Inhaltsverzeichnis
Einen Einstieg in das Thema des AGB Rechts bietet folgendes Lernvideo:
Die Regelungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 – 310 BGB) sind eine der zentralen Regelungskomplexe des Verbraucherschutzes, von denen Sie für die mündliche Prüfung zumindest gehört haben sollten.
Merke
Definition Allgemeine Geschäftsbedindungen:
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).
Inhaltskontrolle
AGB werden nur dann wirksamer Vertragsbestandteil (§ 305 Abs. 2 BGB), wenn der Verwender der AGB bei Vertragsschluss:
- die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn das schwierig ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf seine AGB hinweist, § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB, und
- der anderen Vertragspartei in zumutbarer Weise die Möglichkeit verschafft, von den AGB Kenntnis zu nehmen, und
- die andere Vertragspartei damit einverstanden ist.
Es müssen grundsätzlich alle drei Voraussetzungen vorliegen, sonst werden die AGB nicht in den Vertrag einbezogen.
Hinweis
AGB dienen dazu, dass Geschäfte, bei denen es auf eine individuelle Vereinbarung nicht ankommt, standardisiert werden können, z.B. Handyverträge, Kreditverträge usw.
Allerdings gilt zu beachten, dass individuelle Vertragsabreden grundsätzlich gegenüber den Regelungen aus den AGB Vorrang haben.
Beispiel
A und B schließen einen Mietvertrag ab und vereinbaren neben den AGB eine Individualabrede zu Schönheitsreparaturen. Hier geht die Individualabrede den AGB aus dem Vertrag vor.
Vorsicht
Aber auch nicht alle AGB sind uneingeschränkt gültig. So sind in den §§ 307 – 309 BGB diverse Fälle aufgezählt, in denen bestimmte Arten von Klauseln als unwirksam angesehen werden, z.B. überraschende Klauseln, mit denen man im Rechtsverkehr nicht zu rechnen hat oder solche, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen.
Expertentipp
Für die mündliche Prüfung müssen Sie nicht alle Fälle der AGB-Regelungen kennen. Sie sollten sich die Normen aber einmal aufmerksam durchlesen, damit sie davon zumindest einmal gehört haben.