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BGB (Mündliche Prüfung) - Schenkung (§§ 516 - 534 BGB)

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BGB (Mündliche Prüfung)

Schenkung (§§ 516 - 534 BGB)

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Zum Einstieg schauen wir uns folgendes Lernvideo zum Schenkungsvertrag an:

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Eine Schenkung gemäß § 516 BGB ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, § 516 Abs. 1 BGB.

Hinweis

Der in § 7 ErbStG verwendete Begriff der „Schenkungen unter Lebenden“ ist weiter und umfassender ausgelegt als der im BGB.

Schenkungsverträge müssen gemäß § 518 Abs. 1 BGB notariell beurkundet werden, außer sie werden durch die Bewirkung der versprochenen Leistung sofort vollzogen § 518 Abs. 2 BGB.

Im täglichen Leben werden Geschenke bei Abschluss des Schenkungsversprechens (also des Schenkungsvertrages) unmittelbar übergeben und übereignet, d.h. die Schenkung wird sofort vollzogen (sogenannte Handschenkung). Der Formmangel, nämlich das Fehlen der notariellen Beurkundung, führt dann nicht, wie es § 125 S. 1 BGB normalerweise im Fall eines Formmangels vorsieht, zur Nichtigkeit des Vertrages. Vielmehr wird die Formunwirksamkeit des Schenkungsversprechens durch die Vollziehung der Schenkung geheilt

Beispiel

O schenkt ihrem Enkel zum Geburtstag ein Fahrrad. Da diese Schenkung durch Übergabe der versprochenen Leistung sofort bewirkt wird, wird der bestehende Formmangel durch die Vollziehung der Schenkung geheilt.

Auch wenn landläufig davon ausgegangen wird, eine Schenkung könne nicht rückgängig gemacht werden, so ist dies in ganz bestimmten Fällen dennoch möglich, z.B. wenn der Schenkende durch die Schenkung verarmt (§ 528 BGB) oder wegen groben Undanks des Beschenkten (§ 530 BGB).

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