Kursangebot | BGB (Mündliche Prüfung) | Mietverhältnisse (§§ 535 - 580a BGB)

BGB (Mündliche Prüfung)

Mietverhältnisse (§§ 535 - 580a BGB)

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Zu Beginn betrachten wir folgendes Lernvideo zur Einführung in das Mietrecht.

Welche typischen Einstiegsfragen in das Mietrecht Sie im Rahmen der mündlichen Prüfung erwarten können, erfahren Sie im folgenden Lernvideo:

Zustandekommen und Hauptpflichten des Mietvertrages

Der Mietvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag und entsteht durch (mindestens) zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Durch einen Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache (Räumlichkeiten, Grundstücke, Kraftfahrzeuge usw.) während der Mietzeit zu gewähren, § 535 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter dabei in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten, § 535 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Mieter ist demgegenüber gem. § 535 Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

Dabei ist die Miete grundsätzlich im Voraus zu zahlen § 556b Abs. 1 BGB. Es können auch besondere Mieten vereinbart werden, z.B. eine Staffelmiete (§ 557a BGB) oder eine Indexmiete (§ 557b Abs. 1 BGB). 

Durch einen Mietvertrag wird ein Schuldverhältnis zwischen Mieter und Vermieter begründet, welches auf Dauer angelegt ist und daher ein Dauerschuldverhältnis darstellt.

Hinweis

Auch im Rahmen des Mietrechts hat sich der Gesetzgeber des sog. Klammerprinzips bedient, welches Sie bereits aus dem BGB AT kennen. Es gibt also einen allgemeinen Teil des Mietrechts (§§ 535 – 548a BGB) und einen besonderen Teil (§§ 549 – 580a BGB). Die allgemeinen Vorschriften aus dem allgemeinen Teil des Mietrechts gelten damit grundsätzlich auch für die Mietverhältnisse über Wohnräume, Grundstücke etc., allerdings nur, sofern im besonderen Teil des Mietrechts keine Sonderregelungen getroffen worden sind.

Form

Mietverträge können grundsätzlich formlos geschlossen werden.

Allerdings gilt es, für Wohnraummietverträge § 550 BGB zu beachten. Wird ein Vertrag über Wohnraum, der länger als ein Jahr dauern soll, nicht in Schriftform geschlossen, gilt er als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es ist also nicht der Mietvertrag als solches nichtig, sondern nur die Befristung. Die Nichtigkeit würde nämlich hier zu Lasten des Mieters gehen und ggf. erheblichen Rückabwicklungsaufwand verursachen. Der Sinn dieser Regelung besteht darin, dass der Vertrag, sofern er unbefristet ist, von beiden Parteien ordentlich gekündigt werden kann. § 550 S. 2 BGB schränkt dies nur insoweit ein, als dass dies frühestens zum Ablauf eines Jahres erfolgen kann. Wäre der Vertrag demgegenüber wirksam befristet, wäre eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen, vgl. § 542 BGB. Ähnliches gilt auch für den Zeitmietvertrag nach § 575 BGB sowie den Landpachtvertrag, § 585a BGB.

Kauf bricht nicht Miete

Das Mietverhältnis bleibt auch bestehen, wenn das vermietete Grundstück während der Überlassung an den Mieter an einen Dritten veräußert wird. Der Erwerber tritt mit allen Rechten und Pflichten in das Mietverhältnis an die Stelle des vorhergehenden Vermieters ein, § 566 BGB. 

Vorsicht

Wer bei dem Kapitel zum Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft besonders aufmerksam gewesen ist, wird es vielleicht bereits gemerkt haben: die Überschrift des Paragrafen („Kauf bricht nicht Miete) enthält Ungenauigkeiten. § 566 BGB knüpft nämlich an den Eigentumsübergang und nicht an den Kaufvertragsabschluss über das vermietete Grundstück an. 

Betriebskosten

Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes und dessen Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen (§ 556 Abs. 1 BGB). Sie sollen möglichst verbrauchsorientiert auf die Mieter umgelegt werden (§ 556a BGB). Die Abrechnung hat bis spätestens 12 Monate nach Ende des vereinbarten Abrechnungszeitraumes zu erfolgen (§ 556 Abs. 3 S. 2 BGB).

Bestehen Einwände gegen die Betriebskostenabrechnung, so sind diese bis spätestens 12 Monate nach Zugang der Abrechnung zu erheben (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB). 

 

Leistungsstörungen und Mietminderungen

Auch während des Mietverhältnisses kann es zu Leistungsstörungen kommen, z.B. wenn Mängel an der Mietsache entstehen. Hierfür haftet der Vermieter gemäß §§ 536 ff. BGB. Wird die Nutzbarkeit der Mietsache erheblich eingeschränkt, kann der Mieter die Miete gemäß § 536 Abs. 1 BGB mindern.

Entfällt die Nutzbarkeit der Mietsache komplett, so ist der Mieter von der Zahlung des Mietzinses komplett befreit (§ 536 Abs. 1 BGB). Eine Erklärung gegenüber dem Vermieter ist nicht nötig, da die Minderung sich aus dem Gesetz ergibt (§ 536 BGB).

Merke

Dies stellt einen wesentlichen Unterschied zum Kauf- und Werkrecht dar. Dort tritt die Minderung nicht, wie im Mietrecht, kraft Gesetzes ein, sondern nur nach einer entsprechenden Erklärung des Käufers bzw. Bestellers (§§ 441 Abs. 1 S. 1, 638 Abs. 1 S. 1 BGB (" durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer").

Hinweis

Eine Einschränkung gilt allerdings für den Fall, wenn die Nutzungseinschränkungen auf einer Modernisierungsmaßnahme gemäß § 536 Abs. 1a BGB beruhen.

Wohnraummietverträge

Auch im Mietrecht hat der Gesetzgeber Sondervorschriften für besonders schützenswerte Personengruppen erlassen. Dies betrifft vor allem die Regelungen zu Wohnraummietverträgen (§§ 549 ff. BGB).

Bei der Erhöhung der Miete von Wohnraum sind für Vermieter diverse Sonderregelungen zu beachten (§§ 556d – 561 BGB), z.B. die sogenannte Mietpreisbremse (§ 556d BGB).

Will der Vermieter die Miete während eines laufenden Mietverhältnisses erhöhen, so muss dies in Textform erfolgen und begründet werden, § 558a Abs. 1 BGB. Die Mieterhöhung tritt bei Zustimmung des Mieters gemäß § 558b Abs. 1 BGB ab dem dritten Monat nach Zugang des Schreibens ein. Stimmt der Mieter dem Erhöhungsverlangen nicht zu, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen, § 558b Abs. 2 BGB. Gibt das Gericht der Klage des Vermieters statt, ersetzt dies die Zustimmung des Mieters.

Zudem gelten für Wohnraummietverträge gesonderte Kündigungsfristen gemäß § 573c BGB. Die Kündigung eines Wohnraummietvertrages muss immer schriftlich erfolgen (§ 568 BGB) und vom Vermieter begründet werden (§ 573 Abs. 3 BGB). Berechtigte Gründe für die Beendigung des Mietverhältnisses sind in § 573 Abs. 2 BGB geregelt, z.B. wegen Eigenbedarfs oder wenn der Mieter seine Pflichten aus dem Mietverhältnis schuldhaft und nicht unerheblich verletzt.

Kündigung und Beendigung des Mietverhältnisses

Für die Kündigung aller anderen Mietverhältnisse gelten die Kündigungsfristen aus § 580a BGB.

Eine fristlose Kündigung von Mietverhältnissen durch den Vermieter ist nur nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung, § 543 Abs. 3 BGB, möglich.

Für den Mieter sind zudem die in § 569 BGB geregelten Ergänzungen zu § 543 BGB zu beachten.

Vermieterpfandrecht

Nach § 562 BGB steht dem Vermieter für Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den durch den Mieter in die Mietsache eingebrachten Sachen zu.

Hinweis

Dies gilt aber nur für Sachen, die der Pfändung unterliegen (vgl. hierzu § 811 ZPO). Unpfändbar sind beispielsweise Sachen, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung, für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eine damit in Zusammenhang stehende Aus- oder Fortbildung oder aus gesundheitlichen Gründen benötigt, private Aufzeichnungen, durch deren Verwertung in Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird oder auch Trauringe.

Versucht ein Mieter das Pfandrecht des Vermieters zu umgehen, indem die eingebrachten Sachen aus dem Mietobjekt entfernt werden, kann der Vermieter dies auch ohne gerichtliche Hilfe im Rahmen von § 562b BGB verhindern (Selbsthilferecht) und ggf. auch Sachen in seinen Besitz nehmen. Allerdings müssen diese Maßnahmen vertretbar sein und dürfen nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Würde der Vermieter den Mieter erschießen, wäre dies selbstverständlich nicht mehr vom Selbsthilferecht des Vermieters gedeckt.

Verjährung

Gemäß § 548 BGB verjähren Ersatzansprüche aus dem Mietverhältnis in der Regel nach sechs Monaten, beginnend mit dem Ende des Mietverhältnisses bzw. ab Rückgabe der Mietsache. Diese vergleichsweise kurze Verjährungsfrist bezweckt, dass die Ansprüche zwischen Vermieter und Mieter wegen des Zustands der Mietsache bei Rückgabe schnell und abschließend einer Klärung zugeführt werden und damit schnell Rechtsfrieden einkehrt. Dieser Regelung liegt außerdem der Gedanke zugrunde, dass die Mietsache nach erneuter Vermietung verändert werden wird (z.B. kann der neue Mieter die Wände neu streichen) und eine Beweiserhebung in Bezug auf den früheren Zustand natürlich umso schwerer fällt, je länger die Beendigung des Mietverhältnisses her ist.

Gewährleistung im Mietrecht

Zuletzt bertrachten wir in einem Lernvideo die Gewährleistung im Mietrecht.