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BGB (Mündliche Prüfung) - Verzug

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BGB (Mündliche Prüfung)

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Inhaltsverzeichnis

Sowohl der Schuldner (§ 286 BGB) als auch der Gläubiger (§ 293 BGB) einer Leistung können in Verzug geraten.

Gläubigerverzug

Der Gläubiger kommt dann in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt (§ 293 BGB).

Voraussetzung hierfür sind

  • ein erfüllbarer Anspruch des Gläubigers,
  • ein ernsthaftes Angebot des Schuldners über die Erbringung der vereinbarten Leistung sowie
  • die Nichtannahme durch den Gläubiger (§§ 294 – 299 BGB).

Rechtsfolgen des Gläubigerverzuges sind in den §§ 300 – 304 BGB geregelt. Insbesondere macht sich der Gläubiger gegenüber dem Schuldner schadenersatzpflichtig, wenn ihm für das Angebot der Leistung sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes Kosten entstehen.

Schuldnerverzug

Ein Schuldner kommt dann mit seiner Leistungspflicht in Verzug, wenn er die Leistung nicht erbringt, obwohl es ihm möglich wäre.

Voraussetzung für den Schuldnerverzug sind:

  • ein fälliger und durchsetzbarer Anspruch des Gläubigers und
  • eine Mahnung des Schuldners durch den Gläubiger, sofern dies erforderlich ist.

Beispiel

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Der Steuerberater stellt seinem Mandanten eine Rechnung über die Erstellung des Jahresabschlusses mit einem Zahlungsziel zum 31.12.2022. Wenn der Mandant die Rechnung am 01.01. immer noch nicht überwiesen hat, tritt automatisch Verzug ein. Der Zahlungsanspruch ist fällig.

Hat der Mandant aber noch eine eigene gleichartige, offene und durchsetzbare Forderung gegen den Steuerberater, kann er hiermit, sofern kein Aufrechnungsverbot vorliegt, die Aufrechnung nach den §§ 387 ff. BGB erklären. Der Anspruch des Steuerberaters erlischt durch die Aufrechnung in Höhe der Forderung, mit der aufgerechnet worden ist, und kann demzufolge nicht mehr eingefordert werden und auch nicht zu einem Verzug des Schuldners führen. 

Eine Mahnung des Schuldners ist unter bestimmten Voraussetzungen allerdings entbehrlich (§ 286 Abs. 2 BGB).

Die Rechtsfolgen des Schuldnerverzuges, wenn dieser die Umstände des Verzuges auch zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB), bestehen insbesondere in der Schadenersatzpflicht gegenüber dem Gläubiger, wenn durch den Verzug ein Schaden entsteht (z.B. Verzugszinsen). 

Zudem kann der Gläubiger nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB).