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BGB (Mündliche Prüfung) - Pflichten der Vertragsparteien

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BGB (Mündliche Prüfung)

Pflichten der Vertragsparteien

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Der Verkäufer verpflichtet sich bei einem Kaufvertrag, eine Sache oder ein Recht an den Käufer zu übergeben bzw. zu verschaffen und ihm das Eigentum (bei Sachen) oder das Recht frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen, § 433 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB.

Der Käufer hingegen verpflichtet sich dazu, den Kaufpreis zu zahlen und die Sache abzunehmen, § 433 Abs. 2 BGB.

 Hierbei wird zwischen dem Verpflichtungs- und dem Verfügungsgeschäft unterschieden.

Merke

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Verpflichtungsgeschäft:
Das Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, bei welchem sich der Schuldner zum Tun, Dulden oder Unterlassen einer bestimmten Handlung verpflichtet.

Beispiel

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A geht in einen Elektronikfachmarkt und erwirbt von C einen Laptop.  Beide schließen gemäß § 433 BGB einen Kaufvertrag. C verpflichtet sich dazu, A den Laptop zu übergeben und A verpflichtet sich dazu, den Kaufpreis zu zahlen. Hier besteht also im Kaufvertrag das Verpflichtungsgeschäft.

Ein Verpflichtungsgeschäft (oder schuldrechtliches Geschäft oder obligatorisches Geschäft) führt dazu, dass zwischen den Parteien ein Anspruch oder mehrere Ansprüche entstehen, d.h., dass zumindest eine der Parteien das Recht erwirbt, von der anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 Abs. 1 BGB). Das Verpflichtungsgeschäft ist zugleich ein Schuldverhältnis i.S.d. § 241 BGB. Für sein Zustandekommen ist im Grundsatz ein Vertrag erforderlich (§ 311 Abs. 1 BGB). Nur in Ausnahmefällen (z.B. bei der Auslobung (§ 657 BGB) oder der Gewinnzusage (§ 661a BGB)), lässt das Gesetz ein einseitiges Rechtsgeschäft genügen. 

Verpflichtet sich der Verkäufer im Rahmen eines Kaufvertrages dazu, dem Käufer die Sache mangelfrei zu übergeben und zu übereignen (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB), bleibt er zunächst weiterhin Eigentümer. Zwar kann der Käufer auf der Grundlage des Kaufvertrages die Übergabe und Übereignung verlangen. Dies geschieht jedoch nicht automatisch, sondern erst dann, wenn die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB, also das Verfügungsgeschäft, vollzogen wird.

Verfügungsgeschäft:

Verfügungsgeschäfte sind demgegenüber alle Rechtsgeschäfte, die unmittelbar auf eine Rechtsänderung gerichtet sind. Hierbei kann es sich um eine Übertragung, Belastung, Aufhebung oder inhaltliche Änderung eines Rechts handeln.

Merke

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Das Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, welches unmittelbare Wirkung auf ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Sache hat und durch Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Inhaltsänderung bewirkt wird.

Merke

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Für die vier Wirkungen des Verfügungsgeschäfts gibt es unterschiedliche Merksprüche und Eselsbrücken. Der bekannteste Merkspruch ist wohl die „Hochzeitsnacht-Theorie“, die da lautet: „Der Bräutigam hebt die Braut auf, trägt sie über die Schwelle, belastet sie – und ändert sie dadurch inhaltlich.“zit. in Hamann, ZDRW 3 (2016), S. 116, 132

Beispiel

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Im obigen Beispiel haben sich A und C zwar über den Kauf des Laptops geeinigt, aber hierdurch hat A noch kein Eigentum am Laptop erhalten und C noch nicht seinen Kaufpreis. Indem A den Kaufpreis in bar an C übergibt und dieser im Gegenzug den Laptop an A aushändigt, haben sie sich gegenseitig durch Übergabe des Geldes und Übergabe des Laptops Eigentum an der jeweiligen Sache verschafft.

Eines der wichtigsten Beispiele für die Übertragung eines Rechts und damit für eine Verfügung ist die Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 – 931 BGB) oder an Grundstücken durch Auflassung und Eintragung (§§ 873, 925 BGB). Die Übertragung des Eigentums bezeichnet man auch als „Übereignung“ oder „Veräußerung“.

Soll eine Forderung übertragen werden, geschieht dies durch eine Abtretung (§ 398 BGB). Wird eine Forderung abgetreten, tritt an die Stelle des alten Gläubigers der neue Gläubiger.

Beispiel

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B handelt gewerblich mit Wandfarben. Sein Abnehmer, der Malermeister M, kann seine letzte Rechnung bei B nicht bezahlen. Er tritt dem B daher eine Forderung ab, die ihm selbst gegen einem seiner Kunden zusteht.

Vertiefung

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Schuldübernahme

Eine weitere Möglichkeit, das eine Forderung auf einen anderen Rechtsträger übertragen wird, ist die Schuldübernahme (§§ 414, 415 BGB). Bei der Schuldübernahme wechselt – anders als bei der Abtretung – nicht der Gläubiger, sondern der Schuldner.

Insgesamt liegen bei Kaufverträgen in der Regel 6 Willenserklärungen vor:

Wie in den obigen Beispielen aufgezeigt, gibt es das Angebot von C über den Verkauf des Laptops und die Annahme des Angebotes durch A, den Laptop erwerben zu wollen. Beide haben jeweils eine Verpflichtungserklärung abgegeben (Erfüllung der vereinbarten Leistungen) und zusätzlich jeweils eine Willenserklärung über das Verfügungsgeschäft (durch die Übergabe des Laptops und des Geldes).

 

Für den Übergang von Rechten oder des Eigentums müssen grundsätzlich folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Bei beweglichen Sachen die Einigung und die Übergabe der Sache (§ 929 BGB).
  • Bei unbeweglichen Sachen die Einigung und die Eintragung ins Grundbuch (§ 873 BGB).
  • Bei Rechten die Abtretung des Rechts und, sollte das Recht zum Besitz von Sachen berechtigen, die Übergabe der Sachen (§§ 398 ff., 413 BGB).

Ferner gibt es weitere Voraussetzungen, insbesondere die Berechtigung zur Veräußerung desjenigen, der den Gegenstand oder das Recht veräußert. Dies wird noch konkreter im Kapitel zum Sachenrecht behandelt.

Da das Verpflichtungs- und das Verfügungsgeschäft jeweils eigenständige Geschäfte sind, sind sie voneinander zu trennen (sog. Trennungsprinzip). Beide Geschäfte können in einem tatsächlichen Lebensvorgang zusammenfallen (z.B. bei einem Barkauf oder bei einer Handschenkung), sind aber rechtlich stets getrennt zu beurteilen. 

Beispiel

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U möchte im Supermarkt eine Packung Kaugummi kaufen und legt diese auf das Laufband der Kasse. Der Kassierer scannt den Barcode ein, U zahlt den angezeigten Kaufpreis und steckt das Kaugummi anschließend in seine Tasche.

Hier fallen das schuldrechtliche Rechtsgeschäft, d.h. der Kaufvertrag nach §§ 433 ff. BGB, und das dingliche Rechtsgeschäft, also die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB, äußerlich in einer Handlung zusammen. Es handelt sich jedoch um zwei rechtlich voneinander zu trennende Rechtsgeschäfte.

Vertiefung

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Vorteil des Trennungsprinzips

Das Trennungsprinzip hat den Vorteil, dass die Parteien die Möglichkeit haben, Wirkungen des Verpflich-tungs- und des Verfügungsgeschäfts von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig zu machen. Ein Beispiel hierfür ist der Verkauf einer Sache unter Eigentumsvorbehalt (§ 449 Abs. 1 BGB): Der Verkauf und damit das Verpflichtungsgeschäft wird unbedingt geschlossen. Demgegenüber vereinbaren die Parteien für das Verfügungsgeschäft, also die Übereignung, eine aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) in Form der vollständigen Kaufpreiszahlung.

Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch das sog. Abstraktionsprinzip. Das Abstraktionsprinzip geht noch über das Trennungsprinzip hinaus und ist die wichtigste Konsequenz aus dem Trennungsprinzip. Das Abstraktionsprinzip besagt, dass die beiden Rechtsgeschäfte, d.h. das Verpflichtungs- und das Verfügungsgeschäft, nicht nur eigenständig sind, sondern dass die Nichtigkeit des einen Rechtsgeschäfts – jedenfalls im Grundsatz – nicht auf das andere übergreift. Das Verfügungsgeschäft soll unabhängig, also abstrakt, davon wirken, ob ihm auch eine wirksame Verpflichtung zugrunde liegt. 

Daraus folgt, dass selbst dann, wenn das Verpflichtungsgeschäft aus irgendeinem Grund nichtig ist, bspw. weil es wirksam angefochten worden ist (§ 142 Abs. 1 BGB), sittenwidrig i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB gewesen ist oder gegen ein gesetzliches Verbot i.S.d. § 134 BGB verstoßen hat, das entsprechende Verpflichtungsgeschäft im Grundsatz dennoch wirksam ist.

Beispiel

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K möchte F sein altes iPhone abkaufen. F bietet es für 300 € an, K versteht aber nur 200 € und willigt ein. K nimmt das iPhone sofort mit. Als er am nächsten Tag den Kaufpreis bei F bezahlen will, bemerken sie das Missverständnis.

Zwischen K und F ist kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, da ein Irrtum über den Kaufpreis vorlag.

Die Übereignung des iPhones ist dagegen wirksam geworden, da sich beide wirksam über den Eigentumsübergang geeinigt haben und F das Mobiltelefon an K übergeben hat (§ 929 S. 1 BGB). Die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts beeinflusst also nicht die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts. F kann allerdings von K gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB das iPhone zurückverlangen.

Von dem Grundsatz, dass das Verpflichtungs- und das Verfügungsgeschäft jeweils unabhängig voneinander zu betrachten sind, gibt es eine Reihe von Ausnahmen. Diese sind für Sie im Rahmen Ihrer mündlichen Prüfung allerdings aller Voraussicht nach nicht von Relevanz.

Hinweis

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Sollten Sie in Ihrer mündlichen Prüfung von einem Juristen geprüft werden, sollten Sie durch Ihre Formulierungen deutlich machen, dass Sie wissen, was es mit dem Trennungs- und Abstraktionsprinzip auf sich hat und welche Folgen sich daraus ergeben können. Für Juristen sind das Trennungs- und Abstraktionsprinzip zwei der zentralen Prinzipien. Bei Verstößen hiergegen, gibt es Korrektoren und Prüfer, bei denen die Prüflinge in den juristischen Staatsexamina keine Chance mehr auf das Bestehen haben. Selbstverständlich wird man bei Ihnen nicht dieselben Maßstäbe anlegen. Was bei Juristen als selbstverständlich vorausgesetzt wird, wird bei Ihnen mit Sicherheit besonders honoriert werden.