Eine Erbauseinandersetzung ist immer dann notwendig, wenn es mehr als nur einen Erben gibt. Bei einer Erbauseinandersetzung wird der Nachlass an die Miterben verteilt. Diese müssen sich, soweit nichts anderes durch eine letztwillige Verfügung festgelegt wurde, über die Verteilung des Nachlasses einigen. Ist die Erbauseinandersetzung und die damit verbundene Teilung des Nachlasses beendet, wird die Erbengemeinschaft automatisch aufgelöst (§ 2047 Abs. 1 BGB).
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