Inhaltsverzeichnis
Willenserklärungen können auch nachträglich angefochten werden, wenn sich herausstellt, dass dem Rechtsgeschäft unbewusste Willensmängel zugrunde lagen. Eine Anfechtung kann erfolgen, wenn die Willenserklärung auf einem Irrtum (§ 119 BGB) oder einer falschen Übermittlung (§ 120 BGB) beruht oder sie aufgrund einer Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB) zustande gekommen ist.
Hinweis
Lesen Sie auch hier unbedingt die angegebenen Normen aufmerksam durch.
Merke
Es ist wichtig zu beachten, dass auch eine Anfechtungserklärung eine einseitige Willenserklärung ist. Um eine Anfechtung wirksam zu erklären, muss diese gegenüber dem Anfechtungsgegner erklärt werden (§ 143 BGB) und innerhalb einer bestimmten Frist (§§ 121, 124 BGB) abgegeben werden.
Wird das Rechtsgeschäft wirksam angefochten, ist es in der Rechtsfolge von Anfang an als nichtig anzusehen § 142 Abs. 1 BGB.
Lernvideos
Nun ein Lernvideo zum Anfechtungsgegenstand sowie der Wirkung und den Rechtsfogen der Anfechtung.
Die Anfechtungsgründe sowie die Anfechtungserklärung finden in den folgenden zwei Videos Betrachtung.
Weitere Interessante Inhalte zum Thema
-
Erbschaftsteuer
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Erbschaftsteuer (Umsatzsteuer, Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, Berufsrecht) aus unserem Online-Kurs Mündliche Steuerberaterprüfung interessant.
-
Bilanzsteuer - Fragen in der mündlichen StB-Prüfung
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Bilanzsteuer - Fragen in der mündlichen StB-Prüfung (Ertragsteuer, Bilanzsteuer) aus unserem Online-Kurs Mündliche Steuerberaterprüfung interessant.