Wie bereits dargestellt, geht die Erbschaft mit dem Tod des Erblassers auf den Erben über (Vonselbsterwerb), auch wenn dieser hiervon keine Kenntnis hat.
Der Erbe hat jedoch auch die Möglichkeit, das Erbe gemäß § 1942 ff BGB auszuschlagen, wenn er dies nicht annehmen möchte. Die Erbausschlagung kann nur binnen 6 Wochen nach Kenntnis des Anfalls der Erbschaft erklärt werden (§ 1944 BGB) und kann nur gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Sie ist formgebunden und kann zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden (§ 1945 BGB). Gemäß § 1953 I BGB gilt die Erbschaft im Falle der Ausschlagung an den Ausschlagenden als nicht erfolgt und fällt dann automatisch an den nächstberufenen Erben (§ 1953 II BGB).
Eine Ausschlagung des Erbes erfolgt meistens aus dem Grund, dass der Nachlass überschuldet ist, also mehr Verbindlichkeiten bestehen als verwertbares Vermögen.
Auch ein Vermächtnisnehmer hat die Möglichkeit, ein Vermächtnis auszuschlagen (§ 2176 BGB). Die Wirkung ist hier mit der Erbausschlagung zu vergleichen (§ 2180 III BGB i.V.m. 1953 I BGB).
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