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BGB (Mündliche Prüfung) - Forderungssicherung

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Alle Vertragsarten des besonderen Schuldrechts bieten die Möglichkeit für Leistungsstörungen in zwei Richtungen:

  • Zum einen kann die geschuldete Sache oder Leistung mangelhaft erbracht werden.
  • Zum anderen kann es vorkommen, dass die vereinbarte Vergütung nicht entrichtet wird.

Den Gläubigern der Geldforderungen stehen daher unterschiedliche Möglichkeiten zu, sich vor Zahlungsausfällen zu schützen:

  • Eine Möglichkeit, nämlich der (verlängerte) Eigentumsvorbehalt, wurde bereits ausführlicher dargestellt.
  • Weitere Möglichkeiten der Forderungssicherung besteht in der Vereinbarung von sogenannten Kreditsicherheiten.

 Diese lassen sich in 2 Arten von Sicherheiten unterscheiden: Die

  • Personalsicherheiten und die
  • Realsicherheiten.

Bei den Personalsicherheiten geht es dem Gläubiger darum, dass er weitere Schuldner in den Vertrag miteinbeziehen kann. Jeder Schuldner haftet mit seinem vollen Vermögen. Somit wird das Vollstreckungsrisiko gemindert und die Wahrscheinlichkeit erhöht, die Forderung auch tatsächlich eintreiben zu können, z.B.:

  • Bürgschaften,
  • Garantieverträge,
  • Schuldbeitritt.

Bei Realsicherheiten sichert sich der Gläubiger bestimmte Rechte an Gegenständen des Schuldners oder eines Dritten. Im Falle des Forderungsausfalles kann der Gläubiger die gesicherten Vermögenswerte vorrangig vor anderen Gläubigern verwerten, z.B.:

  • Hypotheken,
  • Pfandrechte,
  • Grundschuld,
  • Eigentumsvorbehalt und
  • Sicherungsübereignung.

Diese Sicherheiten lassen sich außerdem noch in akzessorische und abstrakte, also nicht akzessorische Kreditsicherheiten unterscheiden.

Eine akzessorische Kreditsicherheit hängt immer vom Bestehen einer zugrunde liegenden Forderung ab und erlischt automatisch, wenn die gesicherte Forderung erlischt. Wird die Forderung übertragen, wird auch automatisch die Sicherheit mit übertragen, z.B. bei:

  • Bürgschaften,
  • Pfandrechten und
  • Hypotheken.

Abstrakte Kreditsicherheiten basieren ausschließlich aufgrund eines geschlossenen Vertrages und sind nicht abhängig vom Bestehen der zu sichernden Forderung, z.B.:

  • Grundschuld,
  • Eigentumsvorbehalt,
  • Garantie.

Hinweis

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Die dargestellten Kreditsicherheiten müssen Sie für die mündliche Prüfung nicht in allen Details kennen.

Allerdings kann vor allem die Sicherungsübereignung eine Rolle spielen. Hier ergibt sich die umsatzsteuerliche Besonderheit des Doppel- und Dreifachansatzes sowie der Übergang der Steuerschuld nach § 13b Abs. 2 Nr. 2 UstG.

Nun wird der Bürgschaftsvertrag im Allgemeinen nochmals vertiefend besprochen.

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Und nun die Abgrenzung der Bürgschaft zu anderen Institutionen:

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Zuletzt betrachten wir noch die sittenwidrige Bürgschaft.

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