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BGB (Mündliche Prüfung) - Auflage (§ 2192 – 2196 BGB)

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BGB (Mündliche Prüfung)

Auflage (§ 2192 – 2196 BGB)

Eine Auflage ist eine Anordnung des Erblassers, durch die der Beschwerte (Erbe oder Vermächtnisnehmer) zu einer Leistung verpflichtet wird (§§ 1940, 2192 ff. BGB), ohne dass einer anderen Person dabei ein Recht auf diese Leistung zusteht.

Beispiel

Eine Auflage in einem Testament kann z.B. sein:

„Dem E wird auferlegt, dass er mein Grab zu pflegen hat. Hierfür erhält er ein Vermächtnis i.H.v. 3.000 €.

Oder

„Der V soll die Kinder meines Bruders so lange betreuen, bis diese volljährig sind.“

Eine Auflage kann jedoch auch regeln, dass über bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass ein Verfügungsverbot verhängt wird.

Im Gegensatz zum Vermächtnis begünstigt die Auflage niemanden, sondern belastet den Beschwerten lediglich.

Beispiel

Im obigen Beispiel ist V belastet, die Kinder haben jedoch gegen den V keinerlei Ansprüche auf seine Leistungen. 

Der Testamentsvollstrecker oder die Erben können allerdings die Vollziehung von Auflagen verlangen.

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