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BGB (Mündliche Prüfung) - Mängelhaftung

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BGB (Mündliche Prüfung)

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Wenn Mängel an der Kaufsache auftreten oder eine andere Pflichtverletzung (§ 280 BGB) zu einem Schaden beim Käufer führt, spricht man von einer Schlechtleistung.

Wann ein Sach- oder Rechtsmangel vorliegt, ergibt sich für Sachen aus § 434 BGB und für Rechte aus § 435 BGB. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage des Vorliegens eines Sachmangels oder Rechtsmangels ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.

Wie bereits dargestellt, ist die Verschaffung einer mangelfreien Sache oder eines mangelfreien Rechts eine Hauptleistungspflicht des Verkäufers. Hinsichtlich der Folgen der Mängelgewährleistung, die in den §§ 437 - 441 BGB geregelt sind, unterscheiden sich Sachen und Rechte nicht voneinander.

Rechtsfolgen bei Mängeln

Liegt ein Sach- oder Rechtsmangel vor, stehen dem Käufer die Rechte aus den §§ 437 – 441 BGB zu. Diese sind insbesondere:

Nacherfüllung

Vorrangig kann der Käufer vom Verkäufer bei Mängeln gem. § 437 Abs. 1 BGB und § 439 BGB die Nacherfüllung verlangen. Der Käufer hat dabei die Wahl, ob der Mangel beseitigt werden soll (Nachbesserung) oder eine neue Sache geliefert (Nachlieferung) wird.

Hinweis

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Daher ist es auch unzutreffend, dass der Verkäufer - was im Volksmund häufig fehlerhaft behauptet wird - immer das Recht hat, einen Reparaturversuch vorzunehmen. Der Käufer kann entscheiden, ob er einen Nachbesserungsversuch durchführen lassen möchte oder ob er unmittelbar eine neue Sache geliefert bekommen möchte. 

Aber Achtung: Anders ist dies im Rahmen eines Werkvertrages nach §§ 631 ff. BGB. Hier kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen, § 635 Abs. 1 BGB.  

Eine Ausnahme vom Wahlrecht besteht nur dann, wenn eine der Alternativen gemäß § 275 Abs. 1 BGB unmöglich ist (z.B. Unfallwagen kann nicht durch Reparatur unfallfrei werden) oder der Verkäufer eine Alternative nach § 275 Abs. 2 oder 3 BGB verweigern kann. In diesem Fall muss sich der Käufer auf die andere Alternative verweisen lassen. Wenn zum Zwecke der Nacherfüllung Kosten entstehen, sind diese vom Verkäufer zu tragen (§ 439 Abs. 2 BGB). Hierbei handelt es sich insbesondere um Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. 

Daneben schuldet der Verkäufer unter den Voraussetzungen von § 439 Abs. 3 BGB die Einbau- und Ausbaukosten. Eine Fristsetzung zur Nachbesserung ist zwar nicht erforderlich, für die Bestimmung der Fälligkeit des Anspruchs und für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aber ratsam. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen von § 439 Abs. 4 BGB wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern.

Hinweis

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Modifikationen dieser Vorschriften sind, wie bereits zuvor erörtert, im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufvertrages (§§ 474 ff. BGB) zu beachten.

Rücktritt

Gemäß § 437 Nr. 2 BGB kann der Käufer unter bestimmten Bedingungen vom Kaufvertrag zurücktreten. Hierfür muss allerdings eine erhebliche Pflichtverletzung vorliegen (vgl. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB) und eine Frist zur Nacherfüllung erfolglos verstrichen sein, es sei denn, eine Fristsetzung ist entbehrlich (§ 323 Abs. 1 - 3 BGB und §§ 440 S. 2, 475d BGB). Als Rechtsfolge ist der Kaufvertrag rückgängig zu machen. Es entsteht ein sogenanntes Rückabwicklungsverhältnis, §§ 346 ff. BGB. Die Pflichten aus dem Kaufvertrag werden quasi umgekehrt.

Merke

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Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Anfechtung. Bei einer wirksamen Anfechtung ist der Vertrag ex tunc, d.h. von Beginn an, nichtig. Der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung (z.B. des Kaufpreises bei einem Kaufvertrag) entfällt und das Erhaltene ist als ungerechtfertigte Bereichung anzusehen. Es kann über § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB über das Bereicherungsrecht zurückgefordert werden.

Bei einem Rücktritt bleibt der Vertrag demgegenüber wirksam. Die erbrachten Leistungne und die gezogenen Nutzungen werden nach § 346 Abs. 1 BGB zurückgewährt. Hier ändert sich also lediglich der Inhalt des Vertrages.

Minderung

Der Käufer hat nach § 437 Nr. 2 BGB neben dem Rücktritt auch alternativ das Recht, durch eine Erklärung gegenüber dem Verkäufer den Kaufpreis zu mindern (§ 441 BGB). Das bedeutet, für eine wirksame Minderung müssen die Voraussetzungen eines Rücktritts gegeben sein. Der Kaufpreis kann jedoch nur im Verhältnis zwischen dem Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und zum Wert mit Mangel gemindert werden, § 441 Abs. 3 BGB.

Beispiel

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S kauft bei R ein Sofa für 1.000 €. Bei der Lieferung stellt S fest, dass an der Rückseite des Sofas ein kleiner Farbfehler im Stoff vorhanden ist, wodurch das Sofa noch 900 € wert ist. Sie kann gegenüber R die Minderung um 100 € erklären und diesen Betrag von R zurückverlangen.

Schadenersatz

Der Käufer kann vom Käufer Schadenersatz neben der Leistung (§ 280 BGB) oder statt der Leistung (§ 281 BGB) verlangen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat (§§ 276, 278 BGB). Die Regelungen zu den Schadenersatzansprüchen ergeben sich überwiegend aus dem allgemeinen Teil des Schuldrechts.

Der Käufer kann auch nach § 437 Nr. 3 BGB und § 284 BGB den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Hinweis

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Die Schadenersatzansprüche im Kaufrecht sind sehr komplex. Sie müssen für die mündliche Prüfung keine vertieften Kenntnisse hierüber haben, sollten sich aber mit den Grundzügen vertraut machen und die entsprechenden Normen im Gesetzestext nachlesen.

Verjährung von Mängelansprüchen

Auch Mängelansprüche unterliegen der gesetzlichen Verjährung. Für Mängel aus Kaufverträgen sind diese in § 438 BGB geregelt.

Wenn keine speziellere Regelung besteht, gilt nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB eine Verjährungsfrist von 2 Jahren ab Ablieferung der Sache und bei Grundstücken mit Übergabe der Sache (§ 438 Abs. 2 BGB). Im Zusammenhang mit Bauwerken verjähren Ansprüche in der Regel erst nach 5 Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB) und bei dinglichen Rechten oder Rechten, die im Grundbuch eingetragen sind, erst nach 30 Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Wie bereits beim Verbrauchsgüterkauf erwähnt, dürfen diese Fristen nicht unter das gesetzlich geregelte Maß verkürzt werden, § 476 Abs. 2 BGB. Bei Verträgen über eine Ware mit digitalen Elementen gilt es die Sonderregelungen in § 475e BGB zu berücksichtigen.

Hinweis

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Werden in AGB Verkürzungen von Verjährungsfristen vereinbart, unterliegen diese den Vorschriften über die AGB-Kontrolle der §§ 307 – 309 BGB.