Im allgemeinen Sprachgebrauch wird oft gesagt, dass noch „Garantie auf eine Sache“ bestehe. Dabei werden allerdings meistens die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gemeint, die jedem Käufer kraft Gesetzes zustehen.
Ein Hersteller oder Verkäufer kann jedoch unabhängig davon auch eine eigene Garantie gem. § 443 BGB gewähren. Diese Garantie besteht neben der gesetzlichen Gewährleistung und ist eine freiwillige Leistung des jeweiligen Anbieters. Beide Rechte bestehen völlig unabhängig voneinander.
Beispiel
Ein Matratzenhersteller gibt zehn Jahre Garantie auf die Haltbarkeit des Federkerns. A erwirbt eine Matratze. Nach sechs Jahren geht der Federkern der Matratze kaputt.
Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte sind in diesem Fall bereits abgelaufen. A kann sich jedoch an den Hersteller wenden und auf die Garantie verweisen. Der Matratzenhersteller schuldet dann die im Garantievertrag vereinbarte Nacherfüllung.
Hinweis
Im Regime des Verbrauchsgüterkaufvertrages hat der Gesetzgeber in § 479 BGB noch bestimmte Sonderregelungen vorgesehen, die den Verbraucher schützen sollen. Die Garantieerklärung muss danach bespielsweise einfach und verständlich abgefasst sein, einen bestimmten Mindestinhalt haben und dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden.
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Totalmodelle
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Totalmodelle aus unserem Online-Kurs Makroökonomie interessant.