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§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG
Tatbestandsvoraussetzungen
Die Regelung des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG findet nur dann Anwendung, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- Die Untergesellschaft ist eine gewerblich tätige oder gewerblich geprägte Personengesellschaft;
- Die Obergesellschaft ist an der Untergesellschaft unmittelbar oder mittelbar über eine andere Personengesellschaft an der Untergesellschaft beteiligt.
- Es liegt eine ununterbrochene Mitunternehmerkette von den Obergesellschaftern bis zur Untergesellschaft vor.
Beispiel
A und B sind Mitunternehmer der AB-OHG, welche wiederum selbst Mitunternehmerin der X-KG ist.
Lösung:
Die X-KG ist die Unter- und die AB-OHG die Obergesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG. A und B sind die Obergesellschafter.
Rechtsfolgen
Die Rechtsfolgen von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG beschränken sich darauf, dass dem mittelbar an der Untergesellschaft beteiligten Obergesellschafter Sonderbetriebsvermögen (I und II) zugerechnet werden kann. Ansonsten ergeben sich keine weiteren Folgen für den Obergesellschafter (vgl. BFH v. 6.9.2000 - IV R 69/99, BStBl. II 2001, 731).
Beispiel
Fortsetzung des Beispiels von oben. A überlässt der X-KG ein Grundstück gegen eine monatliche Miete, B übernimmt eine Tätigkeit im Dienst der X-KG.
Lösung:
A und B sind gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG für Zwecke der Zurechnung von Sonderbetriebsvermögen als unmittelbare Mitunternehmer der X-KG zu behandeln. Das von A an die X-KG überlassene Grundstück stellt daher Sonderbetriebsvermögen I des A bei der X-KG dar, die gezahlten Mietentgelte qualifizieren als Sonderbetriebseinnahmen des A. Auch die Tätigkeitsvergütungen, die von der X-KG an die B gezahlt werden, stellen ebenfalls Sonderbetriebseinnahmen des B dar.