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BGB (Mündliche Prüfung) - Juristische Personen

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BGB (Mündliche Prüfung)

Juristische Personen

Juristische Personen sind von der Rechtsordnung anerkannte Personenvereinigungen und Vermögensmassen und somit eigenständige Träger von Rechten und Pflichten, z.B.:

  • Idealverein oder wirtschaftlicher Verein: §§ 21, 21 BGB,

  • rechtsfähige Stiftung: § 80 Abs. 2 BGB, 

  • AG: § 1 Abs. 1 S. 1 AktG, 

  • KGaA: § 278 Abs. 1 AktG, 

  • GmbH: § 13 Abs. 1 GmbHG, 

  • eG: § 17 Abs. 1 GenG

Rechtsfähigkeit

Juristische Personen erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das für sie vorgesehene, staatliche Register.

Beispiel

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 Ein Verein wird rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister.

Beispiel

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 Eine GmbH wird rechtsfähig durch die Eintragung in das Handelsregister.

 Geschäftsfähigkeit

Da diese juristischen Personen lediglich Rechtsgebilde sind, können sie nicht selbst handeln. Hierfür benötigen sie Organe, durch die sie rechtsverbindliche Handlungen vornehmen und Erklärungen abgeben können. In einem Verein ist dies der Vorstand gemäß § 26 BGB, eine GmbH wird in der Regel von ihrem Geschäftsführer vertreten (§ 35 Abs. 1 GmbHG).

Hinweis

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Juristische Personen sind nicht gleichzusetzen mit Personengesellschaften. Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG usw.) sind ein Zusammenschluss mehrerer Personen, die einen gemeinsamen (wirtschaftlichen) Zweck verfolgen. Die Gesellschafter haften in der Regel persönlich mit dem Privatvermögen, was bei juristischen Personen, die ein abstraktes Rechtsgebilde darstellen, anders ist.

Juristische Personen lassen sich zudem noch in juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts unterscheiden. 

Beispiel

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Juristische Personen des Privatrechts sind insbesondere die bereits erwähnten Vereine oder Stiftungen sowie GmbHs und AGs.

Beispiele für juristische Personen des öffentlichen Rechts sind vor allem:

  • Gebietskörperschaften wie der Bund,
  • die Länder und Kommunen,
  • Anstalten des öffentlichen Rechts wie Sparkassen und Rundfunkanstalten.
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