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BGB (Mündliche Prüfung) - Erbvertrag

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Zu Beginn schauen wir uns ein Video zum Erbvertrag an.

Neben dem Testament ist der Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB) eine zweite Möglichkeit, wie der Erblasser durch eine letztwillige Verfügung eine Regelung über seinen Nachlass treffen und somit die gesetzliche Erbfolge umgehen kann.

Bei einem Erbvertrag handelt es sich, im Gegensatz zum Testament, um eine zweiseitige Verfügung von Todes wegen. Da diese bindend ist, kann sie in der Regel auch nicht mehr widerrufen oder beliebig geändert werden. Ein Erbvertrag kann grundsätzlich mit jedem geschlossen werden.

Somit führt ein Erbvertrag zu einer Einschränkung der Testierfreiheit des Erblassers.

Auch für Erbverträge gelten positive und negative Wirksamkeitsvoraussetzungen: 

  • Positive Wirksamkeitsvoraussetzungen:
    • Testierfähigkeit (§ 2275 BGB),
    • Höchstpersönlichkeit (§ 2064 BGB, § 2065 BGB),
    • Einhaltung der Form
  • Negative Wirksamkeitsvoraussetzungen
    • keine Aufhebung,
    • kein Rücktritt,
    • keine Anfechtung

Positive Wirksamkeitsvoraussetzungen

  • Testierfähigkeit:

Gemäß § 2275 BGB muss der Erblasser uneingeschränkt geschäftsfähig sein.

  • Höchstpersönlichkeit

Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen (§ 2074 BGB).

  • Formvorschriften

Erbverträge sind streng formgebunden und können nur vor einem Notar geschlossen werden (§ 2076 BGB). Hierfür müssen beide Vertragspartner anwesend sein, wobei der Erblasser höchstpersönlich erscheinen muss (§ 2076 Abs. 1 BGB) und sich nicht vertreten lassen kann. Zudem gelten zusätzlich die Vorschriften der § 2231 Nr. 1 und der §§ 2232, 2233 BGB.

Negative Wirksamkeitsvoraussetzungen

Ein Erbvertrag ist nur dann wirksam, wenn er nicht aufgehoben (§§ 2291, 2292 BGB) oder angefochten wurde (§§ 2281 ff. BGB). Zudem darf kein wirksamer Rücktritt vom Erbvertrag erfolgt sein (§§ 2293 ff. BGB).

  • Aufhebung

Da ein Erbvertrag grundsätzlich nicht ohne die Zustimmung des Vertragspartners geändert werden kann, bedarf es zur Aufhebung eines besonderen Aufhebungsvertrags. Eine Aufhebung ist jedoch nicht mehr möglich, wenn einer der Vertragspartner verstorben ist (§ 2290 Abs. 1 BGB). Durch einen Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben, wenn sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde (§ 2089 Abs. 1 BGB). Dies gilt im gleichen Umfang auch für eine spätere Verfügung von Todes wegen (§ 2089 Abs. 1 BGB), unbeschadet der Vorschrift des § 2297 BGB.

Der Erblasser kann trotz eines Erbvertrages zu Lebzeiten noch frei über sein Vermögen verfügen (§ 2286 BGB). Allerdings ist auch dieses Recht eingeschränkt, wenn der Erblasser Schenkungen in der Absicht macht, den vertraglich bedachten Erben zu schädigen. In diesem Fall kann der aus dem Erbvertrag Bedachte nach Eintritt des Erbfalls vom Beschenkten die Herausgabe der Geschenke verlangen (§ 2287 BGB).

  • Anfechtung

Ein Erbvertrag kann, ebenso wie ein Testament auch, angefochten werden (§§ 2281 ff. BGB). Dieser kann sogar vom Erblasser selbst angefochten werden, wenn einer der Gründe aus den § 2078 BGB (Irrtum oder Drohung) oder 2079 BGB (Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten) vorliegt.

Zur Anfechtung sind auch Dritte berechtigt, wenn ihnen durch die Anfechtung ein rechtlicher Vorteil entsteht (§ 2080 BGB). Dies ist allerdings ausgeschlossen, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist (§ 2285 BGB).

  • Rücktritt

Dem Erblasser steht außerdem das Recht zu, vom Erbvertrag zurückzutreten, wenn er sich dies im Erbvertrag vorbehalten hat (§ 2293 BGB), der Bedachte Verfehlungen begangen hat (§ 2294 BGB) oder Gegenverpflichtungen des Bedachten aufgehoben wurden (§ 2295 BGB).