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BGB (Mündliche Prüfung) - Atypische Mietverträge: Leasing und Franchise

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BGB (Mündliche Prüfung)

Atypische Mietverträge: Leasing und Franchise

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Sowohl Leasing als auch Franchise sind Verträge, die nicht ausdrücklich im BGB geregelt sind.

Leasingverträge stellen eine Sonderform von Mietverträgen dar, bei denen der Leasinggeber dem Leasingnehmer wie bei Mietverträgen eine Sache gegen Entgelt zur Nutzung überlässt. Der Unterschied zum Mietvertrag besteht darin, dass alle Rechte und Pflichten der Sache vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer übertragen und abgewälzt werden.

Beispiel

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Typische Beispiele für Leasingverträge sind das Leasing von Kraftfahrzeugen oder Maschinen.

Nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Leasingzeit besteht für den Leasingnehmer oftmals die Option, Eigentum an der geleasten Sache zu erwerben.

Bei Franchise-Verträgen handelt es sich hingegen um typengemischte Verträge mit pachtvertraglichem Charakter. Der Franchisegeber überlässt bei diesen Verträgen dem Franchisenehmer z.B. die Nutzung bestimmter Waren, Vertriebsmethoden sowie exklusive Vertriebsrechte für Waren oder Dienstleistungen.

Beispiel

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Klassische Beispiele für Franchiseunternehmen sind Fastfood-Ketten (z.B. McDonalds) oder Handelsmärkte (z.B. Fressnapf).