Im allgemeinen Sprachgebrauch wird oft gesagt, dass noch „Garantie auf eine Sache“ sei. Dabei werden allerdings meistens die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gemeint, die jedem Käufer aus kraft Gesetzes zustehen.
Ein Hersteller oder Verkäufer kann jedoch unabhängig davon auch eine eigene Garantie gem. § 443 BGB gewähren. Diese Garantie besteht neben der gesetzlichen Gewährleistung und ist eine freiwillige Leistung des jeweiligen Anbieters. Beide Rechte sind völlig unabhängig voneinander.
Beispiel
Ein Matratzenhersteller gibt 10 Jahre Garantie auf die Haltbarkeit des Federkerns. A erwirbt eine Matratze. Nach 6 Jahren geht der Federkern der Matratze kaputt.
Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte sind in diesem Fall bereits abgelaufen. A kann sich jedoch an den Hersteller wenden und auf die Garantie verweisen. Der Matratzenhersteller schuldet dann die im Garantievertrag vereinbarte Nacherfüllung.
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