Gemäß § 1 BGB beginnt die Rechtsfähigkeit von Menschen mit der Vollendung der Geburt. Sie endet mit dem Tod. Für die Rechtsfähigkeit spielt es auch keine Rolle, ob der Mensch geistig gesund ist, da Rechtsfähigkeit nach der oben genannten Definition bedeutet, dass man Träger von Rechten und Pflichten ist.
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