Wann Erbunwürdigkeit eintritt, ist abschließend in § 2339 BGB geregelt. Diese tritt nicht automatisch ein, sondern muss durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht werden (§ 2340 BGB).
Wann Erbunwürdigkeit eintritt, ist abschließend in § 2339 BGB geregelt. Diese tritt nicht automatisch ein, sondern muss durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht werden (§ 2340 BGB).
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