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BGB (Mündliche Prüfung) - Testament

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Auch wenn der Grundsatz der Testierfreiheit gilt, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Testament wirksam errichtet werden kann.

Hierzu gehören die positiven und die negativen Wirksamkeitsvoraussetzungen.

Zu den positiven Wirksamkeitsvoraussetzungen gehören: 

  • die Testierfähigkeit (§ 2229 BGB),
  • die Höchstpersönlichkeit (§ 2064 BGB, § 2065 BGB) sowie
  • die Einhaltung der Formvorschriften.

Zu den negativen Wirksamkeitsvoraussetzungen gehören,

  • dass das Testament nicht widerrufen worden ist und
  • dass das Testament nicht angefochten worden ist.

Positive Wirksamkeitsvoraussetzungen

  • Testierfähigkeit

Damit der Erblasser ein Testament errichten kann, muss er testierfähig sein, d.h. er muss in der Lage sein, ein Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben. Die Testierfähigkeit bestimmt sich nach § 2229 BGB. Sie ist nicht gleichbedeutend mit der Geschäftsfähigkeit.

Gemäß § 2229 Abs. 1 BGB ist testierfähig, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Allerdings kann ein eigenhändiges Testament erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres errichtet werden (§ 2247 Abs. 4 BGB).

Testierunfähig sind nach § 2229 Abs. 4 BGB alle Personen (ab 16 Jahren), die wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage sind, die Bedeutung einer von ihnen abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

  • Höchstpersönlichkeit

Ein Testament kann immer nur persönlich errichtet werden (§ 2064 BGB). Ein Testament, dass bestimmt, dass ein Dritter darüber zu entscheiden hat, ob das Testament gilt oder dass ein Dritter darüber zu entscheiden hat, wer eine bestimmte Zuwendung bekommt, ist unzulässig (§ 2065 BGB).

  • Richtige Form

Für die Errichtung des Testaments stehen mehrere Formen zur Verfügung:

  • Das öffentliche Testament

Erklärt der Erblasser seinen letzten Willen vor einem Notar zur Niederschrift, so handelt es sich um ein öffentliches Testament (§ 2231 Nr. 1 BGB, § 2232 BGB). Er kann auch dem Notar eine Schrift überreichen, die seinen letzten Willen enthält, wobei es keine Rolle spielt, ob diese Schrift offen oder verschlossen übergeben wird. Die übergebene Schrift muss nicht von dem Erblasser geschrieben worden sein. 

  • Eigenhändiges Testament

Der Erblasser kann auch wirksam ein Testament errichten, wenn er seinen letzten Willen eigenhändig niederschreibt und diesen mit seiner Unterschrift versieht (§ 2231 Nr. 2 BGB, 2247 BGB). Hierfür bedarf es keines Zeugen oder anwesender Urkundspersonen.

Dabei ist zu beachten, dass das gesamte Testament (und nicht nur die Unterschrift) eigenhändig geschrieben sein muss. Maschinenschriftliche Dokumente (PC, Schreibmaschine) sind unwirksam.

Zwar muss das Testament außer dem schriftlich formulierten Willen und der Unterschrift des Erblassers keine weiteren Informationen erhalten, damit dies als wirksam errichtet gilt. Es ist aber sinnvoll, wenn Datum und Ort der Niederschrift vermerkt werden (§ 2247 Abs. 2 BGB), damit im Streitfall festgestellt werden kann, welches Testament das zuletzt verfasste und somit gültige Testament ist.

Die Unterschrift ist nach § 2247 Abs. 3 BGB notwendig und soll aus Vor- und Familiennamen des Erblassers bestehen und dient der Rechtssicherheit. Die Unterschrift ermöglicht die Identifikation des Erblassers und lässt zudem erkennen, dass er sich zum niedergeschriebenen Inhalt bekennt und mit seiner Unterschrift abgeschlossen hat.

Sowohl das öffentliche als auch das eigenhändige Testament können beim zuständigen Amtsgericht in besondere Verwahrung gegeben werden (§ 2248 BGB). 

Hinweis

Eine Besonderheit stellen gemeinschaftliche Testamente dar (§§ 2265 – 2272 BGB). Diese können nur von Ehegatten (§ 2265 BGB) oder eingetragenen Lebenspartnern (§ 10 Abs. 4 LPartG) errichtet werden. Ein gemeinschaftliches Testament von Verlobten oder nichtehelichen Lebenspartnern ist nicht wirksam. Es kann sowohl in öffentlicher als auch in eigenhändiger Form errichtet werden.

Wird das gemeinschaftliche Testament eigenhändig geschrieben, können entweder zwei Einzeltestamente oder aber auch eine einzelne Urkunde verfasst werden. Es ist gemäß § 2267 BGB ausreichend, wenn ein Ehegatte das Testament in der von § 2247 BGB vorgeschriebenen Form erstellt und der andere Ehegatte diese gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterschreibt.

Weitere Besonderheiten eines gemeinschaftlichen Testaments bestehen darin, dass die Verfügungen der Ehegatten derart miteinander verbunden werden können, dass diese voneinander abhängig sind (§ 2070 BGB), sie nur sehr eingeschränkt widerrufen werden können (§ 2071 BGB) und dass diese nur von beiden Ehegatten gemeinsam aus amtlicher Verwahrung zurückgenommen werden kann (§ 2072 BGB).

Diese Verfügungen werden auch als wechselbezügliche Verfügungen bezeichnet.

Das Berliner Testament ist eine besondere Form eines gemeinschaftlichen Testaments, in dem sich die Ehegatten bzw. Lebenspartner gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und gleichzeitig festlegen, dass nach dem Tod des zuletzt überlebenden Ehegatten der beidseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll (regulär an die Kinder).

Diese Regelung ist im Hinblick auf die Erbschaftssteuer nicht ideal, da ggf. die Freibeträge beim ersten Erbfall nicht ausgenutzt werden und der Nachlass des zuerst versterbenden Ehegatten möglicherweise zweimal besteuert wird.

Eine solche Verfügung kann als Vor- und Nacherbfolge (Trennungslösung) oder aber als Voll- und Schlusserbfolge (Einheitslösung) ausgelegt werden, wenn der Wille der Ehegatten bzw. Lebenspartner nicht klar erkennbar ist. Ist dies der Fall, kommt die Auslegungsregel des § 2269 BGB zur Anwendung, so dass im Zweifel die Einheitslösung zur Geltung kommt. Somit kann also in diesem Fall der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner über den Nachlass frei verfügen, da er zum Vollerben wird.

Das Pflichtteilsrecht bleibt hingegen von den Regelungen eines Berliner Testaments unberührt.

Da die Regelungen des Berliner Testaments in der Regel dazu dienen sollen, um die Altersvorsorge des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners abzusichern und die Auszahlung des Pflichtteils an andere gesetzliche Erben dies gefährden könnte, kann eine sog. Pflichtteils-Strafklausel in das Testament aufgenommen werden. Diese beinhaltet in der Regel die Verfügung, dass dem gesetzlichen Erben auch bei Versterben des zweiten Ehegatten nur der Pflichtteil (und nicht wie sonst regulär das gesamte Erbe) zusteht, wenn er bei Versterben des ersten Ehegatten bereits seinen Pflichtteil geltend macht.

Negative Wirksamkeitsvoraussetzungen 

Damit ein Testament seine Gültigkeit behält, darf es nicht wirksam widerrufen (§ 2254 – 2258 BGB) oder angefochten (§§ 2078 – 2082 BGB) worden sein.

  • Widerruf

Ein Testament kann jederzeit vom Erblasser widerrufen werden (§ 2253 BGB). Dies kann auf unterschiedliche Weise bewerkstelligt werden:

  • Der Widerruf kann durch die Errichtung eines sog. Widerruftestaments erfolgen (§ 2254 BGB), dessen einziger Inhalt darin bestehen kann, dass der Erblasser seinen Willen erklärt, ein bereits bestehendes Testament zu widerrufen. Weitere Verfügungen oder Erklärungen sind nicht notwendig.
  • Wenn der Erblasser ein neues Testament errichtet, wird das bereits bestehende Testament dadurch und insoweit aufgehoben, als es mit dem später verfassten Testament in Widerspruch steht (§ 2258 BGB).

Hinweis

Aufgrund dieser Möglichkeiten ist es besonders wichtig, dass das Testament mit Datum und Ortsangabe versehen wird. Im Streitfall kann so leichter herausgefunden werden, welches Testament das letzte und somit gültige Testament ist.

Der Widerruf eines Testaments kann auch dadurch bekundet werden, dass der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder verändert (§ 2255 BGB), z.B. durch Zerreißen oder Verbrennen der Urkunde oder durch Durchstreichen oder die Anbringung des Vermerkes, dass das Testament hiermit „ungültig“ ist.

Wurde das Testament in amtliche Verwahrung gegeben, kann es dadurch widerrufen werden, dass es aus der Verwahrung zurückgenommen wird (§ 2256 BGB). Dies gilt jedoch nur für öffentliche Testamente.

Es ist ebenso möglich, dass der Widerruf eines Testaments widerrufen wird (Widerruf des Widerrufs). Dies hat zur Folge, dass das widerrufene Testament in seiner Wirksamkeit wieder auflebt und seine Gültigkeit zurückerlangt. Dies ist jedoch nur für widerrufene eigenhändig erstellte Testamente möglich.

Wurde das Testament im Sinne von §§ 2255, 2256 BGB widerrufen, so kann der Widerruf nicht widerrufen werden (z.B. durch Zusammenkleben einer zerrissenen Urkunde).

Bei gemeinschaftlich erstellten Testamenten ist die Widerrufsmöglichkeit nach dem Versterben eines Ehegatten bzw. Lebenspartners eingeschränkt.

  • Anfechtung

Eine letztwillige Verfügung kann nur durch Dritte nach den Regelungen der §§ 2078 ff. BGB angefochten werden, wenn diese die letztwillige Verfügung aufgrund von Willensmängeln des Erblassers, auf denen diese beruht, beseitigen lassen wollen.

Der Erblasser selbst kann sein Testament als einseitige und nicht empfangsbedürftige Willenserklärung jederzeit widerrufen und benötigt daher keinen Anfechtungsgrund.

Bei wechselseitigen Verfügungen in gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten ist dies allerdings anders gelagert und daher steht hier dem Erblasser auch ein eigenes Anfechtungsrecht zu.

Auslegung

Zur Auslegung eines Testaments schauen wir uns folgendes Lernvideo an.