Merke
Definition Schuldverhältnis
Ein Schuldverhältnis ist eine rechtliche Sonderverbindung zwischen mindestens zwei Personen, kraft derer der Gläubiger berechtigt ist, vom Schuldner eine Leistung zu fordern.
Grundsätzlich sind nur die Personen einander berechtigt und verpflichtet, zwischen denen das Schuldverhältnis besteht, also zwischen Gläubiger und Schuldner.
- Der Gläubiger kann aus dem Schuldverhältnis heraus eine Leistung vom Schuldner fordern.
- Der Schuldner hat aus dem Schuldverhältnis die Verpflichtung, gegenüber dem Gläubiger eine Leistung zu erbringen.
Merke
Auch wenn es sich in der Regel bei einem Schuldverhältnis nur um einen Vertrag handelt, laufen parallel mehrere Rechtsgeschäfte ab (sog. Abstraktionsprinzip).
Der Verkäufer muss dem Käufer die Ware übergeben. Hier ist der Verkäufer der Schuldner und der Käufer der Gläubiger.
Allerdings ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den Kaufpreis zu zahlen. Hier ist wiederum der Käufer der Schuldner hinsichtlich der Kaufpreisforderung und der Verkäufer der Gläubiger.
Schuldverhältnisse lassen sich nach ihrer Entstehungsform unterscheiden:
- sie können durch einen Vertragsschluss entstehen (vertragliche Schuldverhältnisse) oder auch durch
- Verwirklichung einer gesetzlich festgeschriebenen Norm (gesetzliches Schuldverhältnis).
Beispiel
Vertragliche Schuldverhältnisse sind zum Beispiel: Kaufverträge, Werkverträge, Mietverträge usw.
Es können allerdings auch frei gestaltete Verträge vereinbart werden, die eine Mischform aus den unterschiedlichen Vertragsarten darstellen (z.B. Beherbergungsverträge im Hotel, die eine Mischung aus Mietvertrag und Dienstvertrag und ggf. anderen vertraglich vereinbarten Leistungen bestehen).
Gesetzliche Schuldverhältnisse sind z.B. die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff. BGB,) oder unerlaubte Handlungen (§ 823 BGB).
Ein Steuerschuldverhältnis kommt hingegen ausschließlich Kraft Gesetzes durch die Verwirklichung des Tatbestandes zustande (§ 38 AO).