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BGB (Mündliche Prüfung) - Teilungsanordnung (§ 2048 BGB)

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BGB (Mündliche Prüfung)

Teilungsanordnung (§ 2048 BGB)

In einer Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) kann der Erblasser festlegen, wie der Nachlass unter den Erben ganz oder teilweise aufgeteilt werden soll. Er trifft hierfür in seiner letztwilligen Verfügung bindende Anordnungen für die Erbauseinandersetzung, d.h. er legt genau fest, wie sich die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen hat. Zwar regeln Erbquoten, wie Vermögen zwischen den Erben aufgeteilt wird, wenn es hingegen um die Verteilung von Sachgegenständen geht, regelt eine Quote dies nicht. Der Erblasser kann regeln, welchem Erben welcher Gegenstand zufallen soll oder er kann genau bestimmen, wie der gesamte Nachlass unter den Erben aufzuteilen ist. Die Erbauseinandersetzung erfolgt dann nur noch durch den Vollzug der festgelegten Teilungsanordnung. Im Gegensatz zum Vermächtnis, bei dem einem Bedachten ein bestimmter Gegenstand aus dem Vermögen des Erblassers zugewiesen wird, wird durch die Teilungsanordnung der Nachlass unter den Erben aufgeteilt.

Eine Teilungsanordnung entfaltet, vergleichbar mit dem Vermächtnis, keine dingliche Wirkung, sondern begründet einen schuldrechtlichen Anspruch. Die Erben werden verpflichtet, den Nachlass der Anordnung des Erblassers entsprechend zu teilen und zu übergeben. Die zugewiesenen Nachlassgegenstände werden auf die Erbquoten der Erben entsprechend angerechnet. Es kann hierbei vorkommen, dass der zugeteilte Nachlassgegenstand den Wert der Erbquote des Bedachten übersteigt. In diesem Fall kann zusätzlich angeordnet werden, ob und in welcher Höhe ggf. eine Abfindung an die anderen Miterben zu leisten ist.

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