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BGB (Mündliche Prüfung) - Inhalt, Beteiligte und Entstehung von Schuldverhältnissen

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BGB (Mündliche Prüfung)

Inhalt, Beteiligte und Entstehung von Schuldverhältnissen

Merke

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Definition Schuldverhältnis
Ein Schuldverhältnis ist eine rechtliche Sonderverbindung zwischen mindestens zwei Personen, kraft derer der Gläubiger berechtigt ist, vom Schuldner eine Leistung zu fordern.

Grundsätzlich sind nur die Personen einander berechtigt und verpflichtet, zwischen denen das Schuldverhältnis besteht, also zwischen Gläubiger und Schuldner.

  • Der Gläubiger kann aus dem Schuldverhältnis heraus eine Leistung vom Schuldner fordern.
  • Der Schuldner hat aus dem Schuldverhältnis die Verpflichtung, gegenüber dem Gläubiger eine Leistung zu erbringen.

Beispiel

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Der Verkäufer muss dem Käufer die Ware übergeben. Hier ist der Verkäufer der Schuldner und der Käufer der Gläubiger.

Allerdings ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den Kaufpreis zu zahlen. Hier ist wiederum der Käufer der Schuldner hinsichtlich der Kaufpreisforderung und der Verkäufer der Gläubiger.

Den Umstand, dass ein Schuldverhältnis grundsätzlich Rechte und Pflichten nur zwischen den beteiligten Parteien begründet (lateinisch: „inter partes“), bezeichnet man auch als die sog. Relativität der Schuldverhältnisse. Im Gegensatz dazu sind die durch das Sachenrecht begründeten Rechte absolut (lateinisch: „erga omnes“). Die Rechtsänderungen entfalten im Sachenrecht Wirkungen gegenüber allen anderen außenstehenden Personen.

Beispiel

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Die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück sind nicht nur für die an der Übereignung des Grundstücks beteiligten Personen relevant, sondern für jedermann. 

Schuldverhältnisse lassen sich u.a. nach ihrer Entstehungsform unterscheiden: Sie können durch

  • Vertragsschluss (vertragliche Schuldverhältnisse) oder auch durch
  • Verwirklichung einer gesetzlich festgeschriebenen Norm (gesetzliches Schuldverhältnis) entstehen.

Beispiel

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Vertragliche Schuldverhältnisse sind z.B. Kaufverträge, Werkverträge, Mietverträge usw.

Es können allerdings auch frei gestaltete Verträge vereinbart werden, die als solche nicht im Gesetz normiert sind. Diese bezeichnet man als sog. atypische Verträge

Beispiel

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Zu den atypischen Verträgen zählen beispielsweise Leasing-Verträge, Franchising-Verträge, Timescharing-Verträge oder auch Factoring-Verträge.

Häufig stellen die atypischen Verträge auch eine Mischform aus den unterschiedlichen Vertragsarten des BGB dar, weshalb man sie in diesen Fällen auch als gemischte Verträge bezeichnet.

Beispiel

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Beherbergungsverträge im Hotel, die eine Mischung aus Mietvertrag und Dienstvertrag und ggf. anderen vertraglich vereinbarten Leistungen bestehen

Gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen zwischen (mindestens) zwei Personen – Gläubiger und Schuldner – durch die Verwirklichung bestimmter gesetzlicher Tatbestände. Die gesetzlichen Schuldverhältnisse haben die Funktion, einer benachteiligten oder geschädigten Person zu einem Ausgleich zu verhelfen. 

Beispiel

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Beispiele sind die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff. BGB), die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB), unerlaubte Handlungen (§§ 823 ff. BGB) oder auch das Egentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 987 ff. BGB).

Hinweis

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Auch außerhalb des BGB sind gesetzliche Schuldverhältnisse normiert. Ein Beispiel hierfür ist die Betriebshaftung für Kraftfahrzeuge nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG), §§ 7, 18 StVG.

Ein Steuerschuldverhältnis kommt hingegen ausschließlich kraft Gesetzes durch die Verwirklichung des Tatbestandes zustande (§ 38 AO).