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Besteuerung der Personengesellschaften - Gesellschaftereintritt

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Besteuerung der Personengesellschaften

Gesellschaftereintritt

Handelsrechtliche Folgen

Der Eintritt eines weiteren Gesellschafters führt handelsrechtlich nicht zur Beendigung der bisherigen und zur Gründung einer neuen Personengesellschaft. Das Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft wächst dem neuen Gesellschafter anteilig zu. Die Personengesellschaft ist aufgrund des Eintritts eines weiteren Gesellschafters nicht zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz verpflichtet.

Steuerrechtliche Folgen

Steuerrechtlich fällt der Eintritt eines weiteren Mitunternehmers in eine bereits bestehende Mitunternehmerschaft in den Anwendungsbereich von § 24 UmwStG, sofern der neu eintretende Mitunternehmer Geld oder andere Wirtschaftsgüter in das Gesellschaftsvermögen der Mitunternehmerschaft einbringt. Allerdings erfolgt die Einbringung nach § 24 UmwStG nicht durch den neu eintretenden, sondern durch die bisherigen Mitunternehmer, welche ihre Mitunternehmeranteile in die für steuerliche Zwecke „neue“ vergrößerte Mitunternehmerschaft einbringen (Vgl. BMF v. 11.11.2011, BStBl. I 2011, 1314, Rn. 01.47 (Beck’sche Erlasse 130)).

Für jeden der auf diese Weise eingebrachten Mitunternehmeranteile kann unabhängig zwischen dem Ansatz des gemeinen Werts nach § 24 Abs. 2 S. 1 UmwStG oder, soweit die entsprechenden Voraussetzungen nach § 24 Abs. 2 S. 2 UmwStG erfüllt sind, dem Ansatz des Buch- oder Zwischenwerts gewählt werden.