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BGB (Mündliche Prüfung) - Pacht (§§ 581 - 597 BGB)

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BGB (Mündliche Prüfung)

Pacht (§§ 581 - 597 BGB)

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Der Pachtvertrag ist dem Mietvertrag im Wesen her sehr ähnlich. Der Pächter ist jedoch im Vergleich zum Mieter nicht nur berechtigt, den Pachtgegenstand zu gebrauchen. Ihm steht auch der Ertrag aus dem Pachtgegenstand zu, er darf also die Früchte aus der Sache oder dem Recht ziehen, § 581 Abs. 1 S. 1 BGB.

Beispiel

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J pachtet ein Waldgrundstück von P. Er ist dazu berechtigt, das Grundstück zu bewirtschaften, d.h. Bäume zu fällen und das Holz zu verkaufen oder zu verarbeiten.

Der Verpächter ist verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des Pachtgegenstandes die sich daraus ergebende Fruchtziehung (§ 99 BGB) zu gewähren. Der Pächter hat im Gegenzug den vereinbarten Pachtzins zu entrichten, § 581 BGB.

Pachtverträge können im Gegensatz zu Mietverträgen nicht nur über Sachen, sondern auch über Gegenstände (Sachen und Rechte), geschlossen werden.

Die Pacht kann entweder durch Kündigung oder durch Ablauf der vereinbarten Pachtzeit beendet werden (§§ 594 ff. BGB)