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BGB (Mündliche Prüfung) - Leihe (§§ 598 - 606 BGB)

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BGB (Mündliche Prüfung)

Leihe (§§ 598 - 606 BGB)

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Bei der Leihe handelt es sich um die unentgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch auf eine bestimmte oder unbestimmte Zeit (§§ 598 - 606 BGB).

Der Leihvertrag verpflichtet den Verleiher einer Sache dazu, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten. Der Entleiher muss keine Gegenleistung an den Verleiher erbringen.

Damit ist der Leihvertrag ein so genannter unvollkommen zweiseitiger Vertrag.

Allerdings treffen den Entleiher bei Überlassung der Leihsache bestimmte Pflichten, zum Beispiel die Sache nur für den vertragsgemäß vereinbarten Zweck zu benutzen (§ 603 BGB) und die Sache nach Ende der vereinbarten Leihfrist an den Verleiher wieder herauszugeben (§ 604 BGB).

Hinweis

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Der Unterschied zwischen der Miete und einer Leihe besteht darin, dass eine Leihe immer unentgeltlich erfolgt.

Beispiel

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 A leiht sich in der Stadtbibliothek kostenfrei ein Buch aus. Hierbei handelt es sich um eine Leihe.

Wenn sich A jedoch in der Videothek DVDs ausleiht, so erfolgt dies in der Regel gegen Zahlung eines Entgelts.  Es handelt sich also um einen Mietvertrag, auch wenn man redensartlich von einer Leihe spricht.