Ein Schweigen hat keinen Erklärungswert und kann daher grundsätzlich keinen Vertragsschluss herbeiführen. Dies ergibt sich daraus, dass das bloße Schweigen aus der Sicht des maßgeblichen objektiven Dritten keinen Schluss auf das Vorliegen eines Rechtsbindungs- oder gar Geschäftswillens zulässt. Dies gilt auch dann, wenn der Antragende in einem Begleitschreiben dem Schweigen des anderen einen Bedeutungswert zugemessen hat.
Beispiel
K möchte von X eine Armbanduhr kaufen und schreibt ihm daher: „Ich möchte Deine dunkelblaue Armbanduhr für 250 Euro kaufen. Meldest Du Dich bis Anfang nächster Woche nicht, gehe ich davon aus, dass Du damit einverstanden bist.“ X meldet sich auf diese Nachricht nicht.
K hat dem X ein Angebot gemacht, das aber von X nicht angenommen wurde; sein Schweigen hat keinen Erklärungswert. K und X haben deshalb auch im Beispielsfall keinen Kaufvertrag i. S. d. § 433 BGB geschlossen. Das Angebot von K ist einfach durch Zeitablauf nach § 147 Abs. 2 BGB erloschen.
Auch im Handelsverkehr gelten diese Grundsätze trotz und insb. wegen der Sonderregelung in § 362 HGB.
Ausnahmsweise kann dem Schweigen jedoch ein Erklärungswert zukommen.
Ein Fall, in dem Schweigen ein Erklärungswert zukommt, ist das sog. beredte Schweigen. Es steht den Parteien grds. frei, zuvor im (Vor-)Vertrag dem Schweigen durch Vereinbarung einen Bedeutungsgehalt beizumessen.
Beispiel
K möchte von X eine Armbanduhr kaufen und schreibt ihm daher: „Ich möchte Deine dunkelblaue Armbanduhr kaufen. Bitte sende mir ein Angebot mit dem Preis, den Du dafür verlangst. Wenn ich Dich nicht innerhalb von drei Tagen kontaktiere, bin ich einverstanden und bitte Dich, mir die Uhr zuzuschicken.“ X sendet K ein Angebot über den Verkauf der dunkelblauen Uhr zum Preis von 300 Euro zu. K meldet sich daraufhin nicht.
In diesem Fall haben K und X einen Kaufvertrag i. S. d. § 433 BGB geschlossen. Die Parteien haben übereinstimmend vereinbart, dass dem Schweigen des K eine Bedeutung zukommen soll, nämlich die Annahme des Angebots. Das entsprechende Angebot hat X dem K übersendet, woraufhin dieser geschwiegen hat, was entsprechend der Abrede als Annahme gilt.
Darüber hinaus gibt es Fälle, in denen das Gesetz dem Schweigen eine Bedeutung beimisst, nämlich eine bestimmte Erklärung fingiert. In diesen Fällen spricht man auch von dem gesetzlich normierten Schweigen. Das Gesetz sieht z. B. Fälle vor, in denen ein Schweigen als Zustimmung gelten soll (§§ 416 Abs. 1 S. 2, 455 S. 2, 516 Abs. 2 S. 2, 1943 Hs. 2 BGB, § 5 Abs. 3 S. 1 PflVG oder § 362 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 HGB). Es gibt jedoch auch Fälle, in denen das Gesetz dem Schweigen eine Ablehnungswirkung beimisst (z. B. §§ 108 Abs. 2 S. 2 Hs. 2, 177 Abs. 2 S. 2 Hs. 2, 415 Abs. 2 S. 2 BGB).
Auch kann sich der Erklärungsgehalt des Schweigens aus besonderen Umständen und Billigkeitserwägungen ergeben, nämlich dann, wenn sich aus § 242 BGB ausnahmsweise eine Rechtspflicht zur Abgabe einer Erklärung ergibt.