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Besteuerung der Personengesellschaften - Gesellschafteraustritt

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Besteuerung der Personengesellschaften

Gesellschafteraustritt

Handelsrechtliche Folgen

Handelsrechtlich führt der Austritt bzw. das Ausscheiden eines Gesellschafters nicht zur Beendigung der bisherigen Personengesellschaft, sofern nach dem Ausscheiden mindestens zwei Gesellschafter vorhanden sind. Das Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft wächst den verbleibenden Gesellschaftern anteilig zu. Die Personengesellschaft ist aufgrund des Austritts bzw. Ausscheidens eines Gesellschafters nicht zur Aufstellung einer Eröffnungs- oder Schlussbilanz verpflichtet.

Sollte nach dem Austritt eines Gesellschafters nur noch ein Gesellschafter in der Personengesellschaft verbleiben, führt dies zwingend zur Auflösung bzw. zur Umwandlung der bisherigen Personengesellschaft in ein Einzelunternehmen.  

Steuerrechtliche Folgen

Folgen für den austretenden Mitunternehmer

Die Behandlung beim austretenden Mitunternehmer richtet sich danach, ob der seinen Mitunternehmeranteil entgeltlich (siehe Abschnitt zur entgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils), unentgeltlich (siehe Abschnitt zur entgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils) oder gegen Versorgungsleistungen (siehe Abschnitt zur Übertragung eines Mitunternehmeranteils gegen Versorgungsleistungen). überträgt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter den vorstehend genannten Abschnitten verwiesen.

Folgen für die verbleibenden Mitunternehmer

Anschaffungsvorgang

Bei den verbleibenden Mitunternehmern liegt wirtschaftlich betrachtet ein entgeltlicher Erwerb des ideellen Anteils an den Wirtschaftsgütern des ausgeschiedenen Mitunternehmers vor. Die im Zuge des Austritts geleisteten Zahlungen stellen daher Anschaffungskosten für die anteilig erworbenen Wirtschaftsgüter dar.

Sachwertabfindung ins Privatvermögen

Erhält der ausscheidende Mitunternehmer zur Abgeltung seines Auseinandersetzungsanspruchs ein Wirtschaftsgut der Mitunternehmerschaft, welches er anschließend privat nutzt, gilt die sog. 2-Stufentheorie. In einem ersten Schritt liegen bei der Veräußerung bzw. des Erwerbs des Mitunternehmeranteils gegen Abfindung steuerrechtlich für die verbleibenden Mitunternehmer Anschaffungskosten für den ideellen Anteil an den Wirtschaftsgütern des ausscheidenden Mitunternehmers unter Aufdeckung der stillen Reserven vor. Es kommt zur Aufstockung der Buchwerte der so anteilig erworbenen Wirtschaftsgüter. Dies gilt auch für das Wirtschaftsgut, welches der ausscheidende Mitunternehmer zur Begleichung seines Abfindungsanspruchs erhält. Im zweiten Schritt „veräußern“ die verbleibenden Mitunternehmer dieses Wirtschaftsgut unter Aufdeckung der restlichen stillen Reserven dieses Wirtschaftsguts an den Ausscheidenden. Der dabei entstehende Veräußerungsgewinn ist nur den verbleibenden Mitunternehmern zuzurechnen.

Sachwertabfindung ins Betriebsvermögen

Eine Sachwertabfindung in ein anderes Betriebsvermögen des ausscheidenden Mitunternehmers, stellt einen Fall des § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 EStG dar, da ein Wirtschaftsgut von der Gesamthand der Mitunternehmerschaft gegen Minderung von Gesellschaftsrechten in ein Betriebsvermögen des ausscheidenden Mitunternehmers übertragen wird.

Abfindungen für lästige Gesellschafter 

Wird eine Abfindung über dem Buchwert des Kapitalkontos eines Gesellschafters gezahlt, weil man ihn aus der Personengesellschaft entfernen will, beispielsweise weil sich der Gesellschafter geschäftsschädigend verfällt (sog. Lästiger Gesellschafter), stellt der Teil der Abfindung, welcher den Buchwert des Kapitalkontos übersteigt, eine sofort abziehbare Betriebsausgabe auf Ebene der Personengesellschaft dar (vgl. BFH v. 29.10.1991 – VIII R 148/85, BStBl. II 1992, 647).