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Besteuerung der Personengesellschaften - Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils

Kursangebot | Besteuerung der Personengesellschaften | Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils

Besteuerung der Personengesellschaften

Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils

Liegt eine unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils von einer natürlichen Person, einer Kapitalgesellschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft (vgl. BMF v. 20.11.2019, BStBl. I 2019, 1291, Rn. 1) vor, entweder weil überhaupt keine Gegenleistung vereinbart wird oder der Wert der Gegenleistung unter dem Buchwert des übernommenen Kapitalkontos liegt, ist § 6 Abs. 3 EStG anzuwenden. Zu beachten ist, dass die Übernahme anteiliger betrieblicher Verbindlichkeiten der Mitunternehmerschaft nach der Einheitstheorie keine entgeltliche Gegenleistung darstellt.

Der Übernehmer setzt gem. § 6 Abs. 3 S. 1 EStG die Buchwerte des Überträgers fort, welcher folglich auch keinen Veräußerungsgewinn realisiert. Daneben setzt der Übernehmer alle steuerlich relevanten Merkmale einzelnen Wirtschaftsgüter des Aktivvermögens, insbesondere Abschreibungsmethoden und Vorbesitzzeiten, des Überträgers fort. Wird nicht ein ganzer Mitunternehmeranteil, d.h. inklusive des Anteils am Gesamthandsvermögens sowie des gesamten (funktional wesentlichen) Sonderbetriebsvermögens, übertragen, ist dies gem. § 6 Abs. 3 S. 2 EStG grundsätzlich unschädlich für die Buchwertfortführung, allerdings hat der Übernehmer in diesen Fällen eine fünfjährige Sperrfrist zu beachten. Der Zurückbehalt von funktional unwesentlichem Sonderbetriebsvermögen ist auch ohne die Einhaltung der Sperrfrist in jedem Fall unschädlich für die Buchwertfortführung.

Nach § 6 Abs. 3 S. 1 2. HS. EStG gilt die Buchwertfortführung auch dann, wenn eine natürliche Person unentgeltlich in ein bestehendes Einzelunternehmen aufgenommen wird und dadurch eine Personengesellschaft entsteht. Die zwingende Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 S. 1 2. HS. EStG ist in diesen Fällen vorrangig vor § 24 UmwStG anzuwenden.

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