Im zweiten Buch des BGB, also in den §§ 241 – 853 BGB, werden die Schuldverhältnisse geregelt. Dieses Buch ist wiederum in acht Abschnitte aufgeteilt:
- Die §§ 241 – 432 BGB werden als allgemeiner Teil der Schuldverhältnisse bezeichnet. Hier kommt wieder die Klammertechnik zum Tragen. Diese allgemeinen Regelungen über die Schuldverhältnisse gelten in der Folge für alle weiteren Ausführungen zu den besonderen Schuldverhältnissen, soweit dort nicht etwas Spezielleres geregelt ist.
- Besondere Schuldverhältnisse sind in den §§ 433 – 853 BGB geregelt, z.B. Kaufverträge, Mietverträge, Dienstverträge usw.
Hinweis
Die Schuldverhältnisse sind im BGB sehr umfangreich, aber nicht abschließend geregelt. Teilweise finden sich auch in anderen Gesetzen Normen, welche sich auf spezielle Schuldverhältnisse beziehen. Diese spielen allerdings für die mündliche Prüfung keine Rolle.