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BGB (Mündliche Prüfung) - Gewillkürte Erbfolge

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BGB (Mündliche Prüfung)

Gewillkürte Erbfolge

Durch eine Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser die gesetzliche Erbfolge ganz oder teilweise ausschalten (Prinzip der Testierfreiheit, § 1937 BGB).

Der Erblasser hat hierdurch die Freiheit, andere Personen als Erben einzusetzen oder gesetzliche Erben von der Erbfolge auszuschließen, ohne an deren Stelle einen anderen Erben einzusetzen (§ 1938 BGB).

Diese Verfügungen von Todes wegen stellen rechtsgeschäftliche Regelungen dar. Die gewillkürte Erbfolge kann durch eine einseitige Verfügung des Erblassers erfolgen, d.h. durch ein Testament (§ 1937 BGB). Eine weitere Möglichkeit stellt eine zweiseitige Verfügung von Todes wegen dar, d.h. ein Erbvertrag (§ 1941 BGB, §§ 2274 ff. BGB).