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Verträge kommen durch die Abgabe von mindestens zwei Willenserklärungen zustande, die inhaltlich übereinstimmen und mit Bezug aufeinander abgegeben wurden. Diese Willenserklärungen werden unterschieden in Angebot (§ 145) und Annahme (§§ 146 ff. BGB).
Ein Angebot muss inhaltlich so genau bestimmt sein, dass das Zustandekommen des Vertrages mit einer einfachen Einwilligung des Vertragspartners angenommen werden kann. Wird das Angebot abgelehnt, erlischt es. Wenn ein Angebot unter einer Frist abgegeben wird und erst nach Ablauf der Frist angenommen wird, so gilt es als neues Angebot (§ 150 BGB).
Hinweis
Hierzu sollten Sie sich die §§ 145 – 157 BGB durchlesen, da hier alles Wesentliche zum Zustandekommen von Verträgen geregelt ist.
Willenserklärungen
Merke
Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
Willenserklärungen werden zwischen empfangsbedürftigen und nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen unterschieden.
Empfangsbedürftige Willenserklärungen werden an eine andere Person gerichtet und werden erst dann wirksam, wenn sie dem Erklärungsempfänger auch zugegangen sind.
Beispiel
M möchte umziehen und seinen Mietvertrag mit V kündigen. Diese Kündigung kann nur wirksam werden, wenn V hiervon Kenntnis erhält, ihm also diese Willenserklärung zugegangen ist.
Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen werden nicht an eine andere Person gerichtet und entfalten dennoch Rechtswirksamkeit, z.B. ein Testament.
Nichtigkeitsgründe
Nichtigkeitsgründe in Bezug auf Willenserklärungen werden in folgendem Video betrachtet.
Auslegung von Willenserklärungen
Auch wenn es verschiedene Formvorschriften im Privatrecht gibt, ist nicht jede Willenserklärung so eindeutig formuliert, dass man daraus unzweifelhaft erkennen kann, was die Vertragsparteien gemeint haben.
Manche Verträge und Willenserklärungen müssen daher ausgelegt werden, wofür die § 133 BGB in Bezug auf Willenserklärungen und § 157 BGB für Verträge die Grundlage bilden. Es soll durch Auslegung ermittelt werden, welcher Geschäftswille tatsächlich hinter der Willenserklärung oder dem geschlossenen Vertrag steht. Dies gilt auch für Anträge und Klagen, die von Privatpersonen bei Behörden und Gerichten eingereicht werden, da nicht für alle Verfahren Anwaltszwang besteht.
Expertentipp
Beachten Sie, dass für Fernabsatzgeschäfte und im elektronischen Rechtsverkehr teilweise umfangreiche Sonderregelungen bestehen (siehe hierzu §§ 312b – j BGB). Diese müssen für die mündliche Prüfung nicht alle bekannt sein. Dass es diese Sonderregelungen gibt, sollten Sie jedoch wissen.
Bedingung und Befristung
In privatrechtlichen Verträgen können als Nebenbestimmungen verschiedene Bedingungen (§ 158 BGB) und Befristungen (§ 163 BGB) vereinbart werden.
Hinweis
Sie sollten sich die genannten Vorschriften zumindest einmal durchlesen. Hierin wird jedoch eher selten ein Prüfungsschwerpunkt liegen.
Prüfung eines Anspruchs
Wir betrachten nun die Prüfung eines Anspruchs, insbesondere die Reihenfolge, im folgenden Lernvideo.