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Willenserklärungen können auch nachträglich angefochten werden, wenn sich herausstellt, dass dem Rechtsgeschäft unbewusste Willensmängel zugrunde lagen. Eine Anfechtung kann erfolgen, wenn die Willenserklärung auf einem Irrtum (§ 119 BGB) oder einer falschen Übermittlung (§ 120 BGB) beruht oder sie aufgrund einer Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB) zustande gekommen ist.
Hinweis
Lesen Sie auch hier unbedingt die angegebenen Normen aufmerksam durch.
Merke
Es ist wichtig zu beachten, dass auch eine Anfechtungserklärung eine einseitige Willenserklärung ist. Um eine Anfechtung wirksam zu erklären, muss diese gegenüber dem Anfechtungsgegner erklärt werden (§ 143 BGB) und innerhalb einer bestimmten Frist (§§ 121, 124 BGB) abgegeben werden.
Wird das Rechtsgeschäft wirksam angefochten, ist es in der Rechtsfolge als von Anfang an (ex tunc) nichtig anzusehen, § 142 Abs. 1 BGB.
Hinweis
Der Begriff "ex tunc" (Latein: „von Anfang an, rückwirkend“) beschreibt eine rückwirkende Rechtskraft. Das Gegenstück ist der Begriff "ex nunc" (Latein: „ab jetzt“, „von nun an“). Eine ex-nunc-Wirkung bezieht sich auf rechtliche Ereignisse, die zukünftige Wirkung haben und von denen keine Rückwirkung auf frühere Sachverhalte ausgeht. Aufhebungsvereinbarungen und Kündigungen entfalten ihre Wirkung beispielsweise erst ab dem Zeitpunkt, ab dem sie ausgesprochen werden.
Lernvideos
Nun ein Lernvideo zum Anfechtungsgegenstand sowie der Wirkung und den Rechtsfolgen der Anfechtung.
Die Anfechtungsgründe sowie die Anfechtungserklärung betrachten wir in den folgenden beiden Lernvideos.
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