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BGB (Mündliche Prüfung) - Zustandekommen von Verträgen durch Willenserklärungen

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BGB (Mündliche Prüfung)

Zustandekommen von Verträgen durch Willenserklärungen

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Verträge kommen durch die Abgabe von mindestens zwei Willenserklärungen zustande, die inhaltlich übereinstimmen und mit Bezug aufeinander abgegeben wurden. Diese Willenserklärungen werden unterschieden in Angebot (§ 145 BGB), das Gesetz nennt dieses auch „Antrag“, und Annahme (§§ 146 ff. BGB). Es spielt keine Rolle, in welcher Reihenfolge das Angebot und die Annahmeerklärung abgegeben werden oder von welcher Partei die Initiative ausgeht. 

Das Angebot zum Abschluss eines Vertrages ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Ein Angebot muss inhaltlich so genau bestimmt sein, dass das Zustandekommen des Vertrages mit einer einfachen Einwilligung des Vertragspartners angenommen werden kann. Wird das Angebot abgelehnt, erlischt es. Wenn ein Angebot unter einer Frist abgegeben wird und erst nach Ablauf der Frist angenommen wird, so gilt es als neues Angebot (§ 150 Abs. 1 BGB). Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot (§ 150 Abs. 2 BGB).

Hinweis

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Hierzu sollten Sie sich die §§ 145 – 157 BGB durchlesen, da hier alles Wesentliche zum Zustandekommen von Verträgen geregelt ist.

Was zum notwendigen Inhalt des Angebots gehört, sind die wesentlichen Bestandteile des Vertrages, die sog. „essentialia negotii“. Diese können jedoch nicht für alle Verträge einheitlich bestimmt werden, sondern richten sich nach dem konkret beabsichtigten Vertrag.

Beispiel

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Für den Kaufvertrag bilden – neben den Vertragsparteien, die i.d.R. aufgrund der Vertragsverhandlungen feststehen – der Kaufgegenstand sowie der Kaufpreis die essentialia negotii.

Bei bestimmten Verträgen geht bereits das Gesetz davon aus, dass eine fehlende ausdrückliche Vereinbarung über die Vergütung unschädlich für das Zustandekommen eines Vertrages ist.

Beispiel

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§ 612 Abs. 1 BGB für den Dienstvertrag; § 632 Abs. 1 BGB für den Werkvertrag; § 653 Abs. 1 BGB für den Maklervertrag

Sollten die Parteien keine ausdrückliche Regelung treffen, gilt ggf. der übliche Preis als vereinbart (§§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2, 653 Abs. 2 BGB).

Beispiel

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R bringt sein Auto in die Werkstatt des T und bittet um Reparatur der defekten Auspuffanlage. Die Höhe der Vergütung wird von den Parteien nicht näher erörtert. In diesem Fall gilt gem. § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart, da R nach den Umständen nicht davon ausgehen kann, dass eine Reparatur kostenlos erfolgen wird.

Hinweis

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Ähnliches gilt nach § 354 HGB für Geschäftsbesorgungen oder Dienstleistungen eines Kaufmanns, der auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine ortsübliche Vergütung verlangen kann.

Willenserklärungen

Merke

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Eine Willenserklärung ist die Willensäußerung einer Person, die unmittelbar auf den Eintritt einer privat-rechtlichen Rechtsfolge gerichtet ist.

Bei Willenserklärungen können wir zwischen empfangsbedürftigen und nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen unterscheiden.

Empfangsbedürftige Willenserklärungen werden an eine andere Person gerichtet und werden erst dann wirksam, wenn sie dem Erklärungsempfänger auch zugegangen sind.

Merke

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Empfangsbedürftig ist eine Willenserklärung, die an einen bestimmten Adressaten, den Erklärungsempfänger, gerichtet ist.

Beispiel

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Empfangsbedürftig sind z. B. der Antrag auf Abschluss eines Vertrages (§ 145 BGB), die Anfechtungserklärung (§ 143 Abs. 1 BGB) oder die Kündigungserklärung im Hinblick auf ein Mietverhältnis (§ 542 Abs. 1 BGB) oder ein Dienstverhältnis (§ 621 BGB). Ferner auch die Vollmachtserteilung (§ 167 Abs. 1 BGB), die Zustimmungserklärung (§ 182 Abs. 1 BGB), die Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) oder auch die Aufrechnungserklärung (§ 388 S. 1 BGB).

Hinweis

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Eine empfangsbedürftige Willenserklärung kann im Gesetz häufig daran erkannt werden, dass der Gesetzgeber die Formulierung „Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist“ verwendet, vgl. §§ 116 S. 2, 117 Abs. 1, 123 Abs. 2, 130 Abs. 1 S. 1 BGB.

Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen werden nicht an eine andere Person gerichtet und entfalten dennoch Rechtswirksamkeit, z.B. ein Testament.

Merke

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Nicht empfangsbedürftig ist eine Willenserklärung, wenn ihre Wirksamkeit nicht von dem Zugang bei einer anderen Person abhängt.

Beispiel

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Eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung ist die Auslobung (§ 657 BGB). Durch diese erwirbt auch derjenige einen Anspruch auf die versprochene Belohnung, der die Handlung, für die die Belohnung ausgelobt war (z.B. das Zurückbringen eines verlorenen Rings), ohne Kenntnis der Auslobung vorgenommen hat. Eine Auslobung erfolgt daher durch eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung. Auch Testamente (§§ 2231 ff. BGB) stellen nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen dar, da die in einem Testament Bedachten vor dem Tod des Erblassers keinerlei Rechte erwerben und daher auch nicht über die Existenz und den Inhalt des Testaments informiert werden müssen. Weitere nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen sind bspw. die Bestätigung (§ 144 BGB), die Eigentumsaufgabe (§ 959 BGB) und die Annahme der Erbschaft (§ 1943 BGB).

Nichtigkeitsgründe

Nichtigkeitsgründe in Bezug auf Willenserklärungen werden in folgendem Video betrachtet.

Auslegung von Willenserklärungen

Auch wenn es verschiedene Formvorschriften im Privatrecht gibt, ist nicht jede Willenserklärung so eindeutig formuliert, dass man daraus unzweifelhaft erkennen kann, was die Vertragsparteien gemeint haben.

Manche Verträge und Willenserklärungen müssen daher ausgelegt werden, wofür die §§ 133, 157 BGB, immer abhängig davon, um was für eine Willenserklärung es sich handelt, die Grundlage bilden. Es soll durch Auslegung ermittelt werden, welcher Geschäftswille tatsächlich hinter der Willenserklärung oder dem geschlossenen Vertrag steht. Dies gilt grundsätzlich auch für Anträge und Klagen, die von Privatpersonen bei Behörden und Gerichten eingereicht werden, da nicht für alle Verfahren Anwaltszwang besteht.

Expertentipp

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Beachten Sie, dass für Fernabsatzgeschäfte und im elektronischen Rechtsverkehr teilweise umfangreiche Sonderregelungen bestehen (siehe hierzu §§ 312b – j BGB). Diese müssen für die mündliche Prüfung nicht alle bekannt sein. Dass es diese Sonderregelungen gibt, sollten Sie jedoch wissen.

Hinweis

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Den Begriff der Auslegung haben Sie bereits zu Beginn des Kurses in einem anderen Zusammenhang kennen gelernt. Denn es werden nicht nur Willenserklärungen, sondern insbesondere auch Gesetze ausgelegt. Die dort entwickelten Grundsätze lassen sich jedoch nicht ohne weiteres auf die Auslegung von Willenserklärungen übertragen.

Bei der Auslegung ist es von besonderer Wichtigkeit, zwischen den empfangsbedürftigen und den nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen zu differenzieren. Ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung auszulegen (z.B. ein Testament i.S.d. § 2247 BGB oder eine Auslobung i.S.d. § 657 BGB), muss im Grundsatz nicht auf das Verständnis anderer Personen Rücksicht genommen werden, sodass sich die Auslegung ausschließlich nach dem wahren Willen des Erklärenden richtet, § 133 BGB.

Beispiel

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U setzt vor seinem Tod ein Testament auf und verfügt darin, dass er seine „Bibliothek“ seinem Freund G vermache. Mit „Bibliothek“ meint U seinen Weinkeller, den er schon, wie auch seine Kinder, allerdings nicht G, wissen, immer so nannte. U verstirbt. Wie ist das Testament auszulegen?

Maßgeblich für die Auslegung des Testaments ist § 133 BGB. Danach ist alleine der wirkliche Wille des U relevant. Es spielt keine Rolle, ob und wie G oder eine dritte Person das Testament versteht. Daher hat U dem G ein Vermächtnis i.S.d. § 2147 BGB in Form seines Weinkellers gemacht. Da es sich bei den Regalen im Weinkeller allerdings um wesentliche Bestandteile i. S. d. § 94 BGB handelt, die wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind, gehören zum Vermächtnis lediglich die Weinflaschen.

Hinweis

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Praktisch stellt sich in dem o.g. Beispielsfall aber natürlich ggf. das Problem, dass G den Willen des U im Prozess beweisen muss, was u.U., sofern die Kinder des U dem widersprechen, schwierig werden kann.

Handelt es sich demgegenüber um eine empfangsbedürftige Willenserklärung (z.B. eine Kündigung), richtet sich die Auslegung nach § 133 BGB und, obwohl der Wortlaut sich auf Verträge beschränkt, nach § 157 BGB. Hierbei sind auch die Interessen des Erklärungsempfängers maßgebend, sodass zu fragen ist, wie ein hypothetischer Dritter in der Position des Empfängers die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstanden hätte.

Merke

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Unter der Verkehrssitte versteht man eine im Verkehr allgemein oder innerhalb eines Kreises von Verkehrsteilnehmern bestehende Übung oder sprachliche Gepflogenheit, derer sich die Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises regelmäßig zu bedienen pflegen und die daher grundsätzlich bei jedem von ihnen als bekannt vorausgesetzt werden kann.

Nicht von Bedeutung ist, wie der Empfänger der Erklärung diese tatsächlich verstanden hat. Beide Parteien sollen nämlich im Grundsatz darauf vertrauen dürfen, dass die Erklärung mit ihrem objektiven Inhalt Geltung hat. Für Fälle, in denen der tatsächliche Wille und das Ergebnis der Auslegung auseinanderfallen, besteht die Möglichkeit der Anfechtung nach §§ 119 Abs. 1, 121, 143 BGB mit der Nichtigkeitsfolge des § 142 Abs. 1 BGB. Der Erklärende kann seine falsch verstandene Willenserklärung also wieder beseitigen. Er muss dann allerdings mit der Konsequenz aus § 122 BGB, der verschuldensunabhängigen Schadensersatzhaftung, leben.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Auslegung ist bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen der Zeitpunkt der Abgabe und bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen der Zugang.

Sollten nach der Auslegung noch Zweifel über den Inhalt bestehen, sieht das Gesetz an einigen Stellen Regelungen vor, die in Zweifelsfällen helfen sollen.

Beispiel

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§ 127 Abs. 1 BGB; § 154 BGB; § 262 BGB; § 311c BGB; § 449 Abs. 1 BGB; §§ 2066-2076 BGB

Bedingung und Befristung

In privatrechtlichen Verträgen können als Nebenbestimmungen verschiedene Bedingungen (§ 158 BGB) und Befristungen (§ 163 BGB) vereinbart werden.

Merke

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Sie kennen die Begriffe "Bedingung" und Befristung" bereits aus anderen Kontexten. Auch einem Verwaltungsakt können Nebenbestimmungen in Form einer Bedingung oder Befristung beigefügt werden (§ 120 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 AO). Auch im Bewertungsrecht (§§ 4 - 8 BewG) geht es um Bedingungen und Befristungen.

Hinweis

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Eine Bedingung ist die einer Willenserklärung hinzugefügte Bestimmung, nach der die Rechtswirksamkeit des Rechtsgeschäfts von einem ungewissen zukünftigen Ereignis abhängig gemacht wird. Unter einer Befristung versteht man demgegenüber eine Bestimmung, durch die eine Rechtsfolge von einem sicheren, zukünftigen Ereignis abhängig gemacht wird.

Hinweis

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Sie sollten sich die genannten Vorschriften zumindest einmal durchlesen. Hierin wird jedoch eher selten ein Prüfungsschwerpunkt liegen.

Prüfung eines Anspruchs

Wir betrachten in dem folgenden Lernvideo nun, wie man das Bestehen eines Anspruchs prüft. Einen Fokus wollen wir insbesondere auf die richtige Prüfungsreihenfolge legen.