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Besteuerung der Personengesellschaften

Personengesellschaften im Zivilrecht

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Personengesellschaften im Zivilrecht

Expertentipp

Die zivil- und handelsrechtlichen Grundlagen der Personengesellschaften spielen in den meisten Klausuren eine eher untergeordnete Rolle, da zumeist der Fokus in den Aufgaben auf die steuerrechtlichen Problematiken gelegt wird. Trotzdem kann in einzelnen Klausuren auch eine zivil- und handelsrechtliche Beurteilung des Sachverhalts gefordert sein, zudem sind für die Lösung bestimmter steuerrechtlicher Problemfelder zwingend zivil- und handelsrechtliche Kenntnisse erforderlich. Des Weiteren sind die zivil- und handelsrechtlichen Grundlagen der Personengesellschaften ein beliebtes Thema in mündlichen Prüfungen, sodass Sie hier gut aufgestellt sein sollten.

Einleitung

Zum Einstieg in das Thema betrachten wir folgendes Video.

Das Personengesellschaftsrecht umfasst die Gesamtheit aller Rechtsvorschriften, deren Regelungsgegenstand die Rechtsverhältnisse der Personengesellschaften sowie die rechtlichen Beziehungen der Gesellschafter im Verhältnis zur Gesellschaft und zu ihren Mitgesellschaftern sind. Unter dem Begriff der Personengesellschaft ist grundsätzlich jeder privatrechtliche rechtsgeschäftliche Zusammenschluss von Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zu verstehen.

Das deutsche Recht kennt kein „Personengesellschaftsgesetz“, vielmehr finden sich in einer Vielzahl von unterschiedlichen Gesetzen Regelungen zu den Personengesellschaften. Als zentrale Quellen für das Recht der Personengesellschaften sind Art. 9 GG (Grundsatz der Vereinigungs- / Koalitionsfreiheit), das BGB, das HGB, das PartGG sowie das UmwG zu nennen. Die deutsche Rechtsordnung bietet eine Vielzahl unterschiedlicher Personengesellschaftstypen, aus denen die Gesellschafter die für sie passende Rechtsform wählen und aufgrund des in weiten Teilen dispositiven Rechts relativ frei nach ihren Wünschen und Vorstellungen ausgestalten können. Hierbei ist jedoch der Grundsatz des Typenzwangs zu beachten, nach welchem die Gesellschafter eine der im Gesellschaftsrecht geregelten Rechtsformen wählen müssen. Zulässig ist eine Typenvermischung und -verbindung der unterschiedlichen Personengesellschaften, die Schaffung gänzlich „eigener“ Rechtsformen durch die Gesellschafter ist ausgeschlossen. Der Grundsatz des Typenzwangs dient der Rechtssicherheit, um insbesondere für Gläubiger unzweifelhaft ersichtlich zu machen, unter welchen rechtlichen Verhältnissen die Gesellschaft besteht.   

Allen Personengesellschaften gemein ist jedoch, dass sich mindestens zwei Personen (Gesellschafter) durch Vertrag (Gesellschaftsvertrag) zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen und sich gegenseitig dazu verpflichten, den gemeinsamen Zweck in der vereinbarten Weise zu fördern.

Der rechtsgeschäftliche Zusammenschluss zu einer Personengesellschaft kann dabei entweder in Form eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung bestehen.  Der Gesellschaftsvertrag kann eine Vielzahl unterschiedlicher Bereiche regeln, die gesetzlichen Regelungen sind in weiten Teilen dispositiv. Exemplarisch sind insbesondere zu nennen:

  • Zweck, Sitz, Firma und Dauer der Gesellschaft;
  • Einlagen und Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter;
  • Gewinn- und Verlustrechnung;
  • Vergütungen für Tätigkeiten im Dienst der Gesellschaft;
  • Geschäftsführung und Vertretung;
  • Informations- und Kontrollrechte;
  • Ausscheiden und Neueintritt von Gesellschaftern und
  • Kündigungsmöglichkeiten.

Oftmals werden Personengesellschaften als „Gesellschaften im engeren Sinne“ charakterisiert, da das Wesen der Personengesellschaft, anders als bei Körperschaften / Kapitalgesellschaften ("Gesellschaften im weiteren Sinne"), durch persönliches und engeres Verhältnis der Gesellschafter zueinander bestimmt ist.

Dabei wird zwischen Außengesellschaften, welche nach außen hin als Gesellschaft auftreten und als solche selbst Rechtsgeschäfte abschließen können, und Innengesellschaften, welche nicht nach außen hin auftreten und bei denen Rechtsgeschäfte im Namen des jeweils tätigen Gesellschafters abgeschlossen werden, unterschieden:

AußengesellschaftenInnengesellschaften
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR);
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG);
  • Kommanditgesellschaft (KG);
  • Partnerschaftsgesellschaft (Partnerschaft)
  • Stille Gesellschaft (typisch, atypisch)
  • Unterbeteiligung (typisch, atypisch)

Von den Personengesellschaften abzugrenzen sind insbesondere die Bruchteilsgemeinschaft (keine Personengesellschaft mangels rechtsgeschäftlicher Begründung), die Erbengemeinschaft (keine Personengesellschaft, da es sich um einen zufälligen und ungewollten Zusammenschluss handelt) und die eheliche Gütergemeinschaft (keine Personengesellschaft aufgrund des grundsätzlichen Fehlens eines gemeinsam verfolgten Zwecks). Allerdings können alle drei Gemeinschaften durch die Vereinbarung eines gemeinsamen Zwecks zu einer Personengesellschaft werden.

 

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die Grundform der Personengesellschaft.

Eine GbR besteht nicht in den Fällen, in denen Gemeinschaften kraft Gesetzes (z.B. Miteigentum gem. §§ 946 ff. BGB oder Erbengemeinschaften gem. §§ 2032-2057a BGB) entstehen, da der Wortlaut des § 705 BGB einen „Gesellschaftsvertrag“ voraussetzt, welcher den kraft Gesetzes entstehenden Gemeinschaften sämtlich fehlt.

Die gesetzlichen Regelungen zur GbR in den §§ 705-740c BGB sind weitgehend dispositiv, können also im Gesellschaftsvertrag durch anderslautende Regelungen abbedungen und frei von den Gesellschaftern variiert werden (vgl. § 708 BGB).

Die Erscheinungsformen der GbR in der Praxis sind sehr weitreichend, als Gesellschaftszweck kommen alle möglichen Aspekte (z.B. selbst die Begründung einer Fahrgemeinschaft) in Betracht. Lediglich der Betrieb eines Handelsgewerbes i.S.d. § 1 Abs. 2 HGB ist als Gesellschaftszweck einer GbR nicht möglich, da dies zwangsläufig zur Gründung einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft führen würde (vgl. hierzu den Wortlaut von § 105 Abs. 1 HGB: „Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist […]“).

Seit dem 1. Januar 2024 kodifiziert das BGB zwei unterschiedliche Formtypen der GbR, die rechtsfähige und die nicht rechtsfähige Gesellschaft (vgl. § 705 Abs. 2 BGB).

Gesetzliches Leitbild ist dabei die Formvariante der rechtsfähigen Gesellschaft (vgl. § 705 Abs. 3 BGB), d.h. wenn die Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnimmt, ist sie grundsätzlich als rechtsfähig anzusehen. Zudem kann sich eine GbR freiwillig in einem eigenen Gesellschaftsregister anmelden (vgl. § 707 Abs. 1 BGB).

Mit Eintragung in das Gesellschaftsregister ist die Gesellschaft dazu verpflichtet, als Namenszusatz die Bezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen (vgl. § 707a Abs. 2 S. 1 BGB). Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist Voraussetzung für den Erwerb von bestimmten in öffentlich einzutragenden Rechten, wie beispielsweise die Eigenschaft als GmbH-Gesellschafter (vgl. § 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG).

Gründung

Die Gründung einer GbR setzt mindestens zwei Gesellschafter voraus (vgl. Wortlaut von § 705 BGB: „[...] in dem sich die Gesellschafter verpflichten […]“), wobei als Gesellschafter jede natürliche oder juristische Person, aber auch andere Personengesellschaften in Betracht kommen.

Der zur Gründung einer GbR erforderliche Gesellschaftsvertrag bedarf keiner zwingenden Form und kann daher schriftlich, mündlich aber auch durch konkludentes Handeln geschlossen werden. Etwaige Formerfordernisse können sich allerdings in bestimmten Konstellationen ergeben, z.B. wenn ein Grundstück im Zuge der Gründung der GbR in diese eingebracht werden soll. In diesen Fällen ist zwingenderweise eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags erforderlich (vgl. §§ 311b, 873, 925 BGB).

Gesellschaftsvermögen

 Zivilrechtlich ist das Gesellschaftsvermögen der GbR nicht der Gesamthand der Gesellschafter, sondern der GbR selbst zuzuordnen (vgl. § 713 BGB)

Geschäftsführung 

Die Befugnis zur Geschäftsführung ist relevant, um darüber zu entscheiden, ob eine Handlung im Innenverhältnis der Gesellschaft rechtsgültig ist. Die Geschäftsführung der GbR ist nach dem Grundsatz der Selbstorganschaft zwingend durch die Gesellschafter selbst wahrzunehmen (vgl. Schäfer, in: Münchner Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 709 BGB, Rn. 5) und steht gemäß § 715 Abs. 1, 3 S. 1 BGB grundsätzlich allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Demzufolge ist grundsätzlich die Zustimmung aller Gesellschafter zur Vornahme aller Geschäfte erforderlich. Da diese gesetzliche Regelung in der praktischen Handhabung äußerst schwerfällig und umständlich ist, wird sie in der Regel durch den Gesellschaftsvertrag abbedungen und den Gesellschaftern die Befugnis zur Einzelgeschäftsführung erteilt (vgl. § 715 Abs. 4 S. 1 BGB).

Die Rechte eines Gesellschafter-Geschäftsführers ergeben sich, sofern nicht anderweitig im Gesellschaftsvertrag geregelt, nach den Regelungen in § 715 BGB. Sollte ein wichtiger Grund bestehen, kann einem Gesellschafter-Geschäftsführer die Befugnis zur Geschäftsführung entzogen (vgl. § 715 Abs. 5 BGB) oder aber auch vom Gesellschafter-Geschäftsführer selbst niedergelegt werden (vgl. § 715 Abs. 6 BGB).

Zu beachten ist, dass ausnahmslos jedem Gesellschafter, auch solchen, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, die gesetzlichen Kontrollrechte nach § 717 Abs. 1 BGB zustehen.

Vertretung 

Der Begriff der „Vertretung“ umfasst die Abgabe sowie den Empfang von Willenserklärungen mit unmittelbarer und ausschließlicher Wirkung für und gegen den Vertretenen (vgl. § 164 Abs. 1 S. 1 BGB).

Folglich sind Handlungen, die für eine Personengesellschaft im Außenverhältnis gegenüber Dritten getätigt werden, nur dann rechtsgültig, wenn die Personengesellschaft durch eine Person mit Vertretungsbefugnis vertreten wird. Gem. § 720 Abs. 1 BGB steht allen Vertretern die Befugnis zur gemeinsamen Vertretung der Gesellschaft zu, solange durch den Gesellschaftsvertrag keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Gem. § 720 Abs. 4 BGB kann einem Gesellschafter die Vertretungsbefugnis unter entsprechender Anwendung des § 715 Abs. 5 BGB ganz oder teilweise wieder entzogen werden.

Haftung 

§ 721 BGB regelt die Haftung der Gesellschafter einer GbR. Danach haften sie gesamtschuldnerisch, unbeschränkt und persönlich. Etwaige Vereinbarungen im Innenverhältnis sind Dritten gegenüber unwirksam (vgl. § 721 S. 2 BGB).

Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er gem. § 728b Abs. 1 S. 1 BGB weiterhin für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Diese Haftung besteht für die Dauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens.

Tritt ein neuer Gesellschafter in eine bereits bestehende Gesellschaft ein, haftet er gem. § 721a BGB auch für bereits vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist gem. § 721a S. 2 BGB Dritten gegenüber unwirksam.

Gewinn- und Verlustverteilung 

 Gem. § 709 Abs. 3 S. 1 BGB erfolgt die gesetzliche Gewinn- und Verlustverteilung nach dem Verhältnis, in dem die Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen beteiligt sind. Wenn die GbR auf längere Zeit angelegt ist haben Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung gem. § 718 BGB im Zweifel am Schluss jedes Geschäftsjahres zu erfolgen. Sofern keine gesellschaftsvetragliche Regelung vorliegt, erfolgt die gesetzliche Gewinn- und Verlustverteilung gem. § 709 Abs. 3 S. 3 BGB zu gleichen Anteilen zwischen den Gesellschaftern.

Veränderungen im Gesellschafterbestand 

 Die Übertragung des Gesellschaftsanteils eines Gesellschafters ist grundsätzlich möglich, bedarf aber der Zustimmung der anderen Gesellschafter (vgl. § 711 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Aufnahme weiterer Gesellschafter in eine bestehende GbR ist durch Änderung des Gesellschaftsvertrags möglich.

Gem. §723 III BGB scheidet ein Gesellschafter bei Eintritt einer der in § 723 Abs. 1 BGB genannten Gründe aus der Gesellschaft aus, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht.
Folgende Gründe sieht das Gesetz vor (weitere Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters können im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, vgl. § 723 Abs. 2 BGB):

  • Tod des Gesellschafters;
  • Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter;
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters;
  • Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters und
  • Ausschließung des Gesellschafters aus wichtigem Grund.

Beendigung 

Die Beendigung einer Personengesellschaft teilt sich in zwei unterschiedliche Phasen auf, (i) die Auflösung der Personengesellschaft und (ii) die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern über das Vermögen der Gesellschaft (Liquidation), sofern über das Vermögen der Gesellschaft nicht das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

Mit Abwicklung der GbR wird sie zur Abwicklungsgesellschaft, bleibt jedoch nach wie vor eine Gesamthandsgemeinschaft. Das BGB sieht eine Vielzahl von Auflösungsgründen für die GbR vor, wobei die gesetzliche Aufzählung nicht abschließend ist und durch die Regelungen des Gesellschaftsvertrags beliebig erweitert werden kann. Die in § 729 Abs. 1 und 2 BGB geregelten Auflösungsgründe sind:

  • Ablauf der Zeit, für welche die Gesellschaft eingegangen wurde;
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
  • Kündigung der Gesellschaft;
  • Auflösungsbeschluss oder
  • Erreichung oder Unmöglichkeit der Erreichung des Zwecks, zu dem die Gesellschaft errichtet wurde.

Für eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, sieht § 729 Abs. 3 BGB die Auflösung der Gesellschaft in weiteren Fällen vor:

  • Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgeleht worden ist und
  • Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach §394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Dies gilt gem. § 729 Abs. 3 S. 2 BGB nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere rechtsfähige Personengesellschaft gehört, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

 

Ab dem Zeitpunkt der Auflösung der GbR steht die Befugnis zur Geschäftsführung gesetzlich allen Liquidatoren (vgl. § 736 Abs. 1 BGB) gem. § 736b Abs. 1 BGB gemeinschaftlich zu. Im Rahmen der Auseinandersetzung sind gem. § 736d Abs. 2 BGB insbesondere folgende Handlungen zu vollziehen:

 

  • Die Beendigung laufender Geschäfte, wozu auch neue Geschäfte eingegangen werden dürfen;
  • Das Einziehen von Forderungen der Gesellschaft und
  • Das Umsetzen des übrigen Vermögens in Geld.

Aus dem Vermögen der Gesellschaft sind gem. § 736d Abs. 4 S. 1 BGB zunächst die Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen. Anschließend sind aus dem korrigierten Gesellschaftsvermögen gem. § 736d Abs. 5 S. 1 BGB die geleisteten Beiträge zurückzuerstatten.

Ein nach diesen Handlungen verbleibender Überschuss wird gem. § 736d Abs. 6 BGB unter den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn und Verlust verteilt.

Sollte das Gesellschaftsvermögen nicht zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge ausreichen, haben die Gesellschafter gem. § 737 S. 1 BGB entsprechend des Verhältnisses ihrer Anteile am Gewinn und Verlust für den Fehlbetrag aufzukommen. Kann ein Gesellschafter den auf ihn entfallenen Betrag nicht begleichen, so müssen die übrigen Gesellschafter gem. § 737 S. 2 BGB den Ausfall nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn und Verlust tragen.

§ 735 Abs. 2 BGB räumt den Gesellschaftern die Möglichkeit ein, anstelle der Liquidation eine andere Art der Abwicklung zu vereinbaren.

Insolvenzrechtliche Besonderheiten

Insolvenzrechtlich kommen bei einer GbR als Eröffnungsgründe für ein Insolvenzverfahren grundsätzlich nur die Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO und die drohende Zahlungsunfähigkeit gem. § 18 InsO in Betracht. Die Überschuldung gem. § 19 InsO kommt gem. § 19 Abs. 3 S. 1 InsO nur dann in Betracht, wenn es sich um eine sog. kapitalistische Personengesellschaft, bei der weder unmittelbar noch mittelbar über eine andere Personengesellschaft eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist (Vgl. Mock, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Auflage 2019, § 19 InsO, Rn. 260).

Umwandlungsrechtliche Besonderheiten

Sobald das von einer GbR betriebene Unternehmen die Schwelle zum in kaufmännischer Art und Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb i.S.d. § 1 Abs. 2 HGB überschreitet oder sie ins Handelsregister eingetragen wird, handelt es sich bei der Gesellschaft nicht mehr um eine GbR, sondern nun mehr um eine OHG.

Eine eGbR kann im Rahmen von Verschmelzungen (§§ 2-122m UmwG) und Spaltungen (§§ 123-173 UmwG) als übertragender oder als übernehmender Rechtsträger partizipieren (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 124 Abs. 1 UmwG). Zudem kann eine eGbR zwar gem. § 191 Abs. 2 Nr. 1 UmwG Zielrechtsform und gem. § 191 Abs. 1 Nr. 1 UmwG Ausgangsrechtsform eines Formwechsels sein.

Die offene Handelsgesellschaft

Allgemeines

Soweit die handelsrechtlichen Regelungen der §§ 105-152 HGB keine spezifischeren Regeln enthalten, sind gem. § 105 Abs. 3 HGB die Vorschriften über die GbR entsprechend anzuwenden.

Die gesetzlichen Regelungen zur OHG sind in weiten Teilen dispositiv und frei nach den Vorstellungen der Gesellschafter änderbar, wobei sich die Dispositionsfreiheit nicht auf die Regelungen zur Haftung erstreckt.

Wir betrachten die Grundlagen der OHG in folgendem Lernvideo.

Gründung

Als Gesellschafter einer OHG kommen sowohl natürliche und juristische Personen als auch andere Personengesellschaften in Betracht. Wie auch bei der GbR ist zwingende Voraussetzung zur Gründung einer OHG die Mindestanzahl von zwei Gesellschaftern. Die OHG entsteht grundsätzlich mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags, welcher formfrei geschlossen werden kann. Eine OHG, deren Gesellschaftszweck im Betrieb eines Handelsunternehmens besteht, ist gem. § 6 Abs. 1 HGB Kaufmann kraft Rechtsform.

Die Gründung einer OHG ist allerdings auch dann möglich, wenn es sich beim betriebenen Unternehmen lediglich um ein Kleingewerbe i.S.d. § 1 Abs. 2 HGB im Umkehrschluss oder um bloße Vermögensverwaltung handelt, wenn die Firma des Unternehmens ins Handelsregister eingetragen ist (vgl. § 107 Abs. 1 S. 1 HGB); in einem solchen Fall entsteht die OHG erst mit der Eintragung im Handelsregister. Dies gilt gem. § 107 Abs. 1 S. 2 HGB auch für eine Gesellschaft, deren Zweck die gemeinsame Ausübung Freier Berufe durch ihre Gesellschafter ist, soweit das anwendbare Berufsrecht die Eintragung zulässt.

Die Anmeldung gem. § 106 Abs. 1 HGB beim Handelsregister hat beim Registergericht, in dessen Bezirk die OHG ihren Sitz hat, zu erfolgen und muss die Pflichtangaben gem. § 106 Abs. 2 HGB enthalten. Bestimmte Änderungen, wie etwa Verlegungen des Sitzes der Gesellschaft, sind gem. § 106 Abs. 6 HGB ebenfalls beim Handelsregister anzumelden. Ist die Gesellschaft bereits im Gesellschafts- oder im Partnerschaftsregister eingetragen, so hat die Anmeldung gem. § 106 Abs. 3 HGB im Wege eines Statuswechsels dort zu erfolgen.

Eine OHG muss gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 HGB zwingend erkennbar als OHG firmieren, sollte es sich bei den Gesellschaftern der OHG ausschließlich um Kapitalgesellschaften handeln, ist zudem gem. § 19 Abs. 2 HGB auf die Haftungsbeschränkung in der Firmierung der OHG hinzuweisen. Veränderungen im Gesellschafterbestand der OHG, sei es durch Ausscheiden oder Neueintritt, hat dies gem. § 24 Abs. 1 HGB grundsätzlich keinen Einfluss auf die Firmierung der OHG. Sollte der Name des ausgeschiedenen Gesellschafters allerdings in der Firmierung enthalten sein, ist für die unveränderte Fortführung der Firmierung die ausdrückliche Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben erforderlich.

Gesellschaftsvermögen

 Bezüglich des Gesellschaftsvermögens gelten die Ausführungen zum Gesellschaftsvermögen der GbR entsprechend.

Geschäftsführung

Grundsätzlich sind gem. § 116 Abs. 1 HGB alle Gesellschafter zur Geschäftsführung der OHG berechtigt und verpflichtet. Die zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter sind gem. § 116 Abs. 3 S. 1 HGB zur Einzelgeschäftsführung befugt. Dies gilt gem. § 116 Abs. 3 S. 2 HGB im Zweifel auch dann, wenn die Geschäftsführung laut Gesellschaftsvertrag mehreren Gesellschaftern zusteht. Allerdings muss gem. § 116 Abs. 3 S. 3 HGB bei Widerspruch auch nur eines anderen zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafters die geplante Geschäftsführungsmaßnahme unterbleiben.

Ist im Gesellschaftsvertrag allerdings geregelt, dass die geschäftsführenden Gesellschafter nur gemeinsam handeln dürfen, so bedarf es gem §116 Abs. 4 1. HS HGB für jedes Geschäft die Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter. Diese Regelung greift aber ausnahmsweise nicht, wenn ein Aufschub mit Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist (vgl. § 116 Abs. 4 2. HS HGB).

 

Eine entsprechende Regelung im HGB zu den Kontrollrechten eines nicht geschäftsführenden Gesellschafters entfällt; es greift § 717 Abs. 1 BGB (Vgl. Roth, in: Hopt, HGB, 44. Auflage 2022, § 717 BGB, Rn. 1).

Vertretung

Die Regelungen zum Außenverhältnis der OHG (§§ 123-129 HGB) sind grundsätzlich nicht dispositiv. Sofern im Einzelfall zulässige gesellschaftsvertragliche Anpassungen vorgenommen werden, sind diese zwingend beim Handelsregister anzumelden. Anders als bei der GbR ist die Vertretungsbefugnis eines OHG-Gesellschafters nicht an seine gleichzeitige Befugnis zur Geschäftsführung gekoppelt. Jeder Gesellschafter ist gem. § 124 Abs. 1 HGB einzeln zur Vertretung der OHG befugt, sofern er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist. Eine Gesamtvertretung durch mehrere oder alle Gesellschafter kann gem. § 124 Abs. 2 S. 1 HGB im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, diese muss aber zwingend beim Handelsregister angemeldet werden (vgl. §§ 124 Abs. 1, 15 Abs. 1 HGB).

Haftung

Die OHG selbst haftet mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen für ihre eigenen Gesellschaftsschulden. Für Privatschulden der Gesellschafter haftet die OHG nicht, die Gläubiger des Gesellschafters können sich nur an das Privatvermögen des Gesellschafters halten. Auch die Beteiligung an der OHG gehört dabei grundsätzlich zum Privatvermögen des Gesellschafters, dem Gläubiger steht gem. § 133 HGB das Recht zu, die OHG zu kündigen, um dadurch den Auseinandersetzungsanspruch des Gesellschafters zu pfänden.

Die OHG-Gesellschafter haften gem. § 126 HGB für die Verbindlichkeiten der OHG als Gesamtschuldner, eine entgegenstehende Vereinbarung gegenüber Dritten ist unwirksam. Die Haftung nach § 126 HGB ist (Vgl. Roth, in: Hopt, HGB, 44. Auflage 2025, § 126 HGB, Rn. 1).

  • Unmittelbar/Primär: Der Gesellschafter kann direkt, d.h. ohne Umweg über die Gesellschaft, in Anspruch genommen werden;
  • Unbeschränkt: Die Haftung beschränkt sich nicht bloß auf die Einlage des Gesellschafters, sondern umfasst auch das Privatvermögen des Gesellschafters;
  • Gesamtschuldnerisch: Jeder Gesellschafter haftet stets für die gesamten Verbindlichkeiten und nicht bloß anteilig nach seiner Beteiligungsquote und
  • Akzessorisch: Die Haftung des Gesellschafters besteht nur im Umfang der Gesellschaftsverbindlichkeit, d.h. etwaige Veränderungen der Verbindlichkeit (z.B. durch Erfüllung, Verjährung etc.) wirken sich auch unmittelbar auf die Haftung des Gesellschafters aus.

Gewinn- und Verlustbeteiligung

Die Ermittlung von Gewinn- und Verlustanteilen bei einer OHG erfolgt gem. § 120 Abs. 1 S. 1 HGB im Rahmen der Erstellung der obligatorischen Aufstellung eines Jahresabschlusses. Gem. § 120 Abs. 1 S. 2 HGB i.V.m. § 709 Abs. 3 BGB richtet sich die Verteilung dabei vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Wurde keine Vereinbarung getroffen, sind die vereinbarten Werte der Beiträge zugrunde zu legen. Sollte auch diesbezüglich keine Vereinbarung getroffen worden sein, so hat jeder Gesellschafter einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.

Gem. § 122 HGB hat jeder Gesellschafter Anspruch auf Auszahlung seines ermittelten Gewinnanteils, soweit die Auszahlung nicht zum offenbaren Schaden an der Gesellschaft gereicht oder der Gesellschafter seinen Beitrag trotz Fälligkeit nicht geleistet hat.

Veränderungen im Gesellschafterbestand

Die spätere Aufnahme neuer Gesellschafter in eine bestehende OHG muss von allen Gesellschaftern
einstimmig beschlossen werden. Bei Ausscheiden oder Eintreten eines Gesellschafters ist dies um Handelsregister anzumelden (§ 106 VI HGB).

Beendigung

Kraft Gesetzes wird die OHG gem. § 138 Abs. 1 HGB automatisch aufgelöst, durch:

  • Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde (vgl. § 131 Abs. 1 Nr. 1 HGB);
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft (vgl. § 131 Abs. 1 Nr. 2 HGB);
  • Gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Auflösung (vgl. § 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB) oder
  • Auflösungsbeschluss (vgl. § 131 Abs. 1 Nr. 4 HGB).

Die Auflösung der OHG ist gem. § 141 Abs. 1 S. 1 HGB von sämtlichen Gesellschaftern zwingend beim Handelsregister anzumelden. Die Pflicht zur Anmeldung der Eintrag entfällt gem. § 141 Abs. 1 S. 2 und 3 HGB bei Eröffnung oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft und im Fall der Löschung der Gesellschaft.

Die Kommanditgesellschaft

Allgemeines

Wie auch die OHG ist die KG Handelsgesellschaft und somit gem. § 6 HGB Kaufmann kraft Rechtsform. Die Vorschriften der OHG sind gem. § 161 Abs. 2 HGB auf die KG entsprechend anzuwenden, sofern die §§ 161-180 HGB keine spezifischeren Regelungen enthalten. Folglich gelten gem. §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB auch die Vorschriften über die GbR grundsätzlich entsprechend für die KG.

Bevor wir vertiefend auf die Kommanditgesellschaft eingehen, betrachten wir folgendes Video, das einen guten Überblick über die KG gibt.

Gründung

Die KG entsteht mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags, welcher grundsätzlich formfrei geschlossen werden kann. Ein Gesellschaftsvertrag kann auch stillschweigend zustande kommen, sofern die stillschweigende Vereinbarung dabei auch die beschränkte Haftung und eine bestimmte Haftsumme des Komplementärs erfasst. Gesellschafter einer KG, sowohl als Komplementär als auch als Kommanditist, kann jede natürliche oder juristische Person oder auch andere Personengesellschaft sein. Wie auch die OHG, ist die KG beim Handelsregister anzumelden, wobei die Anmeldung neben den im Fall einer OHG verpflichtenden Angaben noch die Zusatzangaben gem. § 162 Abs. 1 HGB enthalten muss.

Gesellschaftsvermögen

Bezüglich des Gesellschaftsvermögens gelten die Ausführungen zum Gesellschaftsvermögen der GbR entsprechend.

Geschäftsführung

Der Kommanditist ist gem. § 164 S. 1 1. HS. HGB von der Geschäftsführung der KG ausgeschlossen, ihm steht jedoch gem. § 164 Abs. 1 S. 1 2. HS. HGB ein Widerspruchsrecht zu.

Vertetung

Der Kommanditist ist gem. § 170 Abs. 1 HGB von der Vertretung der KG ausgeschlossen, diese gesetzliche Regelung ist auch nicht dispositiv und durch den Gesellschaftsvertrag abdingbar.

Haftung

Der Komplementär haftet gem. §§ 161 Abs. 2, 126 S. 1 HGB wie der Gesellschafter einer OHG unmittelbar und unbeschränkt.

Beim Kommanditisten ist zwischen zwei unterschiedlichen Typen der Einlage zu unterscheiden. Die Pflichteinlage stellt den Betrag dar, welcher in die Personengesellschaft als Einlage geleistet wird. Daneben gibt es die Hafteinlage bzw. Haftsumme (vgl. § 161 Abs. 1 HGB), welche der im Handelsregister eingetragenen Einlage entspricht. Der Kommanditist haftet persönlich und unbeschränkt bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage (vgl. § 172 Abs. 1 HGB), sobald die Hafteinlage allerdings vollständig geleistet ist, entfällt die Haftung des Kommanditisten in Gänze. Wird die Hafteinlage zu einem späteren Zeitpunkt an den Kommanditisten zurückgewährt, lebt seine Haftung insoweit wieder auf (vgl. § 172 Abs. 4 S. 1 HGB). Gleiches gilt, soweit der Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil unter den Wert seiner geleisteten Hafteinlage gemindert ist, oder soweit die Entnahme zu einer Minderung des Kapitalanteils unter den Wert der geleisteten Hafteinlage führt (vgl. § 172 Abs. 4 S. 2 HGB).

Die Haftungsbeschränkung gem. §§ 171, 172 HGB des Kommanditisten gelten allerdings erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister; vor Eintragung ins Handelsregister haftet der Kommanditist wie der Komplementär gem. §§ 161 Abs. 2, 126 S. 1 HGB.

GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG ist keine eigenständige Form der Personengesellschaft, sondern stellt eine Grundtypenvermischung von einer GmbH und einer KG dar, auf welche allerdings die zivilrechtlichen Regelungen über die KG anzuwenden sind. In den meisten Fällen übernimmt eine GmbH mit einer Vermögensbeteiligung von 0 % die Rolle des Komplementärs, wodurch die Haftung der GmbH & Co. KG effektiv auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH beschränkt werden kann (vgl. § 13 Abs. 2 GmbHG). Diese „klassische“ GmbH & Co. KG hat für ihre Firmierung die Vorgaben nach § 19 Abs. 2 HGB zu beachten. Zudem ist zu beachten, dass die GmbH & Co. KG und die Komplementär-GmbH gem. § 30 Abs. 1 HGB nicht allein durch ihre Rechtsformzusätze unterscheidbar sein dürfen (z.B. A-GmbH und A-GmbH & Co. KG ist nicht zulässig, wohingegen A-Verwaltungs-GmbH und A-GmbH & Co. KG möglich ist). Nachteilig an einer GmbH & Co. KG ist insbesondere die zweifache Verpflichtung zur Erstellung von Jahresabschlüssen und zur Abgabe von Steuererklärungen. Zudem ist die GmbH & Co. KG gem. §§ 264a, 325 ff. HGB zur Offenlegung ihres Jahresabschlusses verpflichtet.

Die Gründung einer GmbH & Co. KG erfolgt typischerweise personengleich, d.h. die Kommanditisten der KG sind in der Regel gleichzeitig Gesellschafter der Komplementär-GmbH. Wie auch bei einer „normalen“ KG, erfolgt die Geschäftsführung und Vertretung der GmbH & Co. KG durch den Komplementär, d.h. durch die Komplementär-GmbH, welche wiederum selbst von ihrem Geschäftsführer, der in der Regel gleichzeitig Kommanditist und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist, gem. § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG vertreten wird.

Die stille Gesellschaft

Allgemeines

Die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft, da der stille Gesellschafter nicht als Gesellschafter nach außen hin in Erscheinung tritt. Als reine Innengesellschaft ist die stille Gesellschaft nicht rechtsfähig, sie kann also weder unter ihrem Namen auftreten oder Rechte erwerben. Die stille Gesellschaft ist nicht im Handelsregister einzutragen, da die Gesellschaft selbst kein Handelsunternehmen betreibt; folglich handelt es sich bei der stillen Gesellschaft begrifflich zwar um eine Personen- aber nicht um eine Handelsgesellschaft (Vgl. Mutter/Müller, in: Gummert, Münchner Anwaltshandbuch Personengesellschaftsrecht, 3. Auflage 2019, § 1, Rn. 83, 84) .

Die gesetzlichen Regelungen zur stillen Gesellschaft gem. §§ 230-236 HGB sind, wie auch bei den anderen Grundtypen der Personengesellschaften, weitgehend dispositiv und können daher im Gesellschaftsvertrag nach den individuellen Wünschen der Gesellschafter ausgestaltet werden.

Einen Überblick über die stille Gesellschaft gibt das folgende Lernvideo.

Gründung

Die stille Gesellschaft entsteht mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags, welcher grundsätzlich formlos geschlossen werden kann. Notwendigerweise ist die stille Gesellschaft stets zweigliedrig, d.h. im Gegensatz zu allen anderen Gesellschaftsformen ist die Anzahl der Gesellschafter auf lediglich zwei begrenzt. Allerdings kann der Inhaber eines Handelsgeschäfts mit unterschiedlichen Geldgebern jeweils eine stille Gesellschaft eingehen. Für die Stellung als stiller Gesellschafter ist keine Kaufmannseigenschaft nach HGB erforderlich, die Beteiligung als stiller Gesellschafter begründet auch keine Kaufmannseigenschaft. Die stille Beteiligung am Handelsgewerbe einer GmbH (sog. GmbH & Still) bedarf für ihre Wirksamkeit nicht der Anmeldung und Eintragung im Handelsregister.

Gesellschaftsvermögen

Bei der Gründung einer stillen Gesellschaft geht die Einlage des stillen Gesellschafters in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts gem. § 230 Abs. 1 HGB über.

Geschäftsführung

Die Geschäftsführung der stillen Gesellschaft steht ausschließlich dem Inhaber des Handelsgewerbes zu (vgl. § 230 Abs. 2 HGB), während der stille Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist (Vgl. Mutter/Müller, in: Gummert, Münchner Anwaltshandbuch Personengesellschaftsrecht, 3. Auflage 2019, § 1, Rn. 86, 88).

Allerdings stehen dem stillen Gesellschafter gem. § 233 Abs. 1 HGB insoweit Kontrollrechte zu, als dass er die Vorlage des Jahresabschlusses verlangen und dessen Richtigkeit prüfen kann, was den gesetzlichen Kontrollrechten eines Kommanditisten gem. § 166 Abs. 1 HGB entspricht.

Vertretung

Analog zur Geschäftsführungsbefugnis ist allein der Inhaber des Handelsgewerbes zur Vertretung befugt, während der stille Gesellschafter von ihr ausgeschlossen ist (Vgl. Mutter/Müller, in: Gummert, Münchner Anwaltshandbuch Personengesellschaftsrecht, 3. Auflage 2019, § 1, Rn. 88).

Haftung

Der stille Gesellschafter haftet nicht für Handlungen, die vom Inhaber des Handelsgeschäfts vorgenommen werden (vgl. § 230 Abs. 2 HGB), seine Verpflichtungen sind mit der Leistung der Einlage vollumfänglich erfüllt. Folglich ist die Haftung des stillen Gesellschafters auf seine Einlage beschränkt, während sich die Haftung des Inhabers des Handelsgeschäfts nach seiner jeweiligen Rechtsform richtet.

Gewinn- und Verlustbeteiligung

Grundsätzlich nimmt der stille Gesellschafter sowohl an Gewinn und Verlust des Handelsgewerbes teil, wobei die Teilnahme an Verlusten des Handelsgewerbes jedoch im Gesellschaftsvertrag vertraglich ausgeschlossen werden kann (Vgl. Schmidt, in: Münchner Kommentar zum HGB, 4. Auflage 2019, § 232 HGB, Rn. 33) .

Am Schluss des Geschäftsjahres des Handelsgewerbes wird der Gewinn und Verlust des Handelsgewerbes berechnet und der ihm zustehende Gewinnanteil dem stillen Gesellschafter ausgezahlt (vgl. § 232 Abs. 1 HGB).

Veränderungen im Gesellschafterbestand

Auf die stille Gesellschaft sind insoweit die Regelungen der GbR (vgl. § 711 Abs. 1 S. 1 BGB) entsprechend anzuwenden, d.h. die Gesellschafterstellung ist grundsätzlich nicht übertragbar, es sei denn, dass der andere Gesellschafter der Übertragung zustimmt.

Beendigungen

Die stille Gesellschaft wird bei Tod des Inhabers des Handelsgewerbes, aber nicht bei Tod des stillen Gesellschafters (vgl. § 234 Abs. 2 HGB) automatisch aufgelöst. Nach Auflösung der stillen Gesellschaft schließt sich die Liquidation der Gesellschaft an, in Zuge derer der stille Gesellschafter gem. § 235 Abs. 1 HGB einen Anspruch auf Auszahlung seines Guthabens hat. Die Liquidation selbst obliegt gem. § 235 Abs. 2 S. 1 HGB dem Inhaber des Handelsgewerbes, dem stillen Gesellschafter stehen jedoch gem. § 235 Abs. 3 HGB Kontrollrechte zu.

Abgrenzung zum partiarischen Darlehen

Die Beteiligung als stiller Gesellschafter ist abzugrenzen von der Gewährung eines partiarischen Darlehens. Ein partiarisches Darlehen ist eine besondere Form des Darlehens, bei dem kein fester Zins, sondern eine Beteiligung des Darlehensgebers am wirtschaftlichen Erfolg des Darlehensnehmers vereinbart wird. Die Gewährung eines partiarischen Darlehens begründet kein Gesellschaftsverhältnis und führt daher nicht zum Entstehen einer stillen Gesellschaft i.S.d. §§ 230 ff. HGB. Anders als bei einer stillen Gesellschaft, erhält der partiarische Darlehensgeber ausschließlich einen Anteil am Gewinn des Unternehmens, welchem er das Darlehen gewährt hat, die Zuweisung eines Verlustanteils ist hingegen nicht möglich (Vgl. BFH v. 21.5.2015 – IV R 25/12, BStBl. II 2015, 772) .

Zudem stehen dem partiarischen Darlehensgeber in der Regel keinerlei Kontroll- oder Wirkungsrechte, er ist – wie auch bei einem „normalen“ Darlehen – bloßer Geldgeber.

Expertentipp

Die Abgrenzung von stiller Gesellschaft und partiarischen Darlehen kann in der Praxis eine verzwickte Angelegenheit und schwierig sein. In Klausurfällen ist regelmäßig insbesondere der Ausschluss eines zu übernehmenden Verlustanteils das entscheidende Indiz dafür, dass es sich um ein partiarisches Darlehen und nicht um eine stille Gesellschaft handelt.

Insolvenzrechtliche Besonderheiten

Sollte der Inhaber des Handelsgewerbes insolvent werden, kann der stille Gesellschafter seine Einlage als Insolvenzgläubiger geltend machen und ist damit gleichgestellt mit sonstigen Darlehensgebern. Dies ist insbesondere ein wesentlicher Unterschied zur Behandlung von Gesellschaftern einer OHG oder KG, welche im Falle einer Insolvenz ihrer Personengesellschaft erst nachrangig gegenüber den sonstigen Darlehensgebern befriedigt werden.