Die klassische Form der Betriebsaufspaltung ist ein Personenunternehmen (natürliche Person oder Personengesellschaft) als Besitzunternehmen und eine Kapitalgesellschaft, in aller Regel eine GmbH, als Betriebsunternehmen. Handelt es sich sowohl beim Besitz- als auch beim Betriebsunternehmen um Schwesterpersonengesellschaften (Personengesellschaften mit ganz oder teilweise identischem Gesellschafterkreis), spricht man, sofern die allgemeinen Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung (sachliche und personelle Verflechtung) vorliegen, von einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung (Vgl. H 15.7 Abs. 4 „Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung“ EStH).
Beispiel
Die AB-GbR (A 50 %, B 50 %) überlässt eine wesentliche Betriebsgrundlage an die ABC-OHG (A 30 %, B 30 %, C 40 %).
Lösung:
Es liegt eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung i.S.d. H 15.7 Abs. 4 „Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung“ EStH vor, da dieselbe Personengruppe (A und B) beide Unternehmen beherrscht (GbR 100 %, OHG 60 %). Die wesentliche Betriebsgrundlage ist bei der GbR als Gesamthandsvermögen und nicht bei A und B im Sonderbetriebsvermögen bei der OHG zu bilanzieren, da die mitunternehmerische Betriebsaufspaltung Vorrang vor Sonderbetriebsvermögen hat.
Beispiel
Abwandlung 1: Die AB-GbR überlässt die wesentliche Betriebsgrundlage unentgeltlich an die ABC-OHG.
Lösung:
Es liegt keine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung vor, da die GbR mangels Gewinnerzielungsabsicht keinen Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG begründen kann (BMF v. Beck’sche Erlasse 1 § 15/4, Rn. 1).
Beispiel
Abwandlung 2: An der OHG sind die AB-GbR (60 %) und C (40 %) beteiligt. Die AB-GbR ist ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft anzusehen.
Lösung:
Es liegt eine doppelstöckige Personengesellschaft nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG vor. In diesem Fall gehen die Grundsätze des Sonderbetriebsvermögens (anders als im Grundfall) der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung vor kann (BMF v. Beck’sche Erlasse 1 § 15/4, Rn. 1).