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Besteuerung der Personengesellschaften - Vermögensverwaltende Personengesellschaften

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Personengesellschaften, die selbst keine land- und forstwirtschaftliche, keine selbständige und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, werden als vermögensverwaltende Personengesellschaften bezeichnet.

Handelt es sich um die Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, so findet § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG keine Anwendung. Vielmehr ist die Regelung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zu beachten, nach welcher die zum Gesamthandsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter den Gesellschaftern anteilig zugerechnet werden (sog. ideelle Bruchteilsbetrachtung). Im Ergebnis werden vermögensverwaltende Personengesellschaften für ertragsteuerliche Zwecke daher wie Bruchteilsgemeinschaften behandelt (Vgl. BFH v. 6.10.2004 – IX R 68/01, BStBl. II 2005, 324).

Dies hat insbesondere die folgenden steuerlichen Konsequenzen:

  • Die Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens werden aufgrund der anteiligen Zurechnung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO den Gesellschaftern insbesondere auch für die Veräußerungstatbestände der §§ 20 Abs. 2 und 23 EStG zugerechnet. Demzufolge sind Anschaffungen und Veräußerungen von Wirtschaftsgütern der Gesamthand durch die vermögensverwaltende Personengesellschaft als anteilige Anschaffungen und Veräußerungen der Gesellschafter anzusehen. Die Anschaffungskosten, Veräußerungspreise und Veräußerungskosten für Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens sind den Gesellschaftern anteilig zuzurechnen (Vgl. BFH v. 13.7.1999 – VIII R 72–98, BStBl. II 1999, 820).
  • Die Anschaffung und die Veräußerung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft sind als anteilige Anschaffung oder anteilige Veräußerung der einzelnen Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens zu behandeln (Vgl. §§ 20 Abs. 2 S. 3, 23 Abs. 1 S. 4 EStG. Für § 17 EStG gibt es keine eigene gesetzliche Regelung, vgl. jedoch hierzu BFH v. 13.7.1999 – VIII R 72–98, BStBl. II 1999, 820).
  • Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern zwischen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern sind steuerlich unbeachtlich, soweit der veräußernde bzw. erwerbende Gesellschafter an der vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligt ist, da es insoweit an einem steuerrechtlichen Rechtsträgerwechsel fehlt (Vgl. BFH v. 2.4.2008 – IX R 18/06, BStBl. II 2008, 679). Hieraus folgt zudem, dass Mietverträge zwischen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern insoweit nicht anzuerkennen sind, als der Gesellschafter an der vermögensverwaltenden Personengesellschaft selbst beteiligt ist, da der Gesellschafter aufgrund von § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO insoweit steuerlich an sich selbst vermietet (Vgl. BFH v. 18.5.2004 – IX R 83/00, BStBl. II 2004, 898).