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BGB (Mündliche Prüfung) - Erbverzicht

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BGB (Mündliche Prüfung)

Erbverzicht

Verwandte und Ehegatten des Erblassers können auch durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten (§ 2346 BGB).

Vertragsgegenstand können sein:

  • das gesetzliche Erbrecht einschließlich des Pflichtteilsrechts,
  • ausschließlich das gesetzliche Erbrecht oder 
  • ausschließlich das Pflichtteilsrecht.

Von Bedeutung ist ein Verzicht vor allem dann, wenn dadurch ein Unternehmen in einer Hand erhalten und ermöglicht werden kann. Hierdurch wird vermieden, dass Pflichtteilsansprüche auf den Nachlass zukommen.

Ein Verzicht kann auch immer dann sinnvoll sein, wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten einem Erbberechtigten einen Teil des Erbes auszahlt und der Berechtigte dafür auf sein Erbrecht bzw. seinen Pflichtteil verzichtet.