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BGB (Mündliche Prüfung) - Vermächtnis (§§ 2147 – 2191 BGB)

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BGB (Mündliche Prüfung)

Vermächtnis (§§ 2147 – 2191 BGB)

Ein Vermächtnis ist eine Zuwendung eines Vermögensvorteils aus dem Vermögen des Erblassers, welches jedoch nicht in der Einsetzung des Bedachten als Erbe besteht. Der Bedachte wird nicht Erbe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Der durch das Vermächtnis Bedachte erwirbt gegen die Erben des Erblassers einen schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe des vermachten Gegenstandes (§ 2174 BGB). Dabei kann jede natürliche oder juristische Person Vermächtnisnehmer sein. Durch das Vermächtnis werden die Erben beschwert.

Hinweis

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Der Wille des Erblassers ist durch Auslegung des Testaments zu bestimmen. Allein der Wortlaut der Verfügung („vermache“, „vererbe“) stellt keinen alleinigen Aufschluss darüber dar, was der Erblasser letztlich verfügen wollte.

Das BGB kennt hier verschiedene Vermächtnisarten, z.B. das Vorausvermächtnis, das Ersatzvermächtnis, das Nachvermächtnis, das Stückvermächtnis, das Wahlvermächtnis, das Gattungsvermächtnis, das Verschaffungsvermächtnis und das Zweckvermächtnis. Die Vermächtnisarten müssen Sie nicht im Detail kennen.