Im alltäglichen Sprachgebrauch versteht man unter einer Person einen anderen Menschen. Im BGB wird dieser Begriff jedoch in einem rechtstechnischen Sinne verwendet. Man versteht hierunter einen Träger von Rechten und Pflichten. Es wird zudem noch einmal zwischen natürlichen und juristischen Personen unterschieden.
Für beide Personen gilt, dass diese rechts- und geschäftsfähig sein müssen, wenn sie im Rechtsverkehr, z.B. als Käufer oder Verkäufer, auftreten möchten.
Merke
Rechtsfähigkeit
Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Merke
Geschäftsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, selbständig und mit freiem Willen rechtlich bindende Willenserklärungen abgeben und entgegennehmen zu können.
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