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BGB (Mündliche Prüfung) - Rechtsfähigkeit

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BGB (Mündliche Prüfung)

Rechtsfähigkeit

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Gemäß § 1 BGB beginnt die Rechtsfähigkeit von Menschen mit der Vollendung der Geburt.

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Strafrechtlicher Schutz

Strafrechtlichen Schutz nach den §§ 211 ff. StGB genießt der Mensch demgegenüber bereits vor der Vollendung der Geburt, nämlich ab dem Zeitpunkt des Beginns der Eröffnungswehen bzw. mit der Eröffnung des Uterus zum Zweck der Beendigung der Schwangerschaft im Falle eines KaiserschnittesBGH, Beschluss vom 11.11.2020 – 5 StR 256/20.

Die Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod, was aus § 1922 Abs. 1 BGB abgeleitet wird. Tot ist der Mensch in diesem Sinne nicht bereits mit dem Ende der Herztätigkeit, sondern erst bei einem endgültigen Ausfall der gesamten Hirnfunktion (sog. Hirntod). 

Für die Rechtsfähigkeit spielt es auch keine Rolle, ob der Mensch geistig gesund ist, da Rechtsfähigkeit nach der oben genannten Definition bedeutet, dass man Träger von Rechten und Pflichten ist. Rechtsfähig ist daher jeder Mensch.

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Hinweis

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Wie bereits festgestellt, endet die Rechtsfähigkeit mit dem Tod (vgl. § 1922 Abs. 1 BGB). Jedoch vermittelt das postmortale Persönlichkeitsrecht eine Teilrechtsfähigkeit des Verstorbenen auf Achtung seiner Ehre und Intimsphäre. Insoweit wirkt die Rechtsfähigkeit nach dem Tod in engen Grenzen fort. Allerdings muss dieses Recht natürlich durch seine Angehörigen geltend gemacht werden.