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BGB (Mündliche Prüfung) - Erbrechtliche Grundbegriffe

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BGB (Mündliche Prüfung)

Erbrechtliche Grundbegriffe

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Im Erbrecht gibt es einige Grundbegriffe, die im Gesetz legaldefiniert werden und deren Kenntnis für das Verständnis des Erbrechts förderlich ist. Die wichtigsten dieser Begriffe werden hier im Überblick erläutert:

Erbfall und Erblasser

Der Erbfall ist in § 1922 Abs. 1 BGB geregelt und ist der Tod einer natürlichen Person. Diese verstorbene Person wird Erblasser genannt.

Erbe

Erben sind die Personen, auf die das Vermögen des Erblassers im Erbfall übergeht (§ 1922 Abs. 1 BGB). Erbe können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.

Natürliche Personen müssen zum Zeitpunkt des Erbfalles leben, § 1923 Abs. 1 BGB.

Ausnahmsweise kann auch Erbe werden, wer bereits gezeugt wurde, also im Mutterleib lebendig ist (sog. nasciturus), § 1923 Abs. 2 BGB. 

Eine juristische Person kann Erbe werden, wenn sie im Zeitpunkt des Erbfalls bereits rechtsfähig ist (Ausnahme bei Stiftungen, § 84 BGB).

Auf die Geschäftsfähigkeit des Erben kommt es dagegen nicht an, da das Erbe in der Regel kraft Gesetzes auf den Erben übergeht und nicht durch ein Rechtsgeschäft zustande kommt.

 Erbschaft

Das Vermögen, welches der Erblasser nach seinem Ableben hinterlässt, wird Erbschaft genannt, § 1922 Abs. 1 BGB. Teilweise wird auch der Begriff Nachlass verwendet. Das Gesetz spricht in der Regel dann von „Erbschaft“, wenn es um die Rechtsstellung des Erben und von „Nachlass“, wenn es um das vererbte Vermögen geht.

Die Erbschaft umfasst dabei alle Rechte und Gegenstände, die einen Geldwert innehaben, wie z.B. Bargeld, Schmuck, Grundstücke, Bankkonten, Wertgegenstände usw.

Auch Verbindlichkeiten gehören zum Erbe, also neben den Aktiva auch alle Passiva (z.B. Schulden und andere Verbindlichkeiten, die der Erblasser zu Lebzeiten eingegangen ist). Der oder die Erben haften für diese Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 1967 BGB als Gesamtschuldner, § 2058 BGB.

Immaterielle Rechte, wie z.B. das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Sorgerecht usw. gehören jedoch nicht zu den Vermögenswerten.

Hinweis

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Im Zuge der Digitalisierung und der damit einhergehenden rechtlichen Entwicklungen kann man mittlerweile davon ausgehen, dass auch digitale Inhalte sowie Rechte und Pflichten aus Verträgen ebenfalls vererbt werden können.

Hierzu gab es ein richtungsweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2018 (BGH v. 12.07.2018, III ZR 183/17), in dem entschieden wurde, dass den Erben Zugang zum Benutzerkonto und allen sich darin befindlichen Daten sowie Inhalten des Erblassers in einem Sozialen Netzwerk, zu gewähren ist. Es wird also nicht zwischen höchstpersönlichen Inhalten und Inhalten mit Vermögenswert unterschieden. Dieses Urteil lässt sich auch dahingehend verstehen, dass auch andere Dienste und Nutzungsverträge an die Erben übergehen, z.B. E-Mail-Konten, Cloud-Dienste usw.

Diese Rechtsprechung bestätigte der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.08.2020 bestätigt (Beschluss vom 27.8.2020 - III ZB 30/20, Pressemitteilung Nr. 119/2020 vom 9.9.2020). Er hat entschieden, dass der verurteilte Betreiber eines sozialen Netzwerks, in diesem Fall Facebook, den Erben Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto ihrer verstorbenen Tochter zu gewähren hat. Den Erben müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, vom Konto und dessen Inhalt auf dieselbe Weise Kenntnis zu nehmen und sich darin so "bewegen" zu können, wie zuvor die ursprüngliche Berechtigte, also ihre Tochter. Eine aktive Nutzung dürfe allerdings nicht erfolgen.

 

Erbengemeinschaft

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so erben diese gemeinschaftlich das Vermögen, § 2032 Abs. 1 BGB. Es entsteht eine sogenannte Erbengemeinschaft, in der alle Erben Miterben nebeneinander sind.

Beispiel

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A stirbt und hinterlässt Ehegatten B und zwei von beiden abstammende Kinder. 

B und die beiden Kinder werden alle zu Erben, sind also Miterben in einer Erbengemeinschaft.

Wie sich die Erbanteile ergeben, wird entweder durch das Gesetz (§§ 1924, 1931 BGB) oder durch abweichende Vereinbarungen (z.B. Testament) bestimmt.

Die Erben können dabei nur über den ihnen zustehenden Anteil an dem Erbe als Ganzes verfügen, nicht jedoch an einzelnen Nachlassgegenständen, § 2033 BGB. Es entsteht somit eine Gesamthandsgemeinschaft. Über Nachlassgegenstände können die Erben nur gemeinschaftlich verfügen, § 2040 Abs. 1 BGB.

Eine Erbengemeinschaft ist grundsätzlich nicht auf Dauer angelegt und daher auch nicht rechtsfähig. Ziel ist die Auseinandersetzung über das Erbe, also die Aufteilung des Nachlasses unter den Erben, § 2032 Abs. 2 BGB. Ist der Nachlass an alle Erben entsprechend verteilt, wird die Erbengemeinschaft aufgelöst. Bis dahin haften alle Erben gegenüber Verbindlichkeiten des Nachlasses als Gesamtschuldner, § 2058 BGB.

Erben-Begriffe

Im Normalfall werden der oder die Erben kraft Gesetzes unmittelbare Rechtsnachfolger des Erblassers (§ 1922 BGB, sogenannte Universalsukzession).

Der Erblasser kann aber zu Lebzeiten eine abweichende Regelung über den Eintritt der Erbfolge bestimmen, zz.B. in Form eines Testaments, was sich auf die Stellung der Erben wie folgt auswirken kann:

Vor- und Nacherbe

Der Erblasser kann gemäß § 2100 BGB bestimmen, dass ein Erbe (Nacherbe) erst dann erbt, wenn ein anderer Erbe (Vorerbe) zuerst geerbt hat. Vor- und Nacherbe erben also zeitlich nacheinander.

Beispiel

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A und B sind verheiratet. Die Ehe blieb kinderlos. A hat allerdings bereits ein Kind K aus einer vorangegangenen Beziehung. A regelt testamentarisch, dass im Falle seines Versterbens zuerst B alles erbt. Wenn B verstirbt, setzt er K als Nacherben ein.

Sowohl B als auch K werden Erbe von A, jedoch zeitlich nacheinander. Es entsteht hier keine Erbengemeinschaft.

Die Nacherbschaft kann auch von anderen Bedingungen abhängig gemacht werden (§ 2106 Abs. 1 BGB), z.B. bei einer erneuten Heirat des Vorerben oder dem Erreichen eines bestimmten Alters.

Beispiel

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Wie im vorherigen Beispiel, nur bestimmt A, dass K Nacherbe werden soll, wenn B verstirbt oder vorher erneut heiratet.

A verstirbt und B heiratet 5 Jahre nach Versterben des A den C. Mit der erneuten Eheschließung wird K Nacherbe und kann von B die Herausgabe des Erbes verlangen.

Vor- und Nacherben sind also beide Erben derselben Erbschaft und desselben Erblassers. Sie erben zeitlich aufeinanderfolgend. Eine Erbengemeinschaft liegt hier gerade nicht vor. 

Der Erblasser kann mit dieser Erbfolge also regeln, dass dem Vorerben das Erbe zunächst persönlich zukommt. Der Nacherbe ist dabei in den meisten Fällen aber ein vom Erblasser eingesetzter Erbe und nicht der gesetzliche Erbe des Vorerben. Dies ist vor allem in Bezug auf Patchwork-Familien relevant.

Beispiel

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M und F sind verheiratet. Die Ehe bleibt kinderlos. Beide haben jedoch ein Kind aus einer vorherigen Beziehung. M hat die Tochter T und F den Sohn S.

M verfügt nun in seinem Testament, dass F Vorerbe werden soll und T Nacherbe. Verstirbt der M, erbt also die F. Verstirbt F, erbt die T den Teil des Erbes von M. Der S wird nur Erbe von F, hat aber keinen Anspruch auf das Erbe des M.

Für die Konstruktion aus Vor- und Nacherben sind allerdings folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Der Vorerbe unterliegt bestimmten gesetzlichen Beschränkungen im Bezug auf die Verfügung über das Erbe, von denen er auch nur in bestimmten Grenzen befreit werden kann (§§ 2112 – 2115 BGB und § 2136 BGB).

  • Mit dem Eintritt des Erbfalles erwirbt der Nacherbe bereits ein Anwartschaftsrecht auf die Erbschaft. Dieses Anwartschaftsrecht ist unentziehbar, unbeschränkbar, vererblich und kann auch übertragen werden.

  • Tritt der im Testament bestimmte Nacherbfall ein, fällt dem Nacherben die Erbschaft an (§ 2139 BGB) und das Recht des Vorerben an der Erbschaft erlischt.

Schlusserben

Eine weitere Möglichkeit, die Erbfolge zu regeln, ist der Fall des Schlusserben. Im Testament wird hier verfügt, dass nach dem Tod des Erblassers zunächst der bestimmte Erbe erbt. Es wird im Testament auch gleichzeitig bestimmt, wer der Erbe des Erben wird, also der Schlusserbe.

Beispiel

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A und B sind verheiratet und haben ein Kind K. Die Ehegatten errichten ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie verfügen, dass der überlebende Ehegatte allein erbberechtigt ist. Für den Fall, dass der zunächst überlebende Ehegatte verstirbt, soll das Erbe sodann K zufallen.

Im Gegensatz zu der Regelung Vor- und Nacherbe wird hier der überlebende Ehegatte alleiniger Erbe (Vollerbe) und unterliegt nicht den Beschränkungen, denen der Vorerbe unterliegt. Er kann also frei über das Erbe verfügen. Das Erbe und das eigene Vermögen des Erben vereinigen sich hier zu einer einheitlichen Vermögensmasse (sog. Einheitslösung). Der Schlusserbe wird hier also nicht schon Erbe des zuerst Verstorbenen, sondern wird nur Erbe des zuletzt Versterbenden. 

Bekannteste Beispiele für diese Regelungen sind das sog. Berliner Testament (§ 2269 BGB) sowie Ehegatten-Erbverträge.

Ersatzerben

Der Ersatzerbe wird immer dann Erbe, wenn der in einem Testament vorgesehene Erbe den Erbfall nicht mehr erlebt (§§ 2096 – 2099 BGB).

Beispiel

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F ist alleinstehend. Sie hat eine Tochter T. Diese hat wiederum zwei Kinder, den E und die M. Die F bestimmt in ihrem Testament die T als ihre Alleinerbin. Für den Fall, dass T vor dem Eintritt des Erbfalls verstirbt, setzt F den E und die M, also ihre Enkel, als Ersatzerben ein.