ZU DEN KURSEN!

BGB (Mündliche Prüfung) - Schadensersatz

Kursangebot | BGB (Mündliche Prüfung) | Schadensersatz

BGB (Mündliche Prüfung)

Schadensersatz

Bei der Abwicklung von Verträgen kann es auch passieren, dass etwas nicht wie gewünscht abläuft und eine Vertragspartei einen Schaden erleidet.

Merke

Hier klicken zum Ausklappen

Ein Schaden ist jede unfreiwillige Einbuße an rechtlich geschützten Gütern.

Ein Schaden wird dadurch festgestellt, dass die Vermögenssituation des Geschädigten vor und nach dem schädigenden Ereignis betrachtet wird. Die sich hieraus ergebende Differenz ist dann als Schaden festzustellen (Differenzmethode).

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

A bringt sein Auto in die Werkstatt von B zur Durchsicht. Dabei zerkratzt der Azubi aus Versehen den Lack des Autos. Die Höhe des Lackschadens kann durch ein Gutachten bestimmt und somit in Geld gemessen werden.

Schadenersatzansprüche können sich aus Vertrag und aus dem Gesetz ergeben.

Vertragliche Schadenersatzansprüche sind in den §§ 280 ff. BGB geregelt und entstehen, wenn ein Schuldverhältnis vorliegt, eine Partei eine Pflichtverletzung aus dem Vertrag begeht, hierdurch ein Schaden entstanden ist und der Schädiger diesen Schaden auch zu vertreten hat.

Gesetzliche Schadenersatzansprüche setzen kein vertragliches Schuldverhältnis voraus und entstehen durch die Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes (insb. §§ 823 ff. BGB), z.B. bei einer Körperverletzung oder einer Sachbeschädigung.

Schadenersatz ist gemäß § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich so zu leisten, dass der Zustand wiederherzustellen ist, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dies bezeichnet man auch als den Grundstz der Naturalrestitution. In den §§ 249 – 292 BGB sind genauere Regelungen zu finden, wie Schäden ersetzt werden können.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Sie müssen auch hier nicht alle Einzelheiten des Schadenersatzrechts kennen.
Relevant für die mündliche Prüfung wäre maximal der Fall der fiktiven Abrechnung von Schäden.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

B verursacht einen Auffahrunfall und damit einen geringen Schaden am PKW von A. A kann somit kraft eines gesetzlichen Schuldverhältnisses (§ 823 Abs. 1 BGB) Schadenersatz von B verlangen.

Hierbei hat er ein Wahlrecht, ob er den Schaden reparieren lässt oder lediglich fiktiv abrechnet. Zu ersetzen ist jedoch nur der tatsächlich angefallene Schaden.

Bei einer fiktiven Schadensabrechnung kann der Geschädigte aufgrund eines Kostenvoranschlages oder eines Gutachtens die fiktiven Reparaturkosten gegenüber dem Schädiger abrechnen und als Schadenersatz einfordern.

Hierbei fällt aber keine Umsatzsteuer i.H.v. 19 % an, die bei der Ausführung der Reparatur entstanden wäre. Da diese nicht anfällt, kann sie auch nicht als Schadenersatz geltend gemacht werden.