Inhaltsverzeichnis
Fristen und Termine sind im BGB in den §§ 186 – 193 BGB geregelt. Hierunter befinden sich Regelungen zum Beginn und Ende von Fristen sowie Begriffsbestimmungen zu Zeitspannen oder speziellen Tagen. Die Vorschriften im BGB sind insbesondere im Hinblick auf § 108 Abs. 1 AO und § 54 FGO i.V.m. § 222 ZPO auch steuerlich relevant und anwendbar.
Hinweis
Lesen Sie sich die genannten Vorschriften aufmerksam durch.
Nun ein Lernvideo zum Fristende:
Verjährung
Merke
Die Verjährung ist eine dauerhafte und rechtshemmende Einrede, die vom Schuldner gegenüber Ansprüchen des Gläubigers erhoben werden kann, d.h. der Anspruch besteht zwar noch, ist aber nicht mehr durchsetzbar (§ 214 BGB). Da es sich um eine Einrede handelt, wird diese nur berücksichtigt, wenn der Schdulner sich darauf beruft.
Der Sinn der Verjährung ist es, dass nach dem Ablauf einer gewissen Zeit Rechtsfrieden besteht.
Zahlt der Schuldner hingegen auf eine Forderung, die bereits verjährt ist, so kann er den gezahlten Betrag nicht mehr vom Gläubiger zurückverlangen, da er auf eine noch offene Schuld geleistet hat. Dies gilt auch dann, wenn er von dem Eintritt der Verjährung keine Kenntnis hatte, § 214 Abs. 2 BGB.
Hinweis
Im Steuerrecht bewirkt die Verjährung das Erlöschen des Anspruchs aus dem Steuerverhältnis nach § 47 AO. Wird ein bereits erloschener Anspruch dennoch festgesetzt, so ist dies rechtswidrig und muss angefochten werden, wenn er den Steuerschuldner belastet. Wenn er nicht angefochten und aufgehoben wird, bleibt der Festsetzungsakt mit sämtlichen Folgen wirksam (§ 124 Abs. 2 AO). Dies gilt allerdings nicht für die Zahlungsverjährung gemäß §§ 228 ff. AO. Wird auf einen erloschenen Zahlungsanspruch gezahlt, so erfolgt diese rechtsgrundlos und kann zurückgefordert werden. Hierin liegt ein wichtiger Unterschied zur Verjährung im BGB.
Die wichtigsten Verjährungsfristen im BGB sind:
Fristen | Art des Anspruchs |
3 Jahre | Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB). Diese Frist gilt grundsätzlich für alle Ansprüche, die nicht anderweitig geregelt sind, z.B. für Ansprüche auf Kaufpreiszahlung, Mietzahlung, Werklohn usw. Auch Zinsansprüche verjähren nach 3 Jahren. Fristbeginn: mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erhielt, § 199 Abs. 1 BGB. |
30 Jahre | Diese Frist ist in § 197 BGB geregelt und gilt z.B. bei Herausgabeansprüchen aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, rechtskräftig festgestellten Ansprüchen, Ansprüchen aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, Schadenersatzansprüche aus Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit usw. Fristbeginn: nach § 199 Abs. 2 BGB ab Anspruchsentstehung auf den Tag genau. |
Wichtige Sondervorschriften für Verträge | |
6 Monate | beträgt bei Ersatzansprüchen aus Miete und Leihe wegen Veränderung/Verschlechterung der Sache Fristbeginn: beginnend ab Rückerhalt der Sache |
1 Jahr | ab Ablieferung der Ware bei Fracht- und Speditionskosten. |
grds. 2 Jahre | ab Ablieferung bei kaufvertraglichen Mängelansprüchen, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. |
5 Jahre | bei Mängelansprüchen bei Bauwerken und eingebauten mangelhaften Sachen ab Übergabe/Abnahme, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. |
Die Verjährung kann allerdings auch neu beginnen oder gehemmt werden:
- Die Verjährung beginnt nach § 212 BGB neu zu laufen, wenn der Schuldner gegenüber dem Gläubiger den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
- Die Verjährung gilt als gehemmt, wenn der Lauf der Verjährungsfrist gestoppt wird. Nach Ablauf des hemmenden Ereignisses läuft die restliche Frist bis zum Ende weiter, beginnt aber nicht wieder in voller Länge neu zu laufen, §§ 203 ff. BGB. Die Verjährung wird z.B. gehemmt durch schwebende Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner, die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, Zustellung eines Mahnbescheids oder der Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren.