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BGB (Mündliche Prüfung) - Rechtsobjekte

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BGB (Mündliche Prüfung)

Rechtsobjekte

Inhaltsverzeichnis

Unter Rechtsobjekten versteht man im Grunde alles, was im rechtlichen Sinne beherrschbar ist. Es handelt sich hierbei um Objekte des Rechtsverkehrs, über die ein Rechtssubjekt, also eine natürliche oder juristische Person, verfügen oder die es beanspruchen kann. Es handelt sich hierbei insbesondere um Sachen und Rechte.

Sachen

Sachen sind nach § 90 BGB nur körperliche Gegenstände. Körperlich sind Sachen immer dann, wenn sie mit allen Sinnen wahrnehmbar und räumlich abgrenzbar sind. Die Eigenschaft einer Sache hängt nicht davon ab, welchen Aggregatzustand sie hat.

Beispiel

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Eine Sache ist z.B. ein Ball, ein Kopfhörer, ein Telefon oder ein Glas.

Hingegen sind Wind, Licht oder Elektrizität keine Sachen.

Lebewesen sind ebenfalls keine Sachen, auch wenn Tiere gemäß § 90a BGB im rechtlichen Sinne wie Sachen behandelt werden.

Merke

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 Besitz und Eigentum kann nur an Sachen erworben werden, nicht hingegen an Rechten.

Hinweis

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Im rechtlichen Verständnis gibt es mehrere unterschiedliche Sachbegriffe:
Bewegliche Sachen, sog. Fahrnisse, sind solche, die nicht Grundstück, Grundstücksbestandteil oder Grundstücken gleichgestellt sind, z.B. Auto, Fahrrad, Fernseher usw.

Unbewegliche Sachen werden auch Immobilien genannt, womit sich schon erkennen lässt, um was es sich in der Regel handelt. Es handelt es sich um Grundstücke und ihre Bestandteile. Diese lassen sich von der Erdoberfläche abgrenzen, z.B. ein Haus mit Grundstück, eine Eigentumswohnung, Waldgrundstücke usw.

Erbbaurechte sind rechtlich ebenfalls wie Immobilien zu behandeln.

Vertretbare Sachen sind gem. § 91 BGB bewegliche Sachen, welche im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen. Hierbei handelt es sich insbesondere um Geld, Wertpapiere und neu hergestellte Serienwaren, bei denen es nicht auf die Individualisierbarkeit ankommt.

Unvertretbare Sachen hingegen sind zum Beispiel auf die Wünsche des Bestellers abgestimmt, also vor allem Sonder- und Spezialanfertigungen.

Verbrauchbare Sachen sind nach § 92 BGB Sachen, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung der einzelnen Sache besteht, wie z.B. Lebensmittel.

Teilbare Sachen lassen sich ohne Wertminderung in gleichartige Teile zerlegen.

Immaterialgüter

Bei Rechten handelt es sich um subjektive Rechte, die im Unterschied zu Sachen nicht körperlich sind. Sie sind allerdings ebenfalls Gegenstände des Rechtsverkehrs, wie z.B. Forderungen oder sonstige Vermögensrechte.