsregister eingetragenen Einlage entspricht. Der Kommanditist haftet persönlich und unbeschränkt bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage (vgl. § 172 Abs. 1 HGB), sobald die Hafteinlage allerdings vollständig geleistet ist, entfällt die Haftung des Kommanditisten in Gänze. Wird die Hafteinlage zu einem späteren Zeitpunkt an den Kommanditisten zurückgewährt, lebt seine Haftung insoweit wieder auf (vgl. § 172 Abs. 4 S. 1 HGB). Gleiches gilt, soweit der Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil unter den Wert seiner geleisteten Hafteinlage gemindert ist, oder soweit die Entnahme zu einer Minderung des Kapitalanteils unter den Wert der geleisteten Hafteinlage führt (vgl. § 172 Abs. 4 S. 2 HGB).

Die Haftungsbeschränkung gem. §§ 171, 172 HGB des Kommanditisten gelten allerdings erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister; vor Eintragung ins Handelsregister haftet der Kommanditist wie der Komplementär gem. §§ 161 Abs. 2, 128 S. 1 HGB.

GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG ist keine eigenständige Form der Personengesellschaft, sondern stellt eine Grundtypenvermischung von einer GmbH und einer KG dar, auf welche allerdings die zivilrechtlichen Regelungen über die KG anzuwenden sind. In den meisten Fällen übernimmt eine GmbH mit einer Vermögensbeteiligung von 0 % die Rolle des Komplementärs, wodurch die Haftung der GmbH & Co. KG effektiv auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH beschränkt werden kann (vgl. § 13 Abs. 2 GmbHG). Diese „klassische“ GmbH & Co. KG hat für ihre Firmierung die Vorgaben nach § 19 Abs. 2 HGB zu beachten. Zudem ist zu beachten, dass die GmbH & Co. KG und die Komplementär-GmbH gem. § 30 HGB nicht allein durch ihre Rechtsformzusätze unterscheidbar sein dürfen (z.B. A-GmbH und A-GmbH & Co. KG ist nicht zulässig, wohingegen A-Verwaltungs-GmbH und A-GmbH & Co. KG möglich ist). Nachteilig an einer GmbH & Co. KG ist insbesondere die zweifache Verpflichtung zur Erstellung von Jahresabschlüssen und zur Abgabe von Steuererklärungen. Zudem ist die GmbH & Co. KG gem. §§ 264a, 325 ff. HGB zur Offenlegung ihres Jahresabschlusses verpflichtet.

Die Gründung einer GmbH & Co. KG erfolgt typischerweise personengleich, d.h. die Kommanditisten der KG sind in der Regel gleichzeitig Gesellschafter der Komplementär-GmbH. Wie auch bei einer „normalen“ KG, erfolgt die Geschäftsführung und Vertretung der GmbH & Co. KG durch den Komplementär, d.h. durch die Komplementär-GmbH, welche wiederum selbst von ihrem Geschäftsführer, der in der Regel gleichzeitig Kommanditist und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist, gem. § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG vertreten wird.

Die stille Gesellschaft

Allgemeines

Die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft, da der stille Gesellschafter nicht als Gesellschafter nach außen hin in Erscheinung tritt. Als reine Innengesellschaft ist die stille Gesellschaft nicht rechtsfähig, sie kann also weder unter ihrem Namen auftreten oder Rechte erwerben. Die stille Gesellschaft ist nicht im Handelsregister einzutragen, da die Gesellschaft selbst kein Handelsunternehmen betreibt; folglich handelt es sich bei der stillen Gesellschaft begrifflich zwar um eine Personen- aber nicht um eine Handelsgesellschaft (Vgl. Mutter/Müller, in: Gummert, Münchner Anwaltshandbuch Personengesellschaftsrecht, 3. Auflage 2019, § 1, Rn. 83, 84) .

Die gesetzlichen Regelungen zur stillen Gesellschaft gem. §§ 230-237 HGB sind, wie auch bei den anderen Grundtypen der Personengesellschaften, weitgehend dispositiv und können daher im Gesellschaftsvertrag nach den individuellen Wünschen der Gesellschafter ausgestaltet werden.

Einen Überblick über die stille Gesellschaft gibt das folgende Lernvideo.

Gründung

Die stille Gesellschaft entsteht mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags, welcher grundsätzlich formlos geschlossen werden kann. Notwendigerweise ist die stille Gesellschaft stets zweigliedrig, d.h. im Gegensatz zu allen anderen Gesellschaftsformen ist die Anzahl der Gesellschafter auf lediglich zwei begrenzt. Allerdings kann der Inhaber eines Handelsgeschäfts mit unterschiedlichen Geldgebern jeweils eine stille Gesellschaft eingehen. Für die Stellung als stiller Gesellschafter ist keine Kaufmannseigenschaft nach HGB erforderlich, die Beteiligung als stiller Gesellschafter begründet auch keine Kaufmannseigenschaft. Die stille Beteiligung am Handelsgewerbe einer GmbH (sog. GmbH & Still) bedarf für ihre Wirksamkeit nicht der Anmeldung und Eintragung im Handelsregister.

Gesellschaftsvermögen

Anders als bei den anderen vorgestellten Grundtypen der Personengesellschaft entsteht bei der Gründung einer stillen Gesellschaft kein gemeinschaftliches Gesellschaftsvermögen, vielmehr geht die Einlage des stillen Gesellschafters in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts gem. § 230 Abs. 1 HGB über.

Geschäftsführung

Die Geschäftsführung der stillen Gesellschaft steht ausschließlich dem Inhaber des Handelsgewerbes zu (vgl. § 230 Abs. 2 HGB), während der stille Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist (Vgl. Mutter/Müller, in: Gummert, Münchner Anwaltshandbuch Personengesellschaftsrecht, 3. Auflage 2019, § 1, Rn. 86, 88).

Allerdings stehen dem stillen Gesellschafter gem. § 233 Abs. 1 HGB insoweit Kontrollrechte zu, als dass er die Vorlage des Jahresabschlusses verlangen und dessen Richtigkeit prüfen kann, was den gesetzlichen Kontrollrechten eines Kommanditisten gem. § 166 Abs. 1 HGB entspricht. Die Kontrollrechte i.S.d. § 716 BGB, welche den von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschaftern einer GbR zustehen, sind gem. § 233 Abs. 2 HGB ausdrücklich ausgeschlossen.

Vertretung

Analog zur Geschäftsführungsbefugnis ist allein der Inhaber des Handelsgewerbes zur Vertretung befugt, während der stille Gesellschafter von ihr ausgeschlossen ist (Vgl. Mutter/Müller, in: Gummert, Münchner Anwaltshandbuch Personengesellschaftsrecht, 3. Auflage 2019, § 1, Rn. 88).

Haftung

Der stille Gesellschafter haftet nicht für Handlungen, die vom Inhaber des Handelsgeschäfts vorgenommen werden (vgl. § 230 Abs. 2 HGB), seine Verpflichtungen sind mit der Leistung der Einlage vollumfänglich erfüllt. Folglich ist die Haftung des stillen Gesellschafters auf seine Einlage beschränkt, während sich die Haftung des Inhabers des Handelsgeschäfts nach seiner jeweiligen Rechtsform richtet.

Gewinn- und Verlustbeteiligung

Grundsätzlich nimmt der stille Gesellschafter sowohl an Gewinn und Verlust des Handelsgewerbes teil, wobei die Teilnahme an Verlusten des Handelsgewerbes jedoch im Gesellschaftsvertrag vertraglich ausgeschlossen werden kann (Vgl. Schmidt, in: Münchner Kommentar zum HGB, 4. Auflage 2019, § 232 HGB, Rn. 33) .

Am Schluss des Geschäftsjahres des Handelsgewerbes wird der Gewinn und Verlust des Handelsgewerbes berechnet und der ihm zustehende Gewinnanteil dem stillen Gesellschafter ausgezahlt (vgl. § 232 Abs. 1 HGB).

Veränderungen im Gesellschafterbestand

Auf die stille Gesellschaft sind insoweit die Regelungen der GbR (vgl. § 717 S. 1 BGB) entsprechend anzuwenden, d.h. die Gesellschafterstellung ist grundsätzlich nicht übertragbar, es sei denn, dass der andere Gesellschafter der Übertragung zustimmt.

Beendigungen

Die stille Gesellschaft wird bei Tod des Inhabers des Handelsgewerbes, aber nicht bei Tod des stillen Gesellschafters (vgl. § 234 Abs. 2 HGB) automatisch aufgelöst. Nach Auflösung der stillen Gesellschaft schließt sich die Liquidation der Gesellschaft an, in Zuge derer der stille Gesellschafter gem. § 235 Abs. 1 HGB einen Anspruch auf Auszahlung seines Guthabens hat. Die Liquidation selbst obliegt gem. § 235 Abs. 2 S. 1 HGB dem Inhaber des Handelsgewerbes, dem stillen Gesellschafter stehen jedoch gem. § 235 Abs. 3 HGB Kontrollrechte zu.

Abgrenzung zum partiarischen Darlehen

Die Beteiligung als stiller Gesellschafter ist abzugrenzen von der Gewährung eines partiarischen Darlehens. Ein partiarisches Darlehen ist eine besondere Form des Darlehens, bei dem kein fester Zins, sondern eine Beteiligung des Darlehensgebers am wirtschaftlichen Erfolg des Darlehensnehmers vereinbart wird. Die Gewährung eines partiarischen Darlehens begründet kein Gesellschaftsverhältnis und führt daher nicht zum Entstehen einer stillen Gesellschaft i.S.d. §§ 230 ff. HGB. Anders als bei einer stillen Gesellschaft, erhält der partiarische Darlehensgeber ausschließlich einen Anteil am Gewinn des Unternehmens, welchem er das Darlehen gewährt hat, die Zuweisung eines Verlustanteils ist hingegen nicht möglich (Vgl. BFH v. 21.5.2015 – IV R 25/12, BStBl. II 2015, 772) .

Zudem stehen dem partiarischen Darlehensgeber in der Regel keinerlei Kontroll- oder Wirkungsrechte, er ist – wie auch bei einem „normalen“ Darlehen – bloßer Geldgeber.

Expertentipp

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Die Abgrenzung von stiller Gesellschaft und partiarischen Darlehen kann in der Praxis eine verzwickte Angelegenheit und schwierig sein. In Klausurfällen ist regelmäßig insbesondere der Ausschluss eines zu übernehmenden Verlustanteils das entscheidende Indiz dafür, dass es sich um ein partiarisches Darlehen und nicht um eine stille Gesellschaft handelt.

Insolvenzrechtliche Besonderheiten

Sollte der Inhaber des Handelsgewerbes insolvent werden, kann der stille Gesellschafter seine Einlage als Insolvenzgläubiger geltend machen und ist damit gleichgestellt mit sonstigen Darlehensgebern. Dies ist insbesondere ein wesentlicher Unterschied zur Behandlung von Gesellschaftern einer OHG oder KG, welche im Falle einer Insolvenz ihrer Personengesellschaft erst nachrangig gegenüber den sonstigen Darlehensgebern befriedigt werden.