Wenn der Erblasser kein Testament hinterlässt und auch keine sonstige rechtsgeschäftliche Regelung vorliegt (z.B. Erbvertrag), gilt die gesetzliche Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB). Diese gilt also immer subsidiär.
Dabei versucht auch die gesetzliche Erbfolge den mutmaßlichen Willen des Erblassers zu berücksichtigen. Gesetzliche Erben sind in der Regel nur Verwandte (§§ 1924 – 1929 BGB), Ehegatten (§ 1931 BGB) oder eingetragene Lebenspartner (§ 10 LPartG). Erst wenn keiner der vorgenannten Personen als Erbe zu ermitteln ist, erbt an letzter Stelle der Staat (§ 1936 BGB).
Prinzipien der gesetzlichen Erbfolge
Verwandte
Wer alles als Verwandter gilt, wird von § 1589 BGB geregelt. Personen sind also miteinander verwandt, wenn sie in gerader Linie voneinander abstammen, z.B. Eltern, Kinder, Enkel usw. Daneben sind Personen in der Seitenlinie miteinander verwandt, die nicht voneinander, allerdings von derselben dritten Person abstammen, z.B. Geschwister, Cousins, Onkel, Tante, Neffe usw. Je nachdem, wie viele Geburten zwischen den Personen liegen, bestimmt den Grad der Verwandtschaft (sog. Gradualsystem, § 1589 S. 3 BGB). Das Gradualsystem spielt allerdings im Erbrecht keine erhebliche Rolle, da nicht die Verwandtschaftsebene zum Erblasser entscheidend ist, sondern die Verwandten in verschiedene Ordnungen (§§ 1924 ff. BGB) eingeteilt werden. Dabei wird die Ordnung danach bestimmt, ob ein Stammelternteil, ein Stammelternpaar oder ein gemeinsames Vorelternpaar besteht, welches den Erblasser und den Erben verwandtschaftlich verbindet.
Das Gesetz unterteilt die Verwandten dabei in verschiedene Gruppen, die sog. Ordnungen. Dabei schließen die Verwandten der näheren Ordnungen die Verwandten von entfernteren Ordnungen immer aus (Erbfolge nach Ordnungen, § 1930 BGB).
Beispiel
E verstirbt und hinterlässt die folgenden Verwandten: Einen Sohn, die Mutter, eine Schwester und den Großvater.
Der Sohn ist ein direkter Abkömmling des E und gesetzlicher Erbe der ersten Ordnung (§ 1924 Abs. 1 BGB). Die Mutter und die Schwester sind Verwandte der zweiten Ordnung (§ 1925 Abs. 1 BGB). Der Großvater ist Erbe der dritten Ordnung (§ 1926 Abs. 1 BGB). Der Sohn ist Erbe der ersten Ordnung und verdrängt damit alle anderen Verwandten der entfernteren Ordnungen. Diese sind somit von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Der Sohn würde hier somit Alleinerbe des E werden.
Erben erster Ordnung
Die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Adoptierte, Enkel) sind gesetzliche Erben der ersten Ordnung (§ 1924 BGB). Ein bereits vor dem Erbfall gezeugtes, aber noch nicht geborenes Kind (nasciturus) gilt als vor dem Erbfall geboren, wenn es lebend zur Welt kommt (§ 1923 Abs. 2 BGB).
Stiefkinder sind allerdings keine Kinder der ersten Ordnung und treten nicht in die Verwandtenerbfolge ein. Sollen Stiefkinder als Erben berücksichtigt werden, muss dies in einer Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament) ausdrücklich geregelt werden.
Erben zweiter Ordnung
Die Eltern sowie deren Abkömmlinge (also Geschwister) des Erblassers sind gesetzliche Erben der zweiten Ordnung (§ 1925 Abs. 2 BGB).
Wenn beide Elternteile des Erblassers noch leben, erben diese jeweils allein und zu gleichen Teilen (§ 1925 Abs. 2 BGB). Lebt nur noch ein Elternteil, so treten an die Stelle des anderen Elternteils dessen Abkömmlinge (§ 1925 Abs. 3 BGB). Die Abkömmlinge erhalten in diesem Fall gemeinsam den Teil, den der verstorbene Elternteil erhalten hätte. Sind keine weiteren Abkömmlinge vorhanden, so erbt der noch lebende Elternteil allein.
Erben dritter Ordnung
Die Großeltern des Erblassers, sowie deren Abkömmlinge (also Onkel und Tanten des Erblassers), sind gesetzliche Erben der dritten Ordnung (§ 1926 Abs. 1 BGB).
Auch hier gilt analog die Regelung zu den Verwandten der zweiten Ordnung. Leben alle vier Großeltern noch, so erben diesen allein und zu gleichen Teilen (§ 1926 Abs. 2 BGB). Wenn im Zeitpunkt des Erbfalles ein Teil eines Großelternpaares nicht mehr lebt, so treten an diese Stelle dessen Abkömmlinge. Sollten keine Abkömmlinge vorhanden sein, fällt der Erbteil des Verstorbenen am anderen Teil des Großelternpaares zu. Sollten beide Teile des Großelternpaares nicht mehr leben, erben deren Abkömmlinge (§ 1926 Abs. 3 BGB).
Sollte auf einer Seite weder ein Großelternpaar noch Abkömmlinge vorhanden sein, erbt das andere Großelternpaar oder deren Abkömmlinge allein (§ 1926 Abs. 4 BGB).
Erben vierter Ordnung
Die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge sind gesetzliche Erben der vierten Ordnung (§ 1928 Abs. 1 BGB).
Erben fünfter Ordnung
In § 1929 Abs. 1 BGB ist geregelt, wer die Erben der fünften oder noch weiter entfernten Ordnungen sind. Hierbei handelt es sich um entfernte Voreltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge.
Hinweis
In der Praxis kommen bereits die Erben der vierten Ordnung nur sehr selten vor. Oftmals kennen sich diese Erben bereits nicht mehr und es bestehen Schwierigkeiten, die Verwandtschaftsverhältnisse nachzuweisen. In diesen Fällen erbt in der Regel der Staat.
Prinzipien innerhalb der Erbordnung
Innerhalb der ersten drei Ordnungen der Erbfolge gelten daneben noch weitere Prinzipien:
- Prinzip der Erbfolge nach Stämmen: Innerhalb der erbberechtigten Ordnung erfolgt nach diesem Grundsatz keine Vererbung nach Köpfen, sondern nach Stämmen. Dabei umfasst ein Stamm immer die Abkömmlinge des Erblassers, welche durch ein und denselben Abkömmling mit dem Erblasser verwandt sind (§ 1924 Abs. 3 BGB). Z.B. bildet jedes Kind des Erblassers mit seinen eigenen Abkömmlingen einen eigenen Stamm.
- Repräsentations- und Eintrittsprinzip: Dieses Prinzip gilt innerhalb eines Stammes und besagt, dass der mit dem Erblasser am nächsten verwandten Angehörigen des Stammes alle anderen Angehörigen desselben Stammes von der Erbfolge ausschließt (sog. Repräsentationsprinzip, § 1924 Abs. 2 BGB). Ist dieser nächste Verwandte zum Zeitpunkt des Erbfalles schon verstorben, treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge an seine Stelle (sog. Eintrittsprinzip, § 1924 Abs. 3 BGB). Dabei erbt jeder Stamm innerhalb der jeweiligen Ordnung zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB).
Beispiel
Die Erblasserin F ist bei ihrem Ableben bereits verwitwet. Sie hat drei Kinder, die A, den B und die C. A hat die Kinder E1 und E2. B ist bereits verstorben, ihre Kinder K1 und K2 leben allerdings noch. C ist kinderlos.
Jedes Kind der F bildet mit den Abkömmlingen jeweils einen eigenen Stamm (§ 1924 Abs. 3 BGB). Hier sind somit drei Stämme zu berücksichtigen:
Der Stamm des A, der aus A sowie E1 und E 2 besteht.
Der Stamm B, zu dem K1 und K2 gehören.
Der Stamm C, der nur aus C besteht.
Die Kinder der F, also A, B und C sind die Repräsentanten und schließen, sofern Kinder vorhanden sind, diese von der Erbfolge aus (Repräsentationsprinzip). Da B bereits vor der F verstorben ist, treten K1 und K2 an seiner Stelle als Erben in die Erbfolge ein (Eintrittsprinzip). K1 und K2 sind somit die Repräsentanten des Stammes ihres Vaters B und werden an seiner Stelle Erben.
Ehegatten
Ehegatten sind unabhängig vom Ordnungssystem zu behandeln, da sie nicht mit dem Erblasser nach § 1589 BGB verwandt sind. Das Ehegattenerbrecht ist daher gesondert in § 1931 BGB und für Lebenspartnerschaften (welche noch nicht in eine Ehe umgewandelt wurden) in § 10 LPartG geregelt. Mit dieser gesonderten Regelung soll die Versorgung des überlebenden Ehegatten nach dem Tod des Erblassers sichergestellt werden. Gibt es neben dem Ehegatten noch andere gesetzliche Erben, bilden diese gemeinsam eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Dabei gilt zu beachten, dass geschiedene Ehegatten oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine gesetzlichen Erben darstellen.
Hinweis
Der Erbteil des Ehegatten ist vorrangig vor allen anderen Erben zu beachten. Die Erbteile, die dem Ehegatten nicht zufallen, werden nachfolgend auf die anderen gesetzlichen Erben aufgeteilt.
Bei der Berechnung der Erbquote des Ehegatten sind zwei Faktoren zu beachten (§ 1931 Abs. 1 BGB):
- Erbordnung neben anderen, verwandten Erben (§ 1931 Abs. 1 BGB):
Der Ehegatte erbt, unabhängig vom Güterstand der Ehe
- neben Verwandten der ersten Ordnung zu ¼,
- neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern (eigentlich dritte Ordnung) zu ½ und
- neben sonstigen Verwandten der dritten Ordnung und Verwandten entfernteren Ordnungen als Alleinerbe.
- Einfluss des Güterstandes:
Wie bereits im Skript Familienrecht dargestellt, gibt es drei Güterstände zu beachten: den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft sowie die beiden vertraglich geregelten Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft.
- Zugewinngemeinschaft
Der Zugewinnausgleich im Todesfall ist in § 1371 BGB geregelt. Hier ist zwischen der erbrechtlichen und der güterrechtlichen Lösung zu differenzieren.
Der Regelfall ist die erbrechtliche Lösung (§ 1371 Abs. 1 BGB), bei dem sich der dem überlebenden Ehegatten zustehende gesetzliche Erbteil (§ 1931 BGB) pauschal um ¼ erhöht. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob durch den verstorbenen Ehegatten ein Zugewinn erzielt wurde oder ob der Zugewinn den des überlebenden Ehegatten übersteigt. Dieser Erbteil i.H.v. ¼ tritt dann neben den Erbteil, den der Ehegatten aufgrund seiner Stellung als Ehegatte erbt, wobei die Größe dieses Teils davon abhängt, welche Verwandten des Erblassers neben dem Ehegatten vorhanden sind (s.o.).
Die güterrechtliche Lösung kommt nur dann zur Anwendung, wenn der überlebende Ehegatte nicht Erbe oder Inhaber eines Vermächtnisses wird oder die Erbschaft ausgeschlagen hat (§ 1371 Abs. 2, 3 BGB). Der Zugewinn berechnet sich dann wie im Familienrecht nach §§ 1373 – 1390 BGB (vgl. auch § 1371 Abs. 2 BGB, § 2303 Abs. 2 BGB), es wird also ein Zugewinnausgleich durchgeführt.
- Gütertrennung
Wurde in der Ehe der Güterstand der Gütertrennung vereinbart, gilt für den Erfall § 1931 Abs. 4 BGB. Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist gegenüber dem Kind zu ½ und neben zwei Kindern zu 1/3 erbberechtigt.
- Gütergemeinschaft
Wurde in der Ehe der Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart, dann wird der Nachlass nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 1922 ff. BGB unter den Erben aufgeteilt.
Zum Nachlass gehören dann der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut, sein Sondergut (§ 1417 BGB) sowie sein Vorbehaltsgut (§ 1418 BGB).
Unabhängig vom Güterstand, der in der Ehe galt, steht dem überlebenden Ehegatten gegenüber Verwandten der zweiten Ordnung und Großeltern neben seinem gesetzlichen Erbteil auch noch ein Anspruch auf das sog. Voraus gem. § 1932 BGB zu. Hierzu gehören alle Gegenstände des ehelichen Haushalts, die nicht Zubehör eines Grundstückes sind, sowie Hochzeitsgeschenke. Nicht hiervon umfasst sind Gegenstände, die zum beruflichen oder persönlichen Gebrauch gehören (z.B. Fachbücher). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der überlebende Ehegatte des Erblassers auch gesetzlicher Erbe wird. Wird der Ehegatte hingegen Ehegatte aufgrund eines Testaments oder Erbvertrages, so ist dieser Anspruch ausgeschlossen. Wird der überlebende gegenüber Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, dann stehen ihm diese Gegenstände nur zu, wenn er sie zur Führung eines angemessenen Haushaltes benötigt (sog. kleiner Voraus, § 1932 Abs. 1 S. 2 BGB).