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BGB (Mündliche Prüfung) - Ende von Schuldverhältnissen

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BGB (Mündliche Prüfung)

Ende von Schuldverhältnissen

Schuldverhältnisse können auf unterschiedliche Arten beendet werden.

Ein Schuldverhältnis kann durch Erfüllung der geschuldeten Leistung erlöschen, z.B. durch Zahlung des Kaufpreises und durch Übergabe der Waren. Da alle vereinbarten Leistungen erbracht wurden, ist das Schuldverhältnis erloschen (§§ 362 – 371 BGB).

Ein Schuldverhältnis kann ferner dadurch erlöschen, dass der Schuldner Wertsachen für den Gläubiger an eine dazu bestimmten öffentlichen Stelle verbringt (sog. Hinterlegung), §§ 372 ff. BGB.

Eine weitere Möglichkeit des Erlöschens eines Schuldverhältnisses ist diejenige, dass der Gläubiger und der Schuldner gegenseitige Forderungen haben und diese aufrechnen (sog. Aufrechnung), §§ 387 ff. BGB.

Ferner kann ein Schuldverhältnis erlöschen, wenn der Gläubiger dem Schuldner die Schuld im Wegen eines Vertrags erlässt (sog. Schuldenerlass), § 397 BGB.

Ein Schuldverhältnis kann ferner durch eine Anfechtung erlöschen, §§ 142 Abs. 1, 119 ff. BGB.

Auch der Widerruf nach den §§ 355 ff. BGB kann ein Schuldverhältnis erlöschen lassen. 

Daneben kann ein Schuldverhältnis enden, wenn Unmöglichkeit eintritt, § 275 BGB.

Mit Wirkung für die Zukunft kann ein Schuldverhältnis auch durch eine Kündigung beendet werden. 

Hinweis

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Einen Sonderfall stellt der Rücktritt vom Vertrag dar, durch welchen das Schuldverhältnis geändert wird in ein Rückgewährschuldverhältnis (§§ 346 ff. BGB). Die Erfüllungsansprüche erlöschen und die Vertragsparteien haben die erhaltenen Leistungen zurückzugewähren.